Die Staatsregierung giebt am Schlüsse des Decrets den Ständen anheim, von einer speciellen Berathung des vorgelegten, den jetzigen Verhältnissen nicht mehr entsprechenden Budgetentwurfs abzusehen und erwartet hierüber eine Erklär ung der Kammern. Die Deputation hielt es deshalb für ihre Schuldigkeit, durch Einsichtnahme in das vorgelegte Budget sich von der Richtigkeit der Seiten der Regierung im Decrete niedergelegten Angaben zu überzeugen und hat dieselbe, so weit es sich bei der Kürze der Zeit überhaupt thun ließ, die Ueberzeugung gewonnen, daß unter bewandten Umständen durchaus von einer Berathung des vorliegenden Budgets abzusehen ist. Insoweit über die Zulässigkeit eines solchen Verfahrens Zweifel entstehen könnten, glaubte die zweite Deputation die Ansicht der ersten Deputation hören zu sollen. Der Herr Vorstand derselben erklärte hierauf in Mitte der zweiten Depu tation, daß erstere weder aus der Verfassungsurkuude noch aus der Landtagsordnung ein Bedenken dagegen herleiten könne. Nach alledem rathet die Deputation der Kammer an, zu beschließen: nach Lage der Sache von einer speciellen Berathung des Budgets zur Zeit abzusehen. Dresden, den 21. November 1866. Die zweite Deputation der zweiten Kammer. Oehmichen, Referent. Müller. Or. Hertel. Heinrich. Mammen. G. Uhlemann. Seiler. .4»» .t