225 Bei der erfolgten Verhandlung mit dem Königlichen Herrn Commissar gab derselbe die Erklärung ab: daß den Kammern nach deren Wiederzusammentritt die frühere Vorlage, wenn auch vielleicht mit einigen Abänderungen, wieder zugehen würde. Nach dieser Erklärung hielt die Deputation eine eingehendere Begutachtung der gestellten Anträge nicht für nothwendig. Insoweit aber die Motivirung des gestellten Antrags und der Inhalt der Petition der Staatsregierung bei der Wiedervorlage des Fischereigesetzes von In teresse sein könnte, hält es die Deputation für zweckmäßig, der Kammer zn empfehlen: „den Antrag des Herrn Abgeordneten Stier und die Petition von Schneider und Genossen an die Staatsregierung zur Kenntnißnahme abzugeben, vor her aber noch an die erste Kammer gelangen zu lassen." Dresden, den 25. Januar 1867. Die dritte Deputation der zweiten Kammer. Günther. Weidauer. Walther. von Ferber. Seydel. Otto, Referent.