7 D Bericht der zweiten Deputation der zweiten Kammer über das Königliche Decret Nr. 4, den Entwurf eines Gesetzes wegen provisorischer Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1867 betreffend. Eingegangen am 21. November 1866. (Königl. Decret, Landt.-Acten I. Abth. S. 185.) An dem vorliegenden Gesetzentwürfe beantragt die Staatsregirung die Ge nehmigung der Stände zur provisorischen Forterhebung derjenigen Steuern und Abgaben, welche in dem letzten Budget für die Finanzperiode 18AA bewilligt wurden, mit Ausnahme derer, welche in den Motiven zum Gesetzentwürfe S. 188 als solche bezeichnet sind, die nach Maßgabe der Verordnungen vom 3. und 31. Mai 1865 in Wegfall zu kommen hatten, und unter Hinzurechnung der, durch Verord nung vom 30. Mai 1865 eingeführten Verbrauchsabgabe von vereinsausländischem Fleischwerke, worüber allenthalben später den Ständen in dem vorzulegenden Decrete über die Zoll-, Handels- und Schiffsahrtsverhältnisse nähere Mittheilung gemacht werden wird. Da nun unter gegebenen Umständen nicht zu erwarten steht, daß viel früher als vor Ende des Jahres 1867 ein neues Budget zwischen Regierung und Ständen vereinbart werden kann, gleichwohl aber die Staatsregierung ohne Ver abschiedung eines Finanzgesetzes zur Erhebung von Steuern und Abgaben nicht berechtigt sein würde, auch sonst gegen Form und Inhalt des vorliegenden Ge setzentwurfes nichts einzuwenden ist, so empfiehlt die Deputation der geehrten Kammer die Annahme des vorliegenden Gesetzentwurfes im Ganzen, sowie in den einzelnen, unter 1 bis 3 aufgesührten Paragraphen. Dresden, den 21. November 1866. Die zweite Deputation der zweiten Kammer. Oehmichen, Referent. Müller. vr. Hertel. Heinrich. Mammen. G. Uhlemann. Seiler. Beilage zur dritten Abtheilung, 1. Band. 4