235 auch wirklich realisirten, da, wie die Erfahrung gezeigt hat, solche Ersteher nur ausnahmsweise eine zweite Subhastation nothwendig gemacht haben. Die drei jährigen Zahlungsfristen werden aber solche Erwerbungen unmöglich machen. Dessenungeachtet glaubt die Deputation für die dreijährigen Zahlungsfristen sich aussprechen zu müssen, weil sie in der erleichterten Füglichkeit der schnellen Mobilisirung des Hypothekencapitals einen so mächtigen Hebel für die Erhöhung des Realcredits und zwar sowohl für größeren als kleineren Grundbesitz erblickt, daß die oben angedeutete Eventualität der Verminderung der Licitanten, obwohl unverkennbar für den kleineren Grundbesitz ein nicht unbedeutender Nachtheil, dennoch in den Hintergrund treten muß. Die Deputation empfiehlt deshalb ihrer hohen Kammer, in Uebereinstimmung mit dem Beschlusse der hohen ersten Kammer: die Seite 93 des jenseitigen Deputationsberichts ersichtliche Ermächtigung für die Staatsregierung ebenfalls auszusprechen. Zu 16. In Folge einer am 1 7. dieses Monats bei der ersten Kammer eingereichten Petition des Herrn Advocat Or. Gustav Lehmann in Dresden, welche basirt ist auf die von ihm im Frühjahr vorigen Jahres herausgegebene Schrift: „Der Nothstand des Schädenprocesses und der Entwurf der Königlich Sächsischen Civil- proceßordnung," hat gedachte Kammer gemäß dem Gutachten ihrer Deputation beschlossen, die Staatsregierung zu ersuchen, daß der § 120 des neuesten Ent wurfs der Civilproceßordnung schon jetzt in Kraft gesetzt werde. Derselbe lautet: „Äst in einem Falle, in welchem die Verpflichtung zum Schadenersätze in rechtlicher Gewißheit beruht, der Betrag des Schadens voraussichtlich nicht oder nur mit unverhältnißmäßiger Schwierigkeit zu beweisen, so hat das Gericht denselben nach Befinden unter Zuratheziehung von Sach verständigen mit Würdigung aller Umstände der Billigkeit gemäß festzu setzen, sowohl auf einseitigen Antrag, als auch amtswegen selbst dann, wenn über die Höhe des Schadens eine ganz oder theilweise erfolglos gebliebene Beweisaufnahme stattgefunden hat. Ist der Beschädigte zum Schätzungseide berechtigt, so darf das Gericht den Betrag der Ersatzleistung festsetzen, wenn auf den Schätzungseid verzichtet wird," und hat auf Antrag der Herren Regierungscommissare in der jenseitigen Kammer noch den Zusatz der Worte: „unverhältnißmäßigen Kosten oder" Beilage zur dritten Abtheilung, 4 2 1- Band.