236 nach dm Worten: „nicht oder nur mit" in der dritten Zeile erhalten. Durch den Inhalt dieses Paragraphen wird dem Proceßrichter die Ermäch tigung ertheilt, eine beanspruchte Schadenvergütung zur Ziffer zu bringen und zuzuerkennen, auch ohne geführten Beweis über die Schadenhöhe. Dem Herrn Petenten ist lebhafter Dank zu zolleu, daß er dieses Thema unseres Civilprocesses als einen wirklich dringenden Gegenstand für eine neue Proceßnovelle in Anregung gebracht hat, gauz besonders aber für die lichtvolle und vielseitige Darstellung die er in jener Schrift über das, was in dieser Be ziehung wirklich noth thut, gegeben hat. Das Material dieser Frage in erschöpfender und allgemein verständlicher Weise darznlegen, würde das dieser Berichterstattung gegönnte Zeitmaß über schreiten, es möge gestattet sein, auf jene Schrift hinzuweisen, von welcher der Kammer eine Anzahl Exemplare zugegangen sind, und die auch der Laie nicht ohne Befriedigung aus der Hand legen wird; die Deputation begnügt sich, mit den Worten des Herrn Petenten im Eingänge seiner Schrift auszusprechen: „daß unser Recht bisher auf diesem Gebiete fast vollständig seine Dienste versagt hat," weil die Anforderungen, welche bisher der Richter an den Beweis des erlittenen Schadens nach seinem Betrage gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, noch mehr aber nach dem Genchtsbrauche zu stellen berechtigt und gewohnt war, so strenger, ja peinlicher Natur waren, daß in den bei weiten meisten Fällen ein günstiger Erfolg nicht erwartet werden konnte. Das Unerquickliche und Unfruchtbare eines Schädenprocesses war in der juristischen Welt znm Sprüchwort geworden; in den wenigsten Fällen wagte der Beschädigte, zur Erholung eines Schadens den Rechtsweg zu betreten und gab lieber aus Furcht vor der Aussichtslosigkeit des Unternehmens neben der Kostspieligkeit sein gutes Recht auf. Diesem offenbaren Uebelstande soll nun durch Emanation der Bestimmungen des § 120 des neuesten Entwurfs der bürgerlichen Proceßordnung Abhülfe ge schehen und die unterzeichnete Deputation ist der Ansicht, daß, dafern nur unser Richterstaud sich bestrebt, in freiester Auffassung der Bestimmungen dieses Para graphen den Truck der zeitherigeu Formenfesseln alsbald und vollständig abzu streifen, damit allerdings schon ein bedeutender Fortschritt auf diesem Felde unserer Rechtspflege gethan wird, und daß dadurch schon eine Annäherung zu den be friedigenderen Rechtszustäuden des französischen und belgischen Schädenprocesses geschehen ist, die dort den Richter ermächtigen, an Stelle einer schwierigen oder unmöglichen Erhebung des Schadens aus seiner durch die zugänglichen Umstände