l7 GrundMk der Bundesverfassung vom 10. Juni 1866. I. Das Bundesgebiet besteht aus denjenigen Staaten, welche bisher dem K Bunde angehört haben, mit Ausnahme der Kaiserlich Oesterreichischen und Königlich 5b Niederländischen Landestheile. II. Die gesetzgebende Gewalt des Bundes wird auf denjenigen Gebieten, ><ü welche derselben zugewiesen sind, von dem Bundestage in Gemeinschaft mit einer Zcs periodisch zu berufenden Nationalvertretung ausgeübt. Zur Gültigkeit der Be- chf schlüsse ist die Uebereinstimmung der Mehrheit des Bundestages mit der Mehr- isH heil der Volksvertretung erforderlich und ausreichend. HI. Die Umgestaltung des Bundestages ist unter den Bundesregierungen nn und mit dem nach dem Preußischen Anträge vom 9. April zu berufenden Par- nvl lamente zu vereinbaren. So lange, bis dies geschehen sein wird, bleibt das tZ) Stimmverhältniß, welches sür die Mitglieder des Bundes auf dem bisherigen uE Bundestage gültig war, in Kraft. IV. Die Nationalvertretung geht aus directcn Wahlen'hervor, welche nach den ftW Bestimmungen des Reichswahlgesetzes vom 12. April 1849 vorzunehmen sind. V. Die Bundesstaaten bilden ein gemeinsames und einheitliches Zoll- und ivH Handelsgebiet, in welchem die Errichtung von Freihäfen Vorbehalten bleibt. VI. Der Gesetzgebung und Oberaufsicht der Bundesgewalt unterliegen die chvn nachstehenden Angelegenheiten: 1. Die Zoll- und Handelsgesetzgebung. 2. Die 6r(2 Ordnung des Maaß-, Münz- und Gewichtsshstems, nebst Feststellung der Grund- ZAöf sätze über die Emission von fundirtem und unfundirtem Papiergelde. 3. Die Stzllo allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen. 4. Die Erfindungspatente. 2 ä 5. Der Schutz des geistigen Eigenthums. 6. Die Bestimmungen über die Frei- stküz zügigkeit, Heimaths- und Ansiedelungsverhältnisse, den Gewerbebetrieb, die Colo- tvfin nisation und Auswanderung nach außerdeutschen Ländern. 7. Organisation Ssnis eines gemeinsamen Schutzes des deutschen Handels im Auslande, der deutschen tichD Schifffahrt und ihrer Flaggen zur See und Anordnung gemeinsamer consulari- L Beilage zur dritten Abtheilung, « 1. Band.