21 F. Bericht der ersten Deputation der zweiten Kammer, l den Entwurf eines Wahlgesetzes für den Reichstag des Norddeutschen Bundes betreffend. Eingegangen am 26. November 1866. (Königl. Decret, Landt.-Acten I. Abth. S- 191.) Der vorliegende Gesetzentwurf ist die nothwendige Folge der in den Friedens- q Präliminarien von Nicolsburg vom 2 6. Juli und endgültig in dem Friedens- vertrage zwischen Preußen und Sachsen zu Berlin vom 2 1. October dieses Jahres m unserem Vaterlande erwachsenen Verpflichtung des Beitritts zum Norddeutschen V Bunde, dessen künftige Verfassung nach einem von den Regierungen dieses Bundes in noch zu vereinbarenden Entwurf von einem aus allen zu dem Bunde gehörigen T Staaten zu beschickenden Reichstag berathen werden, und nachdem dieselbe die G Genehmigung des preußischen Landtags erlangt hat, als Grundgesetz für diesen N Norddeutschen Bund gelten soll. Die Wahl der Vertreter unseres Vaterlandes zur Beschickung dieses Reichs- >ot tags ist der Gegenstand des Deerets. Der uns von der Staatsregierung vor- lzg gelegte Gesetzentwurf ist mit geringer Aenderung derselbe, den die Königlich rP Preußische Regierung mit ihrem im August dieses Jahres eiuberufenen Landtag lZÄ vereinbart und unterm 15. October als Gesetz veröffentlicht hat, es ist mit zM wenigen Modifikationen das Reichswahlgesetz vom 12. April 1849. Die Deputation ist der Ansicht, daß die Stellung der Landesvertretung zu Zick diesem Entwürfe ganz wie die der Staatsregierung einfach dahin zu präcisiren sisf sei, daß sie von demselben eben weder ganz noch theilweise Umgang nehmen kann. Als Gesetz angenommen von der Preußischen Landesvertretung und bestimmt als Norm für die Berufung von Vertretern aus 23 deutschen Ländern verschiede- Beilage zur dritten Abtheilung, 1. Band. 7