483 Vv. Vorbericht der ersten Deputation der zweiten Kammer, den mnenbemerkten Anttag der Herren Abgeordneten Schreck und Schenk betreffend. Eingegangen am 21. Mvember 1867- Die Herren Abgeordneten Schreck und Schenk haben in der fünfzigsten Sitzung der zweiten Kammer den Antrag gestellt: die Ständeversammlung wolle beschließen, an die Königliche StaatS- regierung den Antrag zu richten, daß Hochdieselbe den Kammern noch während des gegenwärtigen Landtags einen Gesetzentwurf vorlegen möge, durch welchen in geeigneter Weise die durch Veräußerungsverträge zwischen Ehegatten für die Gläubiger der betreffenden Ehemänner entstehenden Verluste verhütet werden, und ist dieser Antrag der ersten Deputation durch Kammerbeschluß vom 4. d. M. zur Begutachtung überwiesen worden. Der gedachte Antrag bezieht sich seiner Wortfassung nach auf den Erlaß eines selbstständigen, keineswegs auf Concursfälle beschränkten Specialgesetzes und unter scheidet sich daher wesentlich von einem früheren, den Entwurf einer den ständischen Zwischendeputationen vorgelegten Concursordnung betreffenden Antrag des Herrn Abgeordneten Schreck Der Gegenstand des fraglichen Specialgesetzes steht aber mit dem sogenannten materiellen Concursrechte in engem Zusammenhänge. Die Deputation kann sich der weiteren Entwickelung dieser Ansicht schon deshalb ent halten, weil solche in der tiefer eingehenden Begründung des neuen Antrags die beste Rechtfertigung findet, zumal das dabei besonders ausgehobene Königlich Preußische Gesetz vom 9. Mai 1855: die Befugniß der Gläubiger zur Anfechtung der Rechtshandlungen zahl ungsunfähiger Schuldner außerhalb des Concurses für die Landestheile, in welchen das Allgemeine Landrecht und die Allgemeine Gerichtsordnung Gesetzeskraft haben, Beilage zur dritten Abteilung, tz i. Band