Aaa. Bericht der ersten Deputation der zweiten Kammer über den mittelst Königlichen DecrelS vom 14. November 1867 vor- gelegten Entwurf zu einem Gesetze, die Verhütung und Tilgung der Rinderpest und die dabei, sowie in anderen Seuchenfällen verkommenden Entschädigungen betreffend. Eingegangeu am 3. December 1867. (König!. Decret, Landt.-Äcten l. Abth. 3. Bd., S. 141 flg.) Der Inhalt des in der Ueberschrift näher bezeichneten Gesetzentwurfs ist im Wesentlichen schon früher Gegenstand der Beschlußfassung der Ständeversamm lung gewesen. Es hatte bei der am Schlüsse des Jahres 1859 und bei Beginn des Jahres 1860 ernstlich drohenden Gefahr des Eindringens der Rinderpest in das Königreich Sachsen die hohe Staatsregierung auf Grund § 88 der Berfass- ungsurkunde unter dem 16 Januar 1860 eine Verordnung, die Rinderpest betreffend (Gesetzsammlung vom Jahre 1860, Seite 1), erlassen, vermöge deren nicht nur das Ministerium des Innern ermächtigt wurde, alle im Falle des Ausbruchs der Rinderpest in einem an das Königreich Sachsen angrenzenden oder durch Eisenbahnen damit verbundenen Lande oder im König reiche selbst gegen Einschleppung und Weiterverbreitung der Seuche erforderlichen Maßregeln zu ergreifen, sowie das zur Unterdrückung derselben Erforderliche zu veranstalten, sondern auch das Princip der vollen Entschädigung der Viehbesitzer für den durch die Rinderpest und die vorstehend erwähnten Maßregeln entstan denen Verlust aus Staatsmitteln Ausdruck fand. Als die nurgenannte, auf Grund 8 88 der Berfassungsurkunde erlassene Verordnung der am Schlüsse des Jahres 1860 zusammcnberufenen Ständeversammlung mittelst Allerhöchsten Decrets vom 8. Januar 1861 (Landt.-Acten 1 8§?, I. Abth. 1. Bd., S. 609) zur nachträglichen verfassungsmäßigen Genehmigung vorgelegt wurde, gelangten Beilage ;ur dritten Abtheilnng, i i 1. Band.