749 Lll. Bericht der ersten Deputation der zweiten Kammer über bas Königliche Decret vom 15. November 1867, den Gesetz entwurf, bie allgemeine Einfübrung einer Hundesteuer betreffend. Eingegangen am 19. December 1867. (König!. Decret, Landt.-Acten I. Abth. 3. Bd., S. 187 flg.) Der Inhalt des oben erwähnten Decrets bezieht sich auf die allgemeine Ein führung einer Hundesteuer, die in den beigefügten Motiven als eine sicherheits polizeiliche Maßregel gegen die in neuerer Zeit immer häufiger vorkommende ge fährliche Seuche der Tollwuth bezeichnet und als das geeignete Mittel betrachtet wird, um die Verminderung überflüssiger Hunde sowohl, als auch die bessere Be aufsichtigung dieser Thiere von Seiten der Hundebesitzer, zu bewirken. Die Deputation befindet sich bezüglich der vorbemerkten Ansichten in voll ständigem Einverständnisse mit der hohen Staatsregierung, um so mehr, als die Nützlichkeit der betreffenden Maßregel schon vielfach anerkannt und letztere nament lich in den Städten bereits zur Ausführung gebracht wurde. Die Deputation erachtet daher die Erlassung eines derartigen Gesetzes für nützlich, insbesondere deshalb, weil dadurch eine Gleichförmigkeit zwischen Stadt und Land herbeigeführt wird, indem in den Städten zumeist schon Regulative über die Hundesteuer bestehen, während dies auf dem platten Lande nur aus nahmsweise der Fall ist, das vielfache Vorkommen der Tollwuth in den letzten Jahren aber jedenfalls eine Maßregel als ersprießlich erscheinen läßt, die zur Ver minderung unnöthig gehaltener Hunde geeignet ist. Zu den einzelnen Paragraphen übergehend, ist zu 8 1 die Deputation der Ansicht, daß das Alter von sechs Wochen für die Steuerpflicht nicht rathsam erscheine, in gewissen Fällen sogar eine Härte enthalte, weil in die- Beilage zur dritten Abtheilung, 1. Baud.