783 Qqq. Bericht der ersten Deputation der zweiten Kammer über das Königliche Decret, den Entwurf eines Gesetzes über die Aus übung der Fischerei in den fließenden Gewässern betreffend. Eingegangen den 6. Januar 1868. (Königl. Decret, Landt.-Acten I. Abth. 3. Bd-, S. 8b flg.) Mittelst Ständischer Schrift vom 22. Juni 1861 (Landt.-Acten 18^«, s. Abth. 4. Bd., S. 131) ist in Verfolg einer Petition des Abgeordneten Reiche-Eisenstuck vom 1./6. Februar 1861, sowie einer Petition des landwirthschaftlichen Vereins zu Colditz vom desselben Jahres an die Regierung das Ersuchen gestellt worden: a) der nächsten Ständeversammlung den Entwurf eines neuen Fischerei polizeigesetzes zur Verabschiedung vorzulegen und b) die künstliche Fischerzeugung in weitere Fürsorge zu nehmen, die Fisch zucht und die Fischerei überhaupt durch Anregung und Erweckung des Sinnes dafür möglichst zu fördern. In Entsprechung des 8ub 3. gestellten Antrags legte auch die StaatSregier- ung dem Landtage von 18^ einen Entwurs eines Gesetzes über die Ausübung der Fischerei in fließenden Gewässern unter dem 21./28. November 1 863 vor (Landt.-Acten 18^, I. Abth. 2. Bd., S. 189), zog jedoch diese Vorlage mittelst Decret vom 22./23. Juli 1864 wiederum zurück, unter dem Vorbehalt, der jetzigen Ständeversammlung über denselben Gegenstand die nämliche oder eine anderweite Vorlage zugehen zu lassen. Beruht auch somit die Vorlage des der ersten Deputation zur Berichtserstatt- ung überwiesenen Gesetzentwurfs auf einem ausdrücklichen ständischen Anträge, so hat doch die unterzeichnete Deputation sich einer Prüfung der Frage, ob der Beilage zur dritten Äbtheilung, 124 1. Baud.