799 „In der Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang, sowie an Sonn- und Feiertagen während des Gottesdienstes ist das Fischen ver boten. Jedoch dürfen die ausgelegten Reußen, Körbe und Grundangeln und die ausgespannten Setznetze über Nacht liegen bleiben, ausgeleert und wieder ausgelegt werden," Absatz 2 hingegen unverändert zur Annahme empfohlen. Zu 8 17. Während in dem früheren Entwürfe die gegen eine unpflegliche Behandlung der Fischerei Seiten der Berechtigten, sowie zum Schutze des Nachwuchses uoth- wendig erscheinenden Bestimmungen, als inbesondere das Verbot schädlicher Werk zeuge und giftiger Köder, die Vorschriften über die Schonzeit und die Minimal - ; größen der zum Verkaufe kommenden Fische, in das Gesetz selbst mit aufgenom- r men waren, überläßt § l7 die näheren Vorschriften in dieser Beziehung dem t Verordnungswege und stellt nur das Princip selbst im Gesetze fest. Die Depu- t tation ist hiermit ganz einverstanden. Es kann kaum einem Zweifel unterliegen, t daß, wenn die Prüfung aller gemachten Vorschläge der Sachverständigen auch noch f so sorgfältig erfolgt, doch einzelne für zweckmäßig erachtete Detailbestimmungen i in der praktischen Ausführung sich nicht bewähren werden, mithin bald deren Ab- ö änderung, resp. Aufhebung als Nothwendigkeit hervortreten wird. Dieser Fall ü war auch schon im vorigen Entwürfe vorgesehen, indem in § 29 desselben die Er- n mächtigung zu Anordnung derartiger Modifikationen im Verordnungswege auS- g gesprochen war. Stellt sich aber diese Ermächtigung als unbedenklich dar, so er st scheint es noch zweckentsprechender, nach dem Vorgänge der Gesetzgebung anderer st Länder, der Regierung gleich bei Erlaß der Detailbestimmungen ganz freie Hand rz zu gewähren, zumal auch die Deputation in diesen Beziehungen aus das Urtheil -6 der Sachverständigen sich verlassen müßte. Die in der Beilage unter O mitgetheilten, dem vorigen Entwürfe entnom- m menen Vorschriften, welche die Grundlage der zu erlassenden Verordnung bilden st sollen, erscheinen der Deputation im Allgemeinen sachgemäß und nothwendig, sb Nur durch Einführung einer Schonzeit in Verbindung mit dem Verbote des Ver öl kaufs zu junger Fische und strenge Durchführung der in diesen beiden Beziehungen uz zu erlassenden Vorschriften ist eine Vermehrung des Fischreichthums der wilden G Gewässer zu erhoffen. Weniger Werth legt die Deputation auf die Vorschriften üfi hinsichtlich des Verbots gewisser Arten zum Fischfänge gebräuchlicher Geräthschasten Beilage zur dritten Abtheilung, 12 6 1. Band.