8 KtLirckisoli« 8«IiriLteir. .i» 8 Ständische Schrift auf das Königliche Dekret Nr. 25, die statistischen Erhebungen über die Ergebnisse des Gerichtskostengesetzes vom 6. November 1890 betreffend. Allerdurchlauchtigster rc. rc. rc. (§w. Königliche Majestät haben geruht, der Ständeversammlung mittels Aller höchsten Dekrets vom 11. November 1897 1. unter eine Zusammenstellung der von den Amtsgerichten in den Jahren 1893 bis 1896 auf Grund des Gesetzes vom 6. November 1890 eingehobenen Gerichtskosten sowie 2. unter 6 eine Zusammenstellung der bei den Amtsgerichten in den Jahren 1893 bis 1896 in der nichtstreitigen Rechtspflege vorgekommenen Geschäfte zugehen zu lassen. Beide Kammern haben diese Zusammenstellungen der verfassungsmäßigen Prüfung und Berathung unterzogen, und zwar die zweite Kammer in ihren Sitzungen vom 6. Dezember 1897 und 21. Januar 1898, die erste Kammer aber am 18. Februar 1898 und es ist hierbei beschlossen worden: bei den durch das Königliche Dekret Nr. 25 mitgetheilten Unterlagen, durch welche die Frage wegen der Ergebnisse des Kostengesetzes vom 6. November 1890 vorläufig genügend aufgeklärt erscheint, zur Zeit Beruhigung zu fassen. Indem wir diesen Beschluß unter Bezugnahme auf die erstatteten Berichte und ge pflogenen Verhandlungen Ew. Königlichen Majestät ehrerbietigst unterbreiten, ver harren wir in tiefster Ehrfurcht und unwandelbarer Treue Dresden, den 21. Februar 1898. allerunterthänigste treugehorsamste Ständ evers ammluug.