Mgen üb, ^er 18H Ständische Schrift auf das Königliche Dekret Nr. 14, das Kirchengesetz über das Be setzungsverfahren bei geistlichen Stellen vom 8. Dezember 1896 betreffend. mittels U Jahren W ) eingehoir Jahren lZj haste ßizen Prüsw Zitzungen du n t 8. Feim erlagen, dini 6. Nodeck ng zu fassen Berichte md jl terbreiten, Allerdurchlauchtigster rc. rc. rc. Ew. Königliche Majestät haben geruht, der Ständeversammlung unter dem 9.No vember 1897 ein Allerhöchstes Dekret, das Kirchengesetz über das Besetzungsverfahren bei geistlichen Stellen vom 8. Dezember 1896 betreffend, zugehen zu lassen. Dasselbe haben beide Kammern, und zwar die erste Kammer in ihrer Sitzung am 2 I Dezember 1897 und die zweite Kammer in ihrer Sitzung am 24. Februar 1898 verfassungsmäßiger Berathung unterzogen und es ist beschlossen worden: Zustimmung zu dem Kirchengesetzc vom 8. Dezember 1896 zu ertheilen. Ew. Königlichen Majestät verfehlen wir nicht, diesen Beschluß unter Bezug nahme auf die erstatteten Berichte und gepflogenen Verhandlungen ehrerbietigst zu unter breiten und verharren in tiefster Ehrfurcht und unwandelbarer Treue Ew. Königlichen Majestät Dresden, am 25. Februar 1898. allerunterthänigste treugehorsamste Ständeversammlung. treugehoV" umlung. 8t'itnäl8ode 8vtiritteu. Melles ru lleu HittkeilüvLev.) 3