12 81»n«Ii8«;Iie Veltriltei». IS. 12. Ständische Schrift auf das Königliche Dekret Nr. 21, den Entwurf eines Gesetzes behufs Abänderung der Revidirten Gesindeordnung für das Königreich Sachsen vom 2. Mai 1892 betreffend. Allerdurchlauchtigster rc. rc. rc. (§w. Königliche Majestät haben geruht, der Ständeversammlung mittels Aller höchsten Dekrets Nr. 21 vom 9. November 1897 den Entwurf zu einem Gesetze, einige Abänderungen der Revidirten Gesindeordnung für das Königreich Sachsen vom 2. Mai 1892 betreffend, zugehen zu lassen. Ueber diesen Entwurf haben beide Kammern und zwar die zweite Kammer am 30. November 1897 und 8. Februar l898, die erste Kammer aber am 11. März 1898 verfassungsgemäße Berathung gepflogen und dabei beschlossen: Artikel I, II, I!1, IV, V, VI, VII, VIII und IX, sowie Schluß, Eingang und Ueberschrift des Gesetzentwurfs unverändert nach der Vorlage anzunehmen. Indem wir nicht verfehlen, Ew. Königlichen Majestät diese Beschlüsse unter ehr erbietigster Bezugnahme auf die erstatteten Berichte unv gepflogenen Verhandlungen zu unterbreiten, ertheilen wir hiermit zum Erlasse des Gesetzes unsere verfassungsmäßige Zustimmung und verharren in tiefster Ehrfurcht und unwandelbarer Treue als Ew. Königlichen Majestät Dresden, am 16. März 1898. allerunterthänigste treugehorsamste Ständeversammlung.