Gesetzes bz greich äug mittels L >em Gesetze^ hsen vmU leite Kilwi: er amllÄg uß, ZilLlk nzunehm, schliisie ackc Ü?erhantlNz!i versassungAii eue als ^ treugehtti" sammlung^ 13. Ständische Schrift auf das Königliche Dekret Nr. 7, den Entwurf eines Gesetzes behufs Abänderung der AH 19, 20 und 35 des Gesetzes iiber die Landes- Brandversicherungsanstalt vom 25. August 1876 in der Fassung vom 15. Oktober 1886 betreffend. Allerdurchlauchtigster rc. re. rc. (§w. Königliche Majestät haben geruht, der Ständevcrsammlung mittels Aller höchsten Dekrets Nr. 7 vom 9. November 1897 den Entwurf eines Gesetzes behufs Abänderung der 88 19, 20 und 35 des Gesetzes über die Landes-Brandversicherungs anstalt vom 25. August 1876 in der Fassung vom 15. Oktober 1886 zugehen zu lassen. Ueber diesen Entwurf haben beide Kammern, und zwar die zweite Kammer am 15. November 1897 und 24. Januar 1898, die erste Kammer aber am 11. März 1898 verfassungsmäßige Berathung gepflogen und dabei folgende Beschlüsse gefaßt: zu Artikel 1: u) im Artikel 1 der Vorlage auf der zweiten Zeile hinter dem Worte „Brand versicherungsinspektor" die Worte „beziehentlich Brandversicherungs-Ober inspektor" einzuschalten; b) an Stelle des zweiten Absatzes des Artikels 1 die Bestimmung aufzunehmen: „Die Bestimmungen im vierten Absätze desselben Paragraphen kommen in Wegfall."; e) mit diesen Abänderungen den Artikel 1 anzunehmen; zu Artikel 2: den Artikel 2 unverändert anzunchmen; den Artikel 3 in folgender Fassung anzunehmen: „Die Bestimmungen in 8 35 Absatz 2 unter g. Absatz 2 und b sammt dem auf diese Bestimmungen folgenden Worte „und" kommen unter Verwandlung des Punktes hinter dem Worte „zukommen" unter s. in ein Semikolon in Wegfall; Absatz e erhält die Bezeichnung b."; als Artikel 4 anzufügen: n) dem 8 86 wird folgende Bestimmung als dritter Absatz angcfügt: „Es soll jedoch eine Versäumniß des Versicherten hieran ebenso wenig wie ein ausdrücklicher Verzicht desselben auf die Vergütung den Hhpothekengläubigern in Ansehung ihrer zur Zeit des Brandes auf das Folium des Grundstücks bereits eingetragenen Forderungen zum Nach theile gereichen. Vielmehr bleibt diesfalls den Hhpothekengläubigern binnen 1 0 Jahren, vom nächsten Tage nach dem Brande an gerechnet, das Recht Vorbehalten, zu verlangen, daß, dafern das brandbeschädigte Eoäiselie 8vdrikteii. 4