Versuch die Lehre von dem Vorrechte der vollen Geburth vor der halben in Erbschafts-Fällen nach den in Teutschland üblichen Rechten und Statuten aus zulänglichen Gründen in Richtigkeit zu bringen
Titel
Versuch die Lehre von dem Vorrechte der vollen Geburth vor der halben in Erbschafts-Fällen nach den in Teutschland üblichen Rechten und Statuten aus zulänglichen Gründen in Richtigkeit zu bringen
Projekt: Verzeichnis der im deutschen Sprachraum erschienenen Drucke des 18. Jahrhunderts (VD18)
Strukturtyp
Monographie
Parlamentsperiode
-
Wahlperiode
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Titel
Zweites Capittel. Beweis, daß es ein Irrthum sey, wenn man vorgiebt, daß das Römische Recht das Vorrecht der vollen Gebuhrt vor der halben in der Erb-Folge bloß auf Brüder und Schwestern und die Kinder von selbigen restringiret habe