Versuch die Lehre von dem Vorrechte der vollen Geburth vor der halben in Erbschafts-Fällen nach den in Teutschland üblichen Rechten und Statuten aus zulänglichen Gründen in Richtigkeit zu bringen
Titel
Versuch die Lehre von dem Vorrechte der vollen Geburth vor der halben in Erbschafts-Fällen nach den in Teutschland üblichen Rechten und Statuten aus zulänglichen Gründen in Richtigkeit zu bringen
Projekt: Verzeichnis der im deutschen Sprachraum erschienenen Drucke des 18. Jahrhunderts (VD18)
Strukturtyp
Monographie
Parlamentsperiode
-
Wahlperiode
-
Titel
Sechstes Capittel. Einige Teutsche Völcker haben gleichwohl das Vorrecht der vollen Gebuhrt vor der halben weiter extendirt, als andere, also daß einige der vollen Gebuhrt in pari gradu der halben nur vorgehen lassen, andere hingegen die volle Gebuhrt auch noch in gradu remotiori der halben gleich geachtet haben