I. Beamtenbesoldungsgesetz (BG) vom 28. Dezember 1927 (GBl. S. 171) nebst Ausführungsbestimmungen dazu (Besoldungsbestimmungen, BB) vom 28. Dezember 1927 (GBl. S. 211)
4 80 8 1; 88 1—5. entbunden wird, oder wenn der Beamte, falls die Arbeits minderung erst nach seiner Anstellung eingetreten ist, mit der Kürzung des Grundgehalts einverstanden ist. Aus geschlossen ist die Kürzung, wenn ein zu voller Dienst leistung angestellter Beamter entgegen seinem Willen im Staatsdienste nicht voll beschäftigt wird. b) Die Kürzung des Grundgehalts kann ferner ein- treten, wenn einem Beamten bei seiner Anstellung von vornherein mehrere in der LO vorgesehene Stellen über tragen werden oder wenn einem bereits angestellten Be amten zu seiner bisherigen Stelle eine weitere in der LO vorgesehene Stelle übertragen wird. In diesen Fällen hat eine angemessene Kürzung wenigstens bei dem Grund gehalte der einen Stelle stets einzutreten, wenn es nicht vorgezogen wird, dem Beamten die eine planmäßige Stelle als Nebenamt bleibend zu verleihen (Ruhegehaltsgesetz vom 28. Dezember 1927, GBl. S- 228, § 1; vgl. auch W 64 f.). Vor der Entschließung ist dem Finanzministerium Ge legenheit zur Stellungnahme zu geben. 1. Grundgehalt. Das Grundgehalt stellt den haupt sächlichsten Bestandteil der Dienstbezüge der planmäßigen Beamten dar. Daneben werden gewährt Wohnungsgeldzuschuß (§§ 10, 11), ggf. Sondervergütungen (§§ 14—17) und Kinderbeihilfen <§§ 18,19). Die Höhe des Grundgehalts einer jeden Stelle wird durch die 80 (Anlage 1 zum Gesetze) bestimmt. Das Grundgehalt ist entweder ein Einzelgehalt (BesGr. 1—3, 6 Nr. 13 u. 14) oder (i. d. Regel) ein in Dienstaltersstufen (§ 2) nach Maßgabe des 8V^. (§z 3 fg.) ansteigendes Gehalt. Es ist gewöhnlich in der 80 bestimmt sest- gelegt; nur die BesGr. 21 enthält unter a—ck Gehaltssätze, die lediglich Höchstgrenzen darstellen; in Gr. 21 unter e ist überhaupt keine feste Norm für die Höhe der Gehaltssätze festgelegt. — Die Anstellungsbehörde ist an die in der 80 festgelegten Grundgehalts sätze gebunden. Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen erwerben die Beamten einen Rechtsanspruch auf die Bezüge einer Beamtenstelle aber erst auf Grund der ausdrücklichenBewilligung durch die zuständige Behörde. Für Beförderungsstellen ist dies in 80 § 20 Satz 1 ausdrücklich ausgesprochen. Die AnstBeh. kann auch in Ausnahme fällen dem Beamten eine planmäßige Stelle vorübergehend mit einem niedrigeren Grundgehalt oder ohne eine vorgesehene Stellen zulage übertragen (80 ß 21). Wenn davon nicht ausdrücklich Gebrauch gemacht worden ist (was selbstverständlich nur in wenigen besonderen Fällen geschehen kann), ist anzunehmen, daß durch