20. Gemeindewachtmeister. 21. Wohlfahrtspflegerinnen ohne staatliche Anerkennung. Stelleninhaber auf gehobenen Dienstposten können 200 RM. Stellenzulage erhalten. 22. Zeichner, soweit nicht in Besoldungsgruppe 16. Besoldungsgruppe 18 l««v—I«»«—178«—187«—IS«»—2».;«—214«— 2230—232«—24«« RM. W ohnungsgeldzuschuß: VI in der ersten bis sechsten Dienstaltersstufe, V von der siebenten Dienstaltersstuse an, V bei Gewährung einer Stellenzulage in allen Dienstaltersstufen. Überleitung: Beamte der bisherigen Besoldungsgruppe V er halten ihr bisheriges, um 8 Jahre verlängertes Besoldungsdienstalter. Beamte der bisherigen Besoldungsgruppe IV erhalten ihr bisheriges, um 4 Jahre verlängertes Besoldungsdienstalter. Beamte der bisherigen Besoldungsgruppe III erhalten ihr bisheriges Besoldungsdienstalter, höchstens jedoch ein solches von 14 Jahren^. Sind die Beamten aus der bisherigen Besoldungs gruppe ^ II befördert worden, so wird das nach den vorstehenden Bestimmungen berechnete Besoldungsdienstalter um zwei Jahre, jedoch nicht über die vorgesehenen Höchstgrenzen hinaus, verlängert. 1. Amtsgehilsen (Botenmeister) als Leiter des Aufwarte dienstes in großen Gemeinden. In besonders verantwortlicher Stellung kann je einem Stelleninhaber in großen Gemeinden eine Stellenzulage von 300 RM. gewährt werden. 2. Anatomiegehilfen. Erhalten 200 RM. Stellenzulage.