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01-Frühausgabe Dresdner Nachrichten : 05.04.1907
- Titel
- 01-Frühausgabe
- Erscheinungsdatum
- 1907-04-05
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id501434038-19070405016
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id501434038-1907040501
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-501434038-1907040501
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDresdner Nachrichten
- Jahr1907
- Monat1907-04
- Tag1907-04-05
- Monat1907-04
- Jahr1907
- Titel
- 01-Frühausgabe Dresdner Nachrichten : 05.04.1907
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Ans- wärliae Änslraae nur gegen Bor- aULdttalilnng. — Bclegblülter tollen w Pfennig:. Fernsprecher: Nr. 11 und 30p«. leltKlkrii-kimiIriiiii xn>ak« Klasotl« 2 dlnris. DM" Vsrssnä nach nukMrts. Löcksl. Lolspotdvlrv. LresSeu, üsorevvtor... Llüäor dökommvL ss vis - üdsräilissix. Ivs.1I sv siv- golilLxi^sv ÜS8SilLtt6v LU Kaden. octireilz- unll fezlgezclienlre vroiiro- nncl ülarmor- > .Aulen. Vnsoll ot«. D Kolliers, lürosclron, Ollrtel — I-väeraaren. * » * « A l'ilsilrieli kuo^tmLuv D l> Königliolwi- Ilokliokei »nt. ÜuIIlUÜII Uli, A ^Llil'ül ^blnkl' Ikllkl'Wäi'öii. 2« 8tri»8«v 2tt <ß I 2uist»s!« MaiestätsbeleidianiiAen in Sachsen. Linksliberalismus» Svinmerfabwlan. GericktSverhaMnngen. I Mntmnßl. Witterung: I stt»,»»s 1 " v'»» Vpltß"« Mnffteiwechsel in Bayer», Englische Hetzereien, Marokko. Lolterieliste. I Kühl, bedeckt. ! L v V/» MajestiitSLeleidigungen in Sachsen. AIS der Kaiser an seinem Geburtstage in seiner Eigen schaft als König von Preußen den Erlab über die Ein schränkung der Maiestätsbeleidigungen veröffentlichte, der allgemein als kaiserliche Dankcskundgebung für die ersvlg- reiche Betätigung der nationalen Gesinnung des deutschen BolkcS bei den Neichstagswahlcn ausgcsabt wurde, fand der in der kaiserlichen Willcnsmcinung zugleich enthaltene Hinweis aus eine reichsgesctzliche Siegelung der krage besonder- freudige Ausnahme. Nun svll man bekanntlich an einem Kaiscrworte nicht rütteln noch deuteln, und cs kann daher nicht wunder nehmen, das, die gesetzgeberischen Borarbeitcn zu dem in Aussicht gestellten Entwurs so sehr beschleunigt worden sind, um dessen Verabschiedung noch in der lausenden Session zu ermöglichen. Die Einbringung der Vorlage steht nach offiziöser Erklärung unmittelbar bevor und wird u. a. eine wesentliche Verkürzung der Ver jährungsfrist Vorschlägen, um dem abscheulichen Unwesen der späten nachträglichen Denunziationen, die aus den niedrigsten Beweggründen hcrvorgchcn, den Garaus zu machen. Im Anschluß hieran erhalten wir von hervorragen der juristischer Seite folgende Darlegungen, aus denen erhellt, daß diejenigen Grundsätze und Gesichtspunkte, die künftig für Preußen und das ganze Reich bei der straf rechtlichen Behandlung der Maiestätsbeleidigungen gelten sollen, bei uns in Sachsen bereits längst dnrchgcstthrt und berücksichtigt worden sind, daß also Sachsen auch aus diesem Gebiete wie aus so vielen anderen ein für die gesamten deutschen Verhältnisse mustergültiges Beispiel aus gestellt hat: «Kür unser engeres Vaterland begegnen wir hier einer Erscheinung, die uns in den gegenwärtigen Jahren der Neformbestrebungen auf strafrechtlichem und strafprozessua lem Gebiete wiederholt ausgefallen ist. Wie auch unser früheres bürgerliches Gesetzbuch sür das Königreich Sachsen in wichtigen Bestimmungen für das ^etzt geltende neue deutsche bürgerliche Gesetzbuch vorbildlich geworden ist. so hätten auch »nscr sächsisches Strafgesetz und unsere sächsische Strasprozeßordnung bei Schaffung der entsprechen den Reichsgesctze eine andere Berücksichtigung, als ihnen zu teil geworden ist, verdient und sicher auch erfahren, wenn nicht die nüchterne und abstrakte, dabei aber ober flächliche preußische Gesetzgebungstechnik, sowie bei der Redaktion des Neichsstrafgcsetzbuchs überdies die starke Ucbcreilung von ungünstigem Einflüsse geworden wären. So müssen wir denn jetzt, nach länger als 25 Jahren, das wundersame Schauspiel erleben, daß die Einführung von Einrichtungen und Bestimmungen dringend empfohlen wird, welche wir in unserem alten sächsischen Strafrechte und Strafprozesse bereits hatten. Wir erinnern nur an den Begriff der „verminderte» Zu- rcchniingssähigkett", dessen Einführung in das Reichsstras- gesctzbnch unumgänglich zu fordern ist, und an die prak tische Einfachheit des alten sächsischen Verfahrens in Bagatellstrafsachen. Genau ko verhält es sich in Sachen der Maiestätsbeleidigungen. Das revidierte Straf gesetzbuch für das Königreich Sachsen vom l. Oktober 1868 stellte in Artikel 134 die „beleidigenden oder verleumderischen Aeußeruugen über die Person des Staatsoberhauptes" unter Strafe, traf aber in Artikel 188 die weise Anordnung, Laß wegen der in den Artikeln 132 bis 137 gedachten Verbrechen, worunter auch die Beleidi gungen gegen ein Mitglied des Königlichen Hauses fielen, die strasrechtliche Verfolgung nicht ohne vorgängigen Vor trag an daS Staatsoberhaupt eingcleitet werden konnte. Nach den Artikeln 6 und 7 war in solchen Fällen die Anordnung des Justizministeriums zu erwarten, an welches nach genügender Aufklärung des Sachverhalts unter Aktenvorlcgnng Bericht zu er statten war. Hierdurch erhielt also der Monarch schon damals die Gelegenheit, je nach Lage der Einzelheiten des konkreten Falles sich über die Ausübung beS ihm nach der sächsischen Staatsverfassung gewährleisteten Abolttions- rechtcS darüber schlüssig zu machen, ob er etwa eine gnaden- weise Niederschlagung der Strafklage eintreten lassen wolle. Die Bestimmungen beS sächsischen Strafgesetzbuchs beruhten bereits auf der Würdigung dessen, baß Maiestätsbeleidigungen zuweilen ohne bösen Willen, vielmehr aus Unbesonnen, heit und Ueberetlung, wie es auch in dem preu- bischen Erlasse heißt, begangen werben und daß bet ihrer Anzeige-Erftattung manchmal eine häßliche Denun- Station eine Rolle spielt. So hatten wir in Sachsen bereits im Jahre 18SS, was jetzt der König von Preußen. und auch nur in abgcschwächtcr Form, für seine Monarchie verfügt hat. Man kann hieraus erkennen, daß in Deutsch land nicht nur die Kunst und Wissenschaft, sondern auch die Gesetzgebung gerade in kleineren Einzclstaatcn eine gröbere Förderung erfahren bat, als in den großen Gebieten. . Als nun daS deutsche NcichSstrafgcsetzbuch nach dem Muster des damaligen preußischen Strafgesetzbuchs ge schaffen wurde, fanden die erwähnten sächsischen Bestim mungen um deswillen keine Aufnahme, weil verschiedene deutsche Einzclstaatcn, vor allem Preußen, das Abolitivns- rccht, das Recht der gnadenweisen Niederschlagung eines nicht rechtskräftigen Straiprozesses, in ihren Verfassungen nicht kannten und deshalb ein bloßer Bortrag an das! Staatsoberhaupt irgend welchen Einslnß aus die Einleitung dcS Strafverfahrens nicht haben konnte. Die gesetzgebenden Faktoren unterließen aber bei der Beratung des Reichs- strafgcsctzbuchs auch den Erlaß einer Bestimmung dahin, daß Beleidigungen des LandcSherrn und seiner Familie nur mit Ermächtigung des Beleidigten zu verfolgen seien. Nur für die Fälle der Beleidigung eines auswärtigen deutschen Vundcüsiirstcu wurde «ine solche Ermächtigung vorgesehen. In den schwereren Fällen der Beleidigung des eigenen Landcshcrrn und seiner Familie und des LandcSherrn im Anfenthaltsstaate des Beschuldigten hielt man die Interessen der Ocffcntlichleit sür so überwiegend, daß dem Beleidigten das sonst jedem Privat-mannc zu- stehende Recht nicht zugeslandcn wurde, über die Straf verfolgung ihm zugcfügter Beleidigungen selbständig zu befinden. Diese Auffassung hat sich als nicht haltbar er wiesen. ' So ist denn auch nach Einführung dcS NcichSstrafgcsetz- bnchs im Königreich Sachsen die frühere Einrichtung der B o r t r ag S c r sta t t u n g an Len König vor Er hebung ber Anklage zwcckmcitzigcrwei.se ausrccht er halten morden. Da die gesetzliche Unterlage dafür mit dem Außerkrafttreten des sächsischen Strafgesetzbuches weggcsallcn >var, ist bereits unter König Johann, in dessen NcgicrungS- zeit die Einführung des Ncichsstrafgesctzbuches fällt, eine gleichartige Bestimmung im Verordnnngs-megc erlassen worden. Tie generelle Verordnung, welche aus weitere dienstliche Anordnungen Bezug nimmt, ist im übrigen der Kenntnisnahme seitens -er Ocsfentlichkeit keineswegs ent zogen, vielnkrhr tn der offiziellen „Geschäftsordnung für die Königlich Sächsischen Instizbühörden" (Verlag und Druck von C. Heinrich in Dresden) tn 8 863 ausgenommen, wo nach der Staatsanwalt vor Erhebung der Anklage in den Fällen der Beleidigung dcS Landesherrn oder eines Mit gliedes des Königliche» Hauses nach den hierüber ergan genen näheren Weisungen Bericht an das Justizministerium zu erstatten hat. In dieser Weise ist also bei uns in Sachsen seit annähernd schon vierzig Icchren verfahren worden. Wie wohltätig unser sächsisches Verfahren gewirkt hat, lehrt auch ein Blick auf di« Neichs- k r im i na l st a t i st i k. Obwohl auch gerade bei uns in gewissen Kreisen erheblich gegen die „vielen Majestäts- beleidigungsprozessc" protestiert worden ist. ergibt sich die überraschende, aber erfreuliche Tatsache, -aß von allen größeren und mittleren deutschen Bundesstaaten gerade Sachsen hinsichtlich der. Verurteilungen wegen Majestätsbeleidigung auffällig günstig öa- steht. Während ins je eine Million strasmündige Personen der Zivilbevölkerung wegen MajcstätsbeleiLigung Ver urteilte im Jahresdurchschnitte von 18V8—1902 in Preußen und Elsaß-Lothringen 10, in Bayern, Württemberg und Hessen 9 und in Baden 8 kamen, wurden im Königreiche Sachsen nur 5 gezählt. Es bedeutet das also Len anderen Königreichen gegenüber ungefähr gerade eine Verminderung der Verurteilten um die Hälfte. Ist nun andererseits zu berücksichtigen, daß die -er Majestätsbclciüigung verwandten Delikte der Gewalt und Drohungen gegen Beamte in Sachsen gegenüber den anderen Königreichen eine höhere Bcrmrtetltenzisser in der Kriminalstattstik aufwciscn, daß weiter Hie meisten Maiestätsbeleidigungen gegen den Kaiser vcritht zu werden pflegen, daß aber die sächsische Einrichtung der VortragSerstattung an den König sich auf Beleidigungen gegen de» Kaiser nicht mit bezieht, so leuchtet ein, wie ver schwindend wenig Verurteilungen in Sachsen wegen Be leidigungen, verübt gegen den König und gegen Mitglieder des Königlichen HauscS, erfolgt sind und daß die Monarchen von ihrem RledevschlagSrcchte vor Erhebung der Anklage immer Gebrauch gemacht haben. Nach der kürzlich er- schiente» sächsischen Kriminalstattstik ist übrigens die Zahl der Brrnrteilungen im Jahre 1903 tu Sachsen noch weiter gesunken." Neueste Drahtmeldunuen vom 4. April. Lohnbewegungen. Berlin. (Priv-Tel.) Nach einem in einer heutigen Ver- snimiilttng ansgesperrter Berliner Holzarbeiter erstattete» Bericht sind gcgemuärtig in Groß-Berlin rund 5600 Holzarbeiter vom Streik oder der Aussperrung betrostev. Der Beschluß der Arbeitgeber, die Aussperrung auf weitere 28 Städte ini Deutschen Reiche auszudehue», sei bisher nur in beschränktem Maße i» Leipzig. Dresden »nd Svaudau durch- gcstchrt worden. Der Kampf werde periuutlich Pou längerer Dauer lein und größere Opfer erfordern. Aus die Unterstützung anderer Verbünde könne inan kaum rechnen, da jetzt in den meiste» Be rufen Lohnkänipfe bevorständeii. Die Mittel mußten durch Exlra- belträge der einzelnen Zahlstellen aufgebracht werde», wie dies vielfach schon geschehen sei. Die Versammlung erklärte sich mit dem Vorgehen der OrlSverbände einverstanden. Leipzig. jPriv.-Tel.) Von der Holzarbeiter- ansspcrrung hier ist zu berichten, daß sich die Zahl der Beteiligten bis heute a»f 834 aus 56 Betrieben beläuft. Leipzig. (Priv.-Tcl.) Die L a nd s ch a f t ög ä r t n e r haben gestern abend eine Versain.mlung abgehalten, in der über den Stand desStreiks berichtet wurde. Von 80 Be schäftigten haben bis Dienstag 47 Gehilfen und 7 Arbeiter bei 22 Finnen die Arbeit eingestellt. 9 Firmen mit 25 Be schäftigten haben die Forderungen unter-schriftlich bewilligt, svdaß am Mittwoch abend nur noch 29 Mann ausständig waren. Man denkt, daß bis Sonntag sämtliche Streikende zu den neuen Bedingungen arbeiten können. London. Bei der Rückkehr von britischen Hafen arbeitern aus Hamburg entstanden heute bei der Docl- siation Grimsby t » m n l t » a r i f ch c A »stritte. 5V der Ankommenden hatten keine Bahnkarte nach London und er hielten nicht die Erlaubnis zur Weiterreise. Sie ver ursachten Ruhestörungen, worauf di« Polizei die Station absperrte. Eine große Anzahl der Leute war betrunken und prügelte sich. Tausende von Menschen sammelten sich an und verursachten wüste Tumulte. Tie McUschenmenge versuchte, in die Station einzndringcn, wurde aber znrücl- gedrängt. Die Polizei nahm mehrere Verhaftungen vor. Tic Unruhen dauerten mittags noch an. Genickstarre. Berlin. (Priv.-Tel). Unter deni Verdachte der Genick- stnrre ist ein Mädchen nach den Beobachtnngsbaracken der Eharita gebracht worden. Da das Mädchen jetzt nicht mehr ver nehmungsfähig ist. weiß man nicht, woher es gekommen ist, die Nachforschungen nach seiner Herkunft warerr bisher erfolglos. London. lPriv.-Tcl.) Nach dem Wochenberichte der Bel fast« Sanitütsbehöldcii haben die Fälle von Genickstarre seit letztem Donnerstag um 33 zuge nommen, so daß sie ins gesamt 261 betragen. 136 von diesen sind tödlich verlaufen. Es sind keine Anzeichen dafür vorhanden, daß die Epidemie znrück- geht. Sie hat sich bereits über alle Teile Belfasts verbreitet. Zur Lage in Frankreich. Paris. Ter heutige Ministcrrat beschäftigt« sich besonders mit der Frage der Snndikate der Beamten und den Forderungen der eingeschriebenen Seeleute. Es ver lautet, daß die Negierung beschlossen hat, im Prinzip Maß nahmen gegen Beamte, die öffentlich Handlungen der Negierung einer Kritik unterzogen haben, zu ergreifen. Infolge der angostclltcn Untersuchungen über die vorgestern in Paris stattgchabtcn Truppenbewegungen hat der Kriegs minister die Vembschicdnngsvvder sür Len Oberstleut nant Bonn vom 12. Artillerie-Regiment in Vinccnnes ilnterzeichncn lassen. — Präsident Falliöres reist am Nachmittag nach Ramboullicr Nb, wo er sich 14 Tage ans halten wird. Paris. (Prib.-Tel.) Wie bestimmt versichert wird, hat der englische Botschafter in seiner gestrigen Unterredung mit Clemencean gegen die Veröffentlichung der ihn betreffenden Schriftstücke aus den bei Montagiiini beschlagnahmten Papieren Einspruch erhoben. Zur Lage in Rußland. Petersburg. Ncichsduma. Tie Beratung des Budgets wird fortgesetzt. Karachawsky lSoz.) erklärt, seine Partei werde das Budget nicht bewilligen. Stczky (Pole): Tie Polen würden nur ein Budget bewilligen, das von einem autonomen polnischen Landtag geprüft sei. Die Negierung muffe jedenfalls vor allen Dingen die lokale Selbstverwal tung verwirklichen, damit die Bevölkerung überall sich über ihre dringendsten Bedürfnisse selbst äußern könne, sür die die Regierung dann Alchilfc schassen müsse. Finanzministcr Kokowzvw sagt, er habe heute keine Besprechung der allge meinen Politik in der Duma erwartet, die nur das Budget zu beraten habe, und weist die Behauptung des Vorredners zurück. Es gibt, fährt er fort, hier keine Feinde des russi schen Volkes. Hier gibt es Vertreter des Volkes, die durch de» Willen -es Monarchen berufen sind, um die Wünsche des Volkes vorzubringc», und hier gibt cs Minister, die durch den Willen des Monarchen berufen sind, aufmerksam zuzuhörcn, ivas in der Duma vorgcht, um die Wünsche -es Volkes in Uobereinstnnmnng mit dem Gesetz und den Mitteln, die die Regierung besitzt, zu erfüllen: eine schwere Aufgabe, die der Monarch der Regierung übertragen hat. Die Ausgaben für Polen seien viel größer, als die dorther stammenden Eintünftc. DaS russische Volt sei zu diesen Ausgaben gezwungen, weil Polen nicht nur ein kultiviertes Land sei, wie der polnische Redner gesagt habe, sondern weil es auch ein Land der Morde und der Revolution sei. Das russische Volk -unterhalte tn Polen eine Armee, weil Polen eine der äußersten Grenzen des Landes sei. Dns russische Volk habe schließlich viel zu der Entwicklung Polens bei- gctragcn. Es habe dort z. B. eine große Industrie ge-
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