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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.12.1904
- Erscheinungsdatum
- 1904-12-29
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190412291
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19041229
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19041229
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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11640 Nichtamtlicher Teil. 302, 28. Dezember IZ04. Nichtamtlicher Teil. Über Kaufmannsgerichte. Mit dem 1. Januar des nächsten Jahres beginnen die gemäß H 2 des Reichsgesetzes vom 6. Juli 1804 in allen Städten von mehr als 20 000 Einwohnern zu errichtenden Kaufmannsgecichte ihre Tätigkeit. Ihnen liegt vor allem die Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Dienst- oder Lehrverhältnisse zwischen Kaufleuten, also anch Buchhändlern, einerseits, und ihren Handlungsgehilfen und Lehrlingen anderseits ob. Nach ß 5 genannten Gesetzes sind die Kaufmanns gerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zuständig für Streitigkeiten gedachter Art, wenn sie betreffen: 1. den Antritt, die Fortsetzung oder die Auflösung des Dienst- oder Lehrverhältnisses, sowie die Aushändigung oder den Inhalt des Zeugnisses; 2. die Leistungen aus dem Dienste oder Lehrverhältnisse; 3. die Rückgabe von Sicherheiten, Zeugnissen, Le gitimationspapieren oder andern Gegenständen, die aus Anlaß des Dienst- oder Lehrverhältnisses übergeben worden sind; 4. die Ansprüche auf Schadensersatz oder Zahlung einer Vertragsstrafe wegen Nichterfüllung oder nicht ge höriger Erfüllung der Verpflichtungen, welche die unter Nr. 1 bis 3 bezeichneten Gegenstände betreffen, sowie wegen gesetzwidriger oder unrichtiger Ein tragungen in Zeugnisse, Krankenlassenbücher oder Quittungen der Invalidenversicherung; 5. die Berechnung und Anrechnung der von den Hand lungsgehilfen oder Handlungslehrlingen zu leistenden Krankeuverstcherungsbeiträge und Eintrittsgelder (ZZ 53a, 65 des Krankenversicherungsgesetzes); 6. die Ansprüche aus einer Vereinbarung, durch welche der Handlungsgehilfe oder Handlungslehrling für die Zeit nach Beendigung des Dienst- oder Lehrverhält nisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt wird. Bei Streitigkeiten zwischen Kaufleutcn und Handlungs gehilfen oder Handlungslehrlingen über die Bedingung der Fortsetzung oder Wiederaufnahme des Dienst- oder Lehrver hältnisses kann das Kaufmaunsgericht auch als Einigungs amt angerufen werden. Auf Handlungsgehilfen, deren Jahresgehalt den Betrag von 5000 übersteigt, sowie auf die in Apotheken be schäftigten Gehilfen und Lehrlinge finden die Vorschriften über die Kaufmannsgerichte keine Anwendung. Zuständig ist dasjenige Kanfmannsgericht, in dessen Bezirke die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist oder sich die gewerbliche Niederlassung des Arbeitgebers befindet oder beide Parteien ihren Wohnsitz haben. Unter mehreren zu ständigen Kaufmannsgerichten hat der Kläger die Wahl. Die Klage ist entweder schriftlich an das Kaufmannsgericht einzureichen oder zum Protokolle des Gerichtsschreibers an zubringen. An ordentlichen Gerichtstagen können die Parteien zur Verhandlung des Rechtsstreites auch ohne Termins- bestimmung und Ladung vor dem Gericht erscheinen und ihren Streitfall mündlich vortragen. Rechtsanwälte und Personen, die das Verhandeln vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, werden als Prozeßbevoll mächtigte oder Beistände vor dem Kaufmannsgericht nicht zugelassen. Dagegen kann der Kaufmann sich durch seinen Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigten vertreten lassen. Nichtprozcßfähigen Parteien (Minderjährigen rc.), die ohne gesetzliche Vertreter sind, kann auf Antrag bis zum Eintritt des gesetzlichen Vertreters (Vaters, Vormunds rc.) ein besondrer Vertreter bestellt werden. Das gleiche gilt im Fall erheblicher Entfernung des Aufenthaltsorts des gesetz lichen Vertreters. Die nicht prozeßfähige Partei ist auf ihr Verlangen selbst zu hören. Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht ein schließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse erfolgt öffentlich. Das Gericht kann jedoch in den in M 173 bis 175 des Gerichtsverfassungsgesetzes vorgesehenen Fällen die Öffentlichkeit ausschließen. Erscheint der Kläger im Verhandlungstermine nicht, so ist auf Antrag des Beklagten das Versäumnisurteil dahin zu erlassen, daß der Kläger mit der Klage abzuweisen sei. Eischeint der Beklagte nicht und beantragt der Kläger das Versäumnisurteil, so werden die in der Klage be haupteten Tatsachen als zugestanden angenommen. Soweit die Tatsachen den Klageantrag rechtfertigen, ist nach dem Anträge zu erkennen; soweit dies nicht der Fall, ist die Klage abzuweisen. Bleiben beide Parteien aus, so ruht das Verfahren, bis die Ansetzung eines neuen Verhandlungstermins be antragt wird. Gegen das Versäumnisurteil kann binnen drei Tagen nach Zustellung des Urteils Einspruch eingelegt werden. Berufung gegen die Entscheidungen und Urteile des Kaufmannsgerichts ist nur zulässig, wenn der Wert des Streitgegenstands den Betrag von 100 übersteigt. Als Berusungs- und Beschwerdegericht ist das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk das Kaufmannsgericht seinen Sitz hat. Entscheidungen über die Festsetzung der Kosten sind nicht anfechtbar. Für die Verhandlung des Rechtsstreits vor den Kauf mannsgerichten wird eine einmalige Gebühr von 1 bis 30 je nach dem Wert des Streitgegenstands, erhoben. Schreib gebühren kommen nicht in Ansatz, ebenso werden bare Aus lagen für Zustellungen nicht erhoben. Auch kann durch Ortsstatut vorgeschrieben werden, daß Gebühren und Aus lagen in geringerem Betrage oder garnicht erhoben werden. Wie aus vorstehenden Bestimmungen ersichtlich, ist die Beschreitung des Klugeweges den Kaufleuten und ihren An gestellten wesentlich erleichtert, sowie das Streitverfahren sehr vereinfacht und verbilligt. Hoffen und wünschen wir jedoch zu Ehre» des Buchhandels und seiner Mitglieder, daß diese niemals Veranlassung finden, die Vermittlung der Kaufmannsgerichte in Anspruch zu nehmen, sondern bei oorkommenden Streitfällen lieber selbst sich zu einigen suchen, als erst vor den Richter zu treten, um sich von diesem zur Einigung ermahne» zu lassen. Denn auch bei den Kaufmannsgerichten hat, wie bei den Gewerbegerichten, der Vorsitzende die gesetzliche Pflicht, zunächst zu versuchen, eine Einigung der streitenden Parteien zu erzielen und es, wenn möglich, nicht erst zur gerichtlichen Entscheidung kommen zu lassen. A. Lomes. Kleine Mitteilungen. Verbotenes Brich. — Durch Beschluß des Amtsgerichts 44 zu Altona vom 21. Dezember 1904 ist die Beschlagnahme der Druckschrift: »Die Reform-Ehe. Intimer Ratgeber für junge Eheleute. Von vr. msck. Alice B. Stockham, Frauenärztin in Chicago. Hamburg, BerlagShllus Diegel», bestätigt worden. Eine Auto-Bibliographie. (Vgl. Nr. 29b, 301 d. Bl.) — Die in Nr. 295 des Börsenblatts erwähnte Schrift: »Promcmoria sür meine Freunde», Verzeichnis meiner seit 53 Jahren im Druck erschienenen Schriften, Von Rudolph Genöe. hat auch
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