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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.12.1904
- Erscheinungsdatum
- 1904-12-30
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190412308
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19041230
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19041230
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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303, 30. Dezember 1904, Nichtamtlicher Teil, 11667 Oktics es » vsvspsxsr« — für ' 2 Penny befördert werden. Doch auch die andern Journale wissen Inserate zusammen zubringen, Die Dezember-Nummer des 8trsvä Äsxasius zählt z, B, nicht weniger als 136 Jnseratseiten und, wie gesagt, das 8trsvä bls-srins ist nur eins der »Zuvielen«, Die Buchhändler Fachblätter sind in dieser Kunst to mslcs monsz- ja auch nicht unerfahren; die stattlichen Christmas-Extra nummern liefern uns hierfür einen sprechenden Beweis, In der Abfassung des redaktionellen Teils ist man genüg samer; nian geht nicht so weit, wie das bei uns wohl geschieht, verpflichtet keine Spezialisten und Autori täten zur Mitarbeit für die einzelnen Gebiete; wer solche zu hören wünscht, möge im Ltbsnssum, in der Losäsm^ anä Ditsivturs, in der Ditersr/ VVoilä, in der literarischen Beilage der llimss oder auch in jedem andern bessern Journal nachschlagen. Die Be sprechungen hier schreiben die Verleger selbst. Wir finden vorzugsweise die belletristischen und schönwissenschastlichen Neuigkeiten des Jahres empfohlen, soweit sie sich für die Jugend oder sonst für den Weihnachtstisch eignen. Die Nummern sind »oiosl/ äoas Up«, reich illustriert und mit Photogravüren und Farbentafeln versehen. Die von Sampson Low, Marston L Co, herausgegebene Obristmss Ilumber ok tbs Lublisbsrs' Liroular, die in diesem Jahre sehr zeitig erschienen ist, präsentiert sich besonders gut. Die Zeitungen haben jetzt seit Wochen seitenlange literarische Berichte und Anzeigen gebracht, Prospekte sind in allen Häusern, in denen Absatz zu erwarten ist, verteilt, Kataloge hat man außerdem noch verschickt, somit alles vorbereitet, um eine gute Ernte in die Wege zu leiten. Möge sie dem englischen Buchhandel beschieden sein. Die Berlagskataloge der meisten englischen Verleger sind Kinder ihres Geistes und strahlen etwas von der Ele ganz und dem guten Geschmack aus, der auch bei den von ihnen verlegten Büchern zum Ausdruck kommt. Man be gnügt sich hier nicht damit, nur ein praktisches und handliches Nachschlagebuch herzustellen; man bietet mehr, wir haben meist einen interessanten und illustrierten Katalog vor uns, die Illustrationen sind gut, wie das nicht anders zu erwarten ist. Da die Kataloge hier meist für das Publikum bestimmt sind, so ist die größere Eleganz zu verstehen. Einzelne sind wirklich sehr hübsch; besonders die Kataloge der Jugendschriftenverleger mit den zahlreichen vielfarbigen und getönten Reproduktionen der Text- und Titelbilder sind vorbildliche Bilderbücher selbst. Ich habe im Augenblick die Ankündigungen und Kataloge der Häuser Nelson L Co,, Blackie and Son und Ernest Nistler vor mir, die in ihrer Art nicht viele ihresgleichen finden dürsten. Doch auch die Kataloge der andern Verleger, wie George Ncwnes, I, M, Dent L Co, Chapman L Hall, Ward, Lock L Co, usw, usw, — kl^üäv 6uiäss to notable boolis ok tbs season illustrrüsä — oder -tn illnstrstsä oataloz ok VS« rmä kortboomivK boolrs — wie sie solche zu nennen pflegen, wirken durch geschmackvollen Satz und die b-llk- tonss und zeigen mehr Eigenart, als wir bei uns zu sehen gewohnt sind. Ich habe kürzlich hier dargelegt, daß englische Verleger den Absatz ihrer Publikationen in Kanada nur gering ver anschlagen und das Verkaufsrecht — kor vsrt to votbivx — an Amerika abtreten, Frankreich bewertet seine Interessen in dieser englischen Domäne wesentlich höher. Wir finden interessante Einzelheiten darüber in den Berichten des >8zmäisat äss sooistss littsrsirss st srtistiguss pour I» protsotiov äs 1a xroprists intollsstnslls«, das sich mit der Lösung der Frage Über die »Droits äss sutsvrs kravyais an Davaäa« beschäftigt. Sie sind in verschiedenen Nummern der »Dbromgus« der IZiblioZrapbis äs la lkravss veröffentlicht, Kanada erstellt sich einer eignen Verfassung und hat auch ein eignes Verlagsrecht, Dieses glaubt es auch auf ausländische Publikationen anwenden zu dürfen und erkannte fremde Ver lagsrechts einfach nicht an. Ein großer Teil der französischen Zeitungsbesitzer, Verleger und Theaterdirektoren in Kanada druckten französische Romane nach, resp, führten französische Stücke auf, ohne sich um die Rechte und Ansprüche der fremden Autoren im geringsten zu kümmern. Auf die Vor stellungen dieser behaupteten sie, daß deren Rechte dort nichtig wären, da Kanada nicht an die Berner Konvention gebunden sei. Als man ihnen aber nachgewiesen hatte, daß dieses Abkommen sehr wohl anzuwenden sei, behaupteten sie — oder ein großer Teil wenigstens —, daß ausländische Autoren oder Verleger nach dem kanadischen Gesetz gleichwohl verpflichtet wären, eine Ausgabe ihrer Werke im Lande selbst zu drucken und einschreiben zu lassen, wenn sie ihre Rechte geschützt wissen wollten. Wie gesagt, die französischen Interessenten haben die Sachlage einem »8z-väioat« unterbreitet, das sich mit Auf klärung der Frage beschäftigt hat. Es ist hierbei von der Vereinigung der französischen Journalisten in Kanada wesent lich unterstützt worden, da diese unter dem überhandnehmen den Nachdruck selbst zu leiden haben und die französische Literatur Kanadas ganz ihrer Entwicklung beraubt ist, ohne daß die französischen Autoren für ihre nachgedruckten Arbeiten irgend welche Anerkennung gefunden hätten. Die Unrecht- Mäßigkeit des Nachdrucks französischer Werke in Kanada ist vollständig erwiesen, da die Zugehörigkeit Kanadas zur Berner Konvention festgestellt ist. England ist — wie auch Frankreich — in seiner Gesamtheit der Konvention beigetreten, und der Unterzeichnung des Vertrags sind eng- lischerfeits Verhandlungen mit den Kolonien — Kanada mit eingeschlossen — vorausgegangen; außerdem ist der Beitritt durch ein Gesetz überallhin vorher bekanntgegeben worden. Die britische Regierung hat sich bei der Unterzeichnung des Vertrags in Bern zwar Vorbehalten, nach vorheriger An meldung jederzeit die eine oder andre Kolonie oder Be sitzung von dem Vertrage auszuschließen, hat aber von diesem Rechte nie Gebrauch gemacht, so daß das Abkommen von 1886 und die Ergänzung des Vertrags aus dem Jahre 1896 gesetzlich auf das ganze Gebiet des britischen Reichs anwendbar ist. Seinerzeit machte die Regierung in Kanada hiergegen wohl Einwendungen und kündigte auch eine Auf lösung des Vertrags an, in London ist man aber auf die Sache nie eingegangen oder den Vorstellungen der Kanadier nähergetreten, so daß das Land voll und ganz zu der Berner Konvention gehört und französische Autoren dort dieselben Rechte und denselben Schutz wie in England genießen, ohne an die lokalen Vorschriften (tbs Dop/rigbt Lot ill Osnsäch irgendwie gebunden zu sein. Man hat, um die Rechte der französischen Autoren wahrzunehmen, eine Liste der in Kanada unberechtigt auf- gefllhrten französischen Stücke aufgestellt und eine Sammlung der Romane, Feuilletons, Musik- und Kunstwerke rc, ver anstaltet, die dort unbefugt in Zeitungen, in Buchform oder sonstwie veröffentlicht wurden oder — in den Vereinigten Staaten gedruckt — nach Kanada eingeführt worden sind. Eine besondere Kommission ist jetzt mit der Prüfung dieser Ausgaben und der weitern Erledigung der Angelegen heit beschäftigt, 22, Dezember 1904, Bruno Conrad, lö28»
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