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Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 13.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I 787
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454418Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454418Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454418Z
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- Original unvollständig (6. Kunstbeilage fehlt)
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 7 (1. April 1906)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Uhrmacher und Reichsgericht
- Untertitel
- Wann verjähren die Forderungen der Uhrmacher? - Ein komplizierter Fall der Verjährung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Federn in der Uhrmacherei
- Autor
- Dietzschold, C.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLeipziger Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 13.1906 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Abbildung1. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1906) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1906) 17
- Abbildung2. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1906) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1906) 49
- Abbildung3. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1906) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1906) 81
- Abbildung4. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1906) 97
- ArtikelDeutsche Uhrmacher-Vereinigung (Zentralstelle zu Leipzig) 97
- ArtikelMonogramme 98
- ArtikelPreissteigerungen im Jahr 1905 100
- ArtikelUmänderung einer Schlüsseluhr in eine Uhr mit Bügelaufzug ... 101
- ArtikelUhrmacher und Reichsgericht 102
- ArtikelDie Federn in der Uhrmacherei 102
- ArtikelWie richte ich mein Geschäft ein? 103
- ArtikelPatent-Rundschau 104
- ArtikelReiselager-Versicherung 105
- ArtikelAus der Werkstatt - Für die Werkstatt 106
- ArtikelPersonalien 107
- ArtikelVereinsnachrichten 107
- ArtikelGeschäftliche Mitteilungen 107
- ArtikelVermischtes 108
- ArtikelFragekasten 111
- ArtikelBriefkasten und Rechtsauskünfte 112
- ArtikelPatente 112
- AusgabeNr. 8 (15. April 1906) 113
- Abbildung5. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1906) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1906) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1906) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1906) 177
- Abbildung7. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1906) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1906) 209
- Abbildung8. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1906) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1906) 241
- Abbildung9. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1906) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1906) 273
- Abbildung10. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1906) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1906) 305
- Abbildung11. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1906) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1906) 337
- Abbildung12. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1906) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1906) 369
- BandBand 13.1906 I
- Titel
- Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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102 LEIPZIGER UHRMACHER-ZEITUNG No. 7 Ubrmacber unö Reichsgericht. Wann verjähren Oie ?orOerungen Oer Uhrmacher? — ein kompli3ierter Sali Oer Verjährung. Das Reichsgericht hat am 15. Dezember 1905 entschieden: „die zweijährige Verjährung der Forderung für den Kaufpreis der Kaufleute beginnt schon mit Schluß des Jahres, in welchem die Forderung entstanden ist, nicht erst mit Schluß des Jahres, in wel chem die verkauften Gegenstände geliefert sind“. Was hier von dem Kaufpreis der Kaufleute gesagt ist, gilt gleichfalls für die Forderungen aller Gewerbetreibenden, also auch für das ge samte Uhrmachergewerbe. Für dieses bedeutet aber die oben zitierte Entscheidung eine große Gefahr. Entsprechend der Tendenz der jüngeren Gesetzgebung hat bekanntlich das Bürgerliche Gesetzbuch die kurzen Verjährungs fristen sehr begünstigt und für die im täglichen Leben am häufigsten vorkommenden Ansprüche eine zweijährige Verjährungsfrist eingeführt. In diesem Zeitraum verjähren nach § 196 des Bürger lichen Gesetzbuches u. a. alle Ansprüche der Kaufleute, Fabri kanten, Handwerker, Kunstgewerbetreibenden auf Bezahlung der von ihnen gelieferten Waren und der von ihnen geleisteten Arbeiten, sowie auf Erstattung ihrer Auslagen. Nur eine wichtige Be schränkung gilt hierbei: die Leistung darf nicht für den Gewerbe betrieb des Schuldners erfolgt sein. Der Beginn der Verjährungs frist für solche Forderungen ist nach § 201 des B. G. B. auf den Schluß des Jahres festgesetzt, in welchem der Anspruch ent standen ist. Die Forderung des Kaufpreises für eine im Jahre 1905 gekaufte Uhr beginnt daher erst am 1. Januar 1906 und läuft bis zum 31. Dezember 1907. Soweit es sich also um ge kaufte und sofort lieferbare bzw. gelieferte Erzeugnisse der Uhr macherkunst handelt, liegt die Sache ziemlich einfach; gefährlich wird sie erst, sobald der Uhrmacher die Herstellung bzw. Liefe rung einer Uhr usw. innerhalb einer bestimmten Frist übernimmt, denn jetzt ist die Frage zu beantworten: „wann entsteht hier für den Lieferanten der Anspruch? Gelangt er bereits mit der Be stellung oder erst mit der Ablieferung des Werkes zur Entstehung? Bisher hat allgemein die Anschauung zu Recht bestanden, daß die Verjährung bei aufschiebend befristeten oder aufschiebend be dingten Ansprüchen erst dann entsteht, wenn die Frist abgelaufen oder die Bedingung erfüllt ist. Vorher sind eben die Ansprüche noch nicht entstanden. Der Anspruch des Uhrmachers für eine innerhalb eines Jahres zu liefernden Uhr entstand demgemäß in dem Augenblick, in welchem er das Werk dem Besteller ablieferte. Nach der angeführten Reichsgerichtsentscheidung beginnt aber die Verjährung für eine bestellte und innerhalb einer bestimmten Frist lieferbare Ware bereits mit dem Schlüsse des Jahres, in wel chem die Bestellung erfolgt ist. Dies ist aber sehr bedenk lich. Bei dem Uhrmacher kann der Fall Vorkommen, daß eine Uhr bestellt wird, die vollständig neu konstruiert werden muß. So bestellte z. B. einmal ein Bankier in einem Uhrengeschäft in N. eine Taschenuhr mit Kalendarium und Repetition in der abnormen Größe von 18 Linien. Ein Genfer Fabrikant erklärte sich nach längeren Verhandlungen bereit, die Uhr herzustellen, bedang sich aber X J 2 Jahr Lieferzeit aus. Wie üblich, wurde diese Frist noch erheblich überschritten, so daß die Ablieferung erst nach 18 Mo naten erfolgen konnte. Da der Termin der Bestellung ziemlich am Schlüsse des Jahres lag, hätte der Besteller des Werkes nach Ablauf fast kaum eines halben Jahres die Verjährungseinrede geltend machen können, denn nach der Entscheidung des Reichs gerichts ist die Forderung bereits mit der Erteilung des Auftrages entstanden. Solche Fälle kommen aber täglich vor. Für den Uhrmacher bedeutet daher die erwähnte Reichsgerichtsentscheidung eine große Gefahr. Wenn wir auch der Ansicht sind, daß das Reichsgericht seine Auffassung in kürzerer oder längerer Zeit wird revidieren müssen, so ist dem Uhrmacher nur zu empfehlen, sich rechtzeitig dadurch vor Schaden zu bewahren, daß er auf Grund des § 208 des B. G. B. sich eine Anerkenntnis des Bestellers oder, wenn das Werk bereits geliefert ist, von seinem Schuldner ver schafft. Ein solches Anerkenntnis kann ausdrücklich erfolgen, es kann aber auch stillschweigend vor sich gehen. So genügt es, wenn der Verpflichtete Abschlagszahlungen leistet, Pfänder gibt, Bürgen stellt. Eine Mahnung allein'unterbricht die Verjährung nicht, wohl aber Klageerhebung oder die Zustellung eines Zah lungsbefehls im Mahnverfahren. Die Wirkung einer solchen Hand lung ist, daß die Verjährung unterbrochen wird, d. h. die Ver jährung beginnt nach Beendigung der Unterbrechung von neuem zu laufen. Wenn die Vornahme der zuletzt angeführten Hand lungen auch nicht gerade angenehm erscheint, so ist sie für die Uhrmacher zur zwingenden Notwendigkeit geworden, und der Uhrmacher hat sich etwaige Verluste selbst zuzuschreiben, wenn er die Vornahme einer die Verjährung unterbrechenden Handlung versäumt. Neben der Unterbrechung ist auch die Hemmung der Verjährung ein Mittel, um die Verjährungsfrist zu verlängern. Bei der Hemmung der Verjährung beginnt diese jedoch niemals von neuem zu laufen, sondern bei der Hemmung wird lediglich der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, nicht in die Verjährungsfrist mit eingerechnet. Neben anderen, hier weniger in Frage kommenden Gründen wird vornehmlich die Verjährung gehemmt, solange die Leistung gestundet ist. Der Uhrmacher sollte daher stets bei allen Bestellungen mit dem Besteller ver einbaren, daß die Zahlung bis zur Ablieferung der bestellten Ware gestundet ist. Allerdings macht er dadurch das Publikum darauf aufmerksam, daß es sehr leicht in der Lage ist, sich der Zahlungs pflicht zu entziehen. Schließlich ist dieses aber das kleinere Übel. Jedenfalls Achtung Uhrmacher! Die Seöern in öer Ubrmacberei. Von C. Die^fcbolö. Die Getriebelehre oder Kinematik widmet den Federn auch von ihrem Standpunkte die gebührende Aufmerksamkeit. Daß die Behandlung des Stoffes im Rahmen dieser Wissenschaft eine etwas andere als bisher übliche ist, läßt sich denken, denn jedes Ding, von etwas anderem Standpunkte betrachtet, erscheint auch anders. So behandelt z. B. die Mechanik die Feder bezüglich der Kraft wirkung. Sie entwickelt aus ihren Abmessungen Länge, Breite und Dicke, sowie mit der durch Versuche festgestellten Elastizi tätsfaktoren die in jedem Aufwicklungszustand entsprechende Zug kraft. Sie entwickelt die Arbeit, welche die Feder leistet usw., kurz, das mathematisch-mechanische Moment tritt hier in den Vordergrund. Anders die Kinematik oder Getriebelehre. Diese betrachtet die Federn als elastische Körper, untersucht ihre Bestimmung für die Groß- und Kleintechnik, also auch für die Uhrmacherei. Denken wir nun, wie einfach die Federn in den ältesten Uhren waren. Ein schmales Eisenband oder Drahtstück drückte auf die rohgeschmiedete Sperrklinke. Wie das noch schlosser mäßig klingt! Damals bestanden auch schon die aus einem Eisenband spiralig gewundenen Federn, welche die Türklinkenriegel in das Schloß drückten. Von Meistershand hergestellt, in gleichweiten Windungen, glatt und rein, zeigte die Arbeit des Ungeübten und Lehrlings ungleiche Windung, Ecken, seitliche Verdrückungen, wie eine seitlich verdrückte Spirale. Diese Federn, die geraden oder wenig gebogenen und die spiralig gewundenen bilden den Aus gangspunkt für alle in der Uhrmacherei heute benutzten. Die Uhrmacherei ging aus der Schlosserei hervor, kein Wunder, daß das hochwichtige Organ, die Feder, auch dort wurzelte und ein Wahrzeichen geblieben ist, das zur außerordent lichen Leistungsfähigkeit entwickelt wurde, zu einer Höhe, die man freilich nicht ahnen konnte, zu einer Zeit, da der Uhrmacher noch bei den gewerblichen Festlichkeiten als Mitglied der Schlosser-, Uhr- und Büchsenmacherinnungen stolz einherschritt. Daß die Federn heute so Eminentes zu leisten vermögen, ist nicht das Verdienst des Uhrmachers allein. Da mußte die Be arbeitung der Metalle, vor allem die des Stahles (der fast aus schließlich als Material zur Herstellung der Federn dient), auf
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