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Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 13.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I 787
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454418Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454418Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454418Z
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- Original unvollständig (6. Kunstbeilage fehlt)
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 1 (1. Januar 1906)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Darf sich ein Uhrmacher Goldschmied nennen?
- Untertitel
- ein Gutachten der Beliner Handwerkskammer
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Leitfaden für die Gehilfen- und Meisterprüfung im Uhrmachergewerbe
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLeipziger Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 13.1906 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Abbildung1. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1906) 1
- ArtikelZum neuen Jahre! 1
- ArtikelDeutsche Uhrmacher-Vereinigung (Zentralstelle zu Leipzig) 2
- ArtikelÜber die älteste Art den Tag einzuteilen und von den Sonnenuhren ... 3
- ArtikelDarf sich ein Uhrmacher Goldschmied nennen? 6
- ArtikelLeitfaden für die Gehilfen- und Meisterprüfung im ... 7
- ArtikelDie Berechnung der Reparaturpreise 8
- ArtikelPatent-Rundschau 11
- ArtikelAus der Werkstatt - Für die Werkstatt 12
- ArtikelPersonalien 13
- ArtikelVereinsnachrichten 13
- ArtikelGeschäftliche Mitteilungen 13
- ArtikelVermischtes 13
- ArtikelDie Theorie in der Werkstatt 15
- ArtikelFragekasten 15
- ArtikelBriefkasten und Rechtsauskünfte 16
- ArtikelBüchertisch 16
- ArtikelPatente 16
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1906) 17
- Abbildung2. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1906) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1906) 49
- Abbildung3. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1906) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1906) 81
- Abbildung4. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1906) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1906) 113
- Abbildung5. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1906) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1906) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1906) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1906) 177
- Abbildung7. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1906) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1906) 209
- Abbildung8. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1906) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1906) 241
- Abbildung9. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1906) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1906) 273
- Abbildung10. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1906) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1906) 305
- Abbildung11. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1906) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1906) 337
- Abbildung12. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1906) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1906) 369
- BandBand 13.1906 I
- Titel
- Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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No. 1 LEIPZIGER UHRMACHER-ZEITUNG 7 über nicht die von Ihnen beabsichtigte Entscheidung des Reichs gerichts herbeigeführt ist, erscheint es fraglich, ob auch andere Gerichte in der Ankündigung als Goldarbeiter oder Goldschmied oder Uhrmacher „ein besonders günstiges Angebot“ erblicken werden. Das Oberlandesgericht in Dresden hat durch Erkenntnis vom 1. Februar 1901 die Bezeichnung „Uhrmacher“ statt „Uhr händler“ unter diesen Gesichtspunkten bestraft, so daß dies für eine erfolgreiche Verfolgung Ihres Rechtsstreites spricht. Ebenso spricht dafür eine Äußerung des bekannten Rechtslehrers Professor Gierke (Berlin), der in einem Vortrage im deutschen Verein für den Schutz des gewerblichen Eigentums gesagt hat, „ein Recht zu lügen gibt auch die Gewerbefreiheit nicht“. Es kommt weiter hinzu, daß die unwahre Angabe über die Qualifikation des Geschäftsinhabers die Wirkung für den Verkehr hat) daß das Publikum bei solchen Geschäftsinhabern nicht nur kauft in der Meinung, von einem Juwelier, Goldschmied, Uhr macher usw. bedient zu werden, sondern auch Reparaturen dort machen läßt, selbst schwierigere Reparaturen, wo besonders die tägliche Erfahrung bei Uhren lehrt, daß man schlecht bedient oder gar betrogen wird. Es wird also tatsächlich zum Nachteil wohl ausgebildeter und redlicher Mitbewerber durch dergleichen An kündigungen das Publikum angelockt. Redlichen Mitbewerbern wird durch unehrliche Waffen der wirtschaftliche Wettbewerb er heblich erschwert, so daß Sie hiernach auf Grund des Gesetzes wohl die Berechtigung haben, die hier in Frage stehenden Un lauterkeiten im Geschäftsverkehr gerichtlich zu bekämpfen. Unter stützt wird übrigens diese Auffassung noch dadurch, daß es nach dem Gesetz nicht auf den tatsächlichen Erfolg, auf die tatsächliche Wirkung pfuscherischer Tätigkeit ankommt und auch nicht darauf, daß die beabsichtigte Vermögenschädigung des Konkurrenten ein- tritt oder nicht. Denn die Fassung der §§ 1 und 4 des genannten Gesetzes schließt jede, wenn auch erfolglose Tätigkeit ein, die das Ergebnis haben kann, den Anschein eines besonders günstigen Angebotes zu erwecken. Entscheidend ist die Auffassung der Kundschaft, für welche die Ware bestimmt ist. Erinnert sei nebenbei daran, daß z. B. die unrechtmäßige Bezeichnung als „Fabrikant“ oder „Fabrik“ nach diesen Bestimmungen strafbar und auch bestraft worden ist. Fachlich kommt endlich noch hinzu, daß z. B. der Uhrmacher ein Feinmechaniker ist und daß ohne sorgfältige Ausbildung niemand imstande sein kann, Uhren fachgemäß zu reparieren, geschweige denn herzustellen. Ein Goldarbeiter, Goldschmied und Juwelier muß Gold- und Silber legieren, schmelzen, schmieden, treiben können. Er muß die chemischen Prozesse überblicken, welche die Behandlung dieser Metalle bei den verschiedensten Arbeiten erfordert. Er muß in der Lage sein, die mit der Mode beständig wechselnden Neuarbeiten auszuführen, muß genaue Kenntnis der Edel- und FJalbedelsteine, ihrer Behandlung und Fassung haben usw. Es ergibt sich also, daß Uhrmacher und Goldschmiede mit ein ander absolut nicht verwandt sind. Die Entwicklung hat aller dings dahin geführt, daß der Goldschmied mit Uhren handelt und der Uhrmacher mit Goldwaren, und da die Kunden gern da re parieren lassen, wo sie kaufen, so „pfuschen“ sich, um diesen Ausdruck hier einmal zu gebrauchen, die beiden gegenseitig ins Handwerk. Übersehen darf dabei übrigens nicht werden, daß es auch nach Entscheidung Ihres Prozesses zu Ihren Gunsten nie mandem verwehrt werden könnte, „Reparaturwerkstätten für Uhren“, „Goldwaren“ oder irgendwie ähnlich zu firmieren und sich in dieser Werkstätte gelernte Uhrmacher oder Goldschmiede zu halten, oder auch die Werkstätte bei jemand anders zu haben. Diese Entwicklung wird von den einzelnen Gerichten verschieden gewertet werden und wohl auch für die Entscheidung Ihres Streites von Bedeutung sein. Die strenge Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen und der Geist, aus dem sie geboren sind, spricht also, um das Ergebnis zusammenzufassen, fraglos für einen Erfolg des beabsichtigten Rechtsstreits, aber die Fassung der gesetzlichen Bestimmungen ist, wie Ihnen die vorstehenden Ausführungen zeigen, eben zu wenig scharf gegenüber der Vielgestaltigkeit des wirtschaftlichen Lebens und seiner unlauteren Auswüchse, so daß lediglich die Auffassung der einzelnen Gerichte im einzelnen Falle entscheidend ist. Dazu kommt, daß die tatsächliche Entwicklung Bahnen gegangen ist, welche die Grenzen und das öffentliche Gewissen für Unlauter keiten gewissermaßen verwischt haben. Einzuschränken wären solche Schäden durch einen strengen Befähigungsnachweis, das hieße aber einen noch größeren Schaden an Stelle des vorhandenen setzen und kann nicht befürwortet werden. So bleibt nur der Weg der Bekämpfung unlauterer Auswüchse. Dazu ist in vor liegendem Fall zu allererst das Gesetz zur Bekämpfung des un lauteren Wettbewerbs berufen. Zu seiner Abänderung sammelt die Reichsregierung seit Jahren Material, und es ist auch aus diesem Grunde sehr wertvoll, wenn Sie durch Verfolgung Ihres Rechtsstreites vor allen Instanzen in dieser Frage Klarheit schaffen. Wir stellen Ihnen anheim, dabei zu beantragen, daß unser Gut achten eingefordert werde, das wir privatim nicht abgeben können. Im Vorstehenden wollten wir Ihnen nur unsere kritische Auffassung über den Stand der Frage nach beiden Seiten hin mitteilen und Ihnen gerade wegen der bestehenden Unklarheit die Austragung des Streites empfehlen.“ Ceitfaöen für öie Gehilfen- und (Deifterprüfung im Ubrmacbergewerbe. Einleitung.*) Seitdem die Handwerkskammern das Recht erhalten haben, die Prüfungen der Lehrlinge und Gehilfen abzunehmen, und jeder Meister gesetzlich verpflichtet ist, seine Lehrlinge anzuhalten, die Gehilfenprüfung abzulegen, ist die Frage nach einem Leitfaden für diese Prüfungen sehr häufig auch an die Unterzeichnete Redaktion der „Leipziger Uhrmacher-Zeitung' 1 gestellt worden. In Verbindung mit der Deutschen Uhrmacher Bereinigung hatten wir zwar schon einige Regeln für diese Prüfungen im Jahre 1901 aufgestellt, insbesondere die theoretischen Fragen gesammelt und den Handwerkskammern als Vorschläge für die einheitliche Durchführung der Prüfungen im Uhrmachergewerbe unteibreitet. Ls war aber schon damals unser Plan, diese Vor schläge zu einem Leitfaden zu erweitern und damit sowohl den Lehrlingen wie den Gehilfen und Meistern ein Buch an die *) Wir machen unsere Leser darauf aufmerksam, daß der von uns im vorigen Jahre angekündigte Leitfaden jetzt er schienen ist. Die vorstehend wiedergegebene Einleitung wird ans besten zeigen, was das Buch enthält, Wir empfehlen es jedem Meister, Gehilfen und Lehrling zum Studium. Der Preis des Buches beträgt Mk. 3.—. Hand zu geben, das in gedrängter Kürze alles enthält, was bei einer Prüfung einmal die Mitglieder der Prüfungskommission be rücksichtigen sollen, zum anderen der Prüfling wissen muß Mit der Ausarbeitung der einzelnen Kapitel haben wir .be währte Mitarbeiter betraut, die sich der gestellten Aufgabe in der besten AVeise entledigten. Dennoch werden wir für An regungen, die sich auf eine Erweiterung oder Verbessfiumg der einzelnen Themata beziehen, sehr dankbar sein. Nicht immer hat der Charakter des Inhaltes als Leitfaden gewährt werden können, sondern in manchem ist das Buch zugleich Lehrbuch geworden. Wir glauben aber, daß ihm dies nichts schaden kann, denn der Lehrling wird auch das zu seinem Vorteil verwenden können, was für den Meister geschrieben ist, um so mehr als in unserem Berufe doch ein jeder danach strebt, dereinst Meister zu werden. Für die praktische Benutzung des Buches haben wir eine Anleitung gegeben, sowie alle die Fragen zusammengestellt, die in der Hauptsache an den Prüfling gerichtet werden können. So möge denn unser Leitfaden seinen Zweck erfüllen und in der Hand der Prüflinge wie der Prüfenden beitragen zu einer Förderung der Ausbildung aller Jünger der Uhrmacherei.
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