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Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 13.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I 787
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454418Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454418Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454418Z
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- Original unvollständig (6. Kunstbeilage fehlt)
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 13 (1. Juli 1906)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Vereinigung (Zentralstelle zu Leipzig)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLeipziger Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 13.1906 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Abbildung1. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1906) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1906) 17
- Abbildung2. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1906) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1906) 49
- Abbildung3. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1906) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1906) 81
- Abbildung4. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1906) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1906) 113
- Abbildung5. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1906) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1906) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1906) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1906) 177
- Abbildung7. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1906) 193
- ArtikelDeutsche Uhrmacher-Vereinigung (Zentralstelle zu Leipzig) 193
- ArtikelDer 333-Stempel 195
- ArtikelAlte Uhren 196
- ArtikelSollen wir Inventur machen? 197
- ArtikelDie III. deutsche Kunstgewerbeausstellung zu Dresden 198
- ArtikelDie Union Horlogère (Schluß) 200
- ArtikelVersuche mit einem Nickelstahlpendel (Schluß) 201
- ArtikelKettenmaschinen 202
- ArtikelElektrische Uhrenanlagen 202
- ArtikelDeutsch-schwedischer Handelsvertrag 203
- ArtikelPatent-Rundschau 204
- ArtikelVon goldplattierten Uhren 205
- ArtikelAus der Werkstatt - Für die Werkstatt 206
- ArtikelGeschäftliche Mitteilungen 206
- ArtikelPersonalien 207
- ArtikelVereinsnachrichten 207
- ArtikelVermischtes 207
- ArtikelFragekasten 207
- ArtikelPatente 208
- ArtikelBüchertisch 208
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1906) 209
- Abbildung8. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1906) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1906) 241
- Abbildung9. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1906) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1906) 273
- Abbildung10. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1906) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1906) 305
- Abbildung11. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1906) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1906) 337
- Abbildung12. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1906) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1906) 369
- BandBand 13.1906 I
- Titel
- Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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194 LEIPZIGER UHRMACHER-ZEITUNG No. 13 d) es dem Ausverkauf zu einem begründeten Anlaß fehlt und durch denselben eine empfindliche Schädigung der an gesessenen Gewerbetreibenden herbeigeführt werden würde. §5. Die bereits erteilte Genehmigung kann wieder entzogen werden, wenn eine der in § 4 angeführten Tatsachen nachträglich bekannt wird. Die Entziehung kann insbesondere auch dann erfolgen, wenn: a) der Veranstalter des Ausverkaufes durch unlautere Reklame (schwindelhafte Anpreisungen, übertriebene Behauptungen, welche das Publikum irre zu führen geeignet sind usw.) gegen Treu und Glauben im Geschäftsverkehr handelt; b) Nachschübe von Waren veranstaltet, welche verboten sind. § 6 - Die Veranstaltung eines Konkursausverkaufes kann nur durch den Konkursverwalter erfolgen. Wird der Ausverkauf von Konkurs waren durch eine andere Person veranstaltet, so muß in den An kündigungen klar zum Ausdruck gebracht werden, daß keine amt liche Versteigerung stattfindet. § 7 - In der Regel soll ein Ausverkauf nur gestattet werden, wenn Todesfall, Saisonwechsel, Lokalwechsel, Aufgabe des Geschäftes oder eines Teiles desselben oder die vollständige Aufgabe einer bestimmten Warengattung vorliegt. , § 8 . Ein und dieselbe Person kann innerhalb von 12 Monaten nur zweimal einen Ausverkauf veranstalten. Der Veranstalter hat an zuzeigen, auf welchen Zeitraum sich der Ausverkauf erstrecken soll und wird der letztere von der Behörde, unter Berücksichtigung der jeweiligen Verhältnisse festgesetzt. Die Genehmigung zur Ver anstaltung von mehr als zwei Ausverkäufen im Jahre ist auch zu versagen, wenn der Ausverkauf durch vorgeschobene Personen (Ehefrau, Kinder usw.) oder unter anderer Bezeichnung veranstaltet werden soll. § 9. Der Gemeinde ist die Befugnis eingeräumt, von den Ver anstaltern der Ausverkäufe eine lokale Abgabe zu erheben. § 10 ' u £ e >; Ortspolizeibehörde ist die Befugnis eingeräumt, bei der Handhabung dieser gesetzlichen Bestimmungen Sachverständige zu Rate zu ziehen. § U - Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes werden mit Geldstrafe bis zu 150 Mark, im Unvermögensfalle mit Haft bis zu 4 Wochen bestraft. Begründung. Das Ausverkaufswesen hat sich in der letzten Zeit zu einem schweren Schaden für den regelmäßigen, soliden Geschäftsverkehr entwickelt Wenn ursprünglich der Zweck der Veranstaltung eines Ausverkaufes nur der war, mit Waren zu räumen, die sich nicht mehr gut verkäuflich erwiesen, deren weiterer Vertrieb aufgegeben werden sollte, oder wenn Ausverkäufe nur bei einer wirklichen Geschäftsaufgabe in Frage kamen, so hat sich in den letzten Jahren ein ganz anderes Bild herausgestellt. Der Ausverkauf ist heute nicht mehr Mittel zum Zwecke, sondern der Zweck selbst, u I durch seine verlockende Reklame dem Veranstalter ein gewinnbringendes Geschäft werden und die Gründe welche für ihn angegeben werden, um Käufer anzulocken liegen weit ab von der Wahrheit. s Es werden Waren aufgekauft, um sie im Wege des Ausver kaufes zu verschleißen, ja es gibt Fabriken, welche Ausverkaufs ware besonders hersteilen, billige, durch ihre äußere Aufmachung in die Augen stechende, aber in Wahrheit wertlose Artikel für weiche durch den Ausverkauf unverhältnismäßig hohe Preise’zum IN achten des konsumierenden Publikums gefordert werden. Gegen solche Mißstände kann der einzelne nicht ankämpfen. Es muß vielmehr eine behördliche Aufsicht eintreten, welche dafür sorgt, daß sich die Ausverkäufe in soliden Bahnen bewegen und dem unlauteren Wettbewerb Riegel vorgeschoben werden. Darauf zielen die § 1—5 unseres Entwurfes ab. Eine der beliebtesten unlauteren Manipulationen ist es ge worden, den Anschein zu erwecken, als fände ein amtlicher Aus verkauf von Konkurswaren durch den Konkursverwalter statt während es sich nur um den Vertrieb von Waren handelt, die in irgend einem DalP,?huu nem J K ° nktlr f sverwaIter zu billigem Preise gekauft wurden, lirtf holtim’ 11 £■! ganz besonder e Vorteile, wenn ein gericht- rend div tv + Konkursverwalter einen Ausverkauf vornimmt, wäh- , , Kautelen, die damit verbunden sein würden gar nicht ft"!? das , Publikum irregeführt wirdDie%ruch- dieser Fälle keine einheitliche und gesetzliche Regelung (§ 6 unseres Entwurfes) angebracht. Das gleiche gilt von dem oft behandelten Nachschub der Waren. Auch hier müßte bei der schwankenden Rechtsprechung die eine Rechtsunsicherheit erzeugt hat, ein gesetzliches Verbot (S 5b un seres Entwurfes) gegeben werden. Dem Mißbrauch des Ausverkaufswesens zu steuern, ist es nach unserem Dafürhalten notwendig, auch gesetzlich festzulegen, wann in der Regel nur die Genehmigung zu einem Ausverkauf gegeben werden soll, wie oft ein solcher eröffnet werden und auf welchen Zeitraum er sich erstrecken darf (§ 7, 8 unseres Entwurfes). Damit soll den sogenannten Dauerausverkäufen ein Riegel vorgeschoben werden. Es gibt Geschäfte, in denen zum Schaden der soliden Konkurrenz das ganze Jahr hindurch ein Ausverkauf den anderen jagt. Um dem wirksam zu begegnen, müssen aber auch etwaige geplante Umgehungen des Gesetzes ausgeschlossen werden, wie wir sie in § 8 unseres Entwurfes gekennzeichnet haben. Daß den Gemeinden die Befugnis eingeräumt werden soll, Ab gaben von den Ausverkäufen zu erheben, rechtfertigt sich daraus, daß solchen Ausverkäufen im Interesse des allgemeinen Geschäfts verkehrs auch dadurch wirksam begegnet wird, wenn sie einer Besteuerung unterworfen und dadurch besonders belastet werden (§ 9 unseres Entwurfes). Über die Strafvorschriften in § 11 ist nichts hinzuzufügen. Sie halten sich im Rahmen der bereits existierenden gewerblichen Strafvorschriften. * * * Über das Ergebnis unserer Eingabe werden wir zur Zeit be richten. Von der Kollegin Frau Minna verw. Focke in Dresden war der Zentralstelle ein Vorschlag zum Hausierwesen eingeschickt worden, den wir unseren Mitgliedern, obgleich er keine Aussicht hat, Gesetz zu werden, hiermit zur Kenntnis bringen: So viel auch gegen das Hausierwesen schon geschrieben und nach allen Richtungen unternommen wurde, ist doch bis jetzt noch wenig Besserung zu bemerken, was bei uns in Dresden ganz be sonders fühlbar ist, denn die Hausierer mit allerhand anderen Waren, tragen meistens, wie mir von vielen Seiten schon bestätigt wurde, auf der Rückseite unter dem Rock eine Tasche mit Uhren, die sie, wenn eine günstige Gelegenheit sich darbietet, hervorziehen und die Verkäufe abzuschließen suchen. Die Anzeigen darüber scheitern an der Indifferenz des Publikums eventl. einen Weg betr. Zeugenaussage zu machen. Ich mache daher folgenden Vorschlag, welchen ich den geehrten Herren Kollegen zur Diskussion zu stellen bitte. Alle diejenigen, welche mit Hausier- oder Wandergewerbe schein versehen,_ Privathäuser oder Restaurants usw. aufsuchen, sollen, ebenso wie die Gasthäuser nach Branntwein, welchen zu führen sie keine Konzession haben, von Zeit zu Zeit einer strengen Kontrolle in bezug auf solche vom Hausierhandel ausgeschlossene Waren unterworfen werden. Ist es etwa ein größerer Schaden für andere Konzessionsberech tigte, wenn ein Nichtberechtigter ein Glas Schnaps oder Bier ver kauft, als wenn ein Hausierer einem bei Gelegenheit eine Uhr aufhängt, an welcher er meistens mehr verdient als der am Platz ansässige Uhrmacher, welcher die Steuern und Regiekosten tragen muß? Ist doch auch in bezug der Reparaturen in unserem Fach die Konkurrenz eine ganz enorme, denn fast jeder Gehilfe in fester Stellung hat nebenbei Pfuschkunden und abgesehen von den vielen ungelernten Pfuschern, gibt es hunderte gelernte Uhrmacher in allerhand anderen Betrieben, die nebenbei noch Uhren reparieren. Wovon soll nun aber der ständige Geschäftsinhaber Regiekosten und Steuern bezahlen, wenn sowohl der Handels- als auch der Arbeitsverdienst ihm entzogen wird und Hunderte Geschäfte damit machen ohne Steuerpflicht, da ist es ja besser, der Handel würde unter Auflegung einer ganz gehörigen Steuer wieder freigegeben, dann könnten dieselben wenigstens richtig abgefaßt werden, statt daß der Handel ohne Steuer darauf heimlich in voller Blüte steht. Die Buchdruckerei von Paul Dünnhaupt in Köthen hat uns mitgeteilt, daß sie die Herausgabe des Weißkeschen Uhrmacher-Adreßbuches übernommen hat und dabei die Unterstützung der Fachverbände erwartet. Die Zentralstelle hat sich dazu nicht ablehnend verhalten, der Firma aber mitgeteilt, daß sie auf die Ausmerzung der un richtigen Adressen bedacht sein möge. Mit kollegialem Gruß Deutsche Uhrmacher-Vereinigung H. Wildner Zentralstelle zu Leipzig Alfred Hahn Schriftführer. Vorsitzender.
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