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Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 13.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I 787
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454418Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454418Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454418Z
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- Original unvollständig (6. Kunstbeilage fehlt)
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 16 (15. August 1906)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Kampf gegen den unlauteren Wettbewerb in Österreich
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLeipziger Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 13.1906 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Abbildung1. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1906) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1906) 17
- Abbildung2. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1906) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1906) 49
- Abbildung3. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1906) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1906) 81
- Abbildung4. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1906) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1906) 113
- Abbildung5. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1906) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1906) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1906) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1906) 177
- Abbildung7. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1906) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1906) 209
- Abbildung8. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1906) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1906) 241
- ArtikelDeutsche Uhrmacher-Vereinigung (Zentralstelle zu Leipzig) 241
- ArtikelDer Kampf gegen den unlauteren Wettbewerb in Österreich 242
- ArtikelModerne Taschenuhr-Dekorationen 243
- ArtikelDer Chronographenmechanismus, seine Einrichtung, Repassage und ... 244
- ArtikelDer 333-Stempel 246
- ArtikelSchwerpunkt! 246
- ArtikelNeues Höhenmaß 247
- ArtikelElektrische oder mechanische Uhr 248
- ArtikelDen Großuhren-Fabrikanten zur Beherzigung 248
- ArtikelWerkzeuge und Furnituren 249
- ArtikelDie neue schweizer Stempelung der Goldgehäuse 249
- ArtikelAus der Werkstatt - Für die Werkstatt 250
- ArtikelAuf zur Messe nach Leipzig 250
- ArtikelGeschäftliche Mitteilungen 252
- ArtikelGeschäftsnachrichten 252
- ArtikelPersonalien 252
- ArtikelVereinsnachrichten 252
- ArtikelVermischtes 252
- ArtikelFragekasten 255
- ArtikelBriefkasten und Rechtsauskünfte 256
- ArtikelPatente 256
- Abbildung9. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1906) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1906) 273
- Abbildung10. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1906) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1906) 305
- Abbildung11. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1906) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1906) 337
- Abbildung12. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1906) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1906) 369
- BandBand 13.1906 I
- Titel
- Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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242 LEIPZIGER UHRMACHER-ZEITUNG No. 16 Der Rampf gegen Öen unlauteren Wettbewerb in Österreich. Schon im Jahre 1901 hatte das österreichische Handels ministerium einen Referentenentwurf den Handelskammern, den gewerblichen Korporationen und vielen Industriellen zur Begut achtung vorgelegt. Ob die eingegangenen Gutachten bloß als schätzbares Material dienten und demzufolge in die Ministerial- registratur wanderten, oder ob und inwieweit der Referent von ihnen Notiz nahm, wird wohl nie zu bestimmen sein, sicher ist, daß der damalige Entwurf nicht vor das Parlament kam, sondern, von dem Referenten einer Umarbeitung unterzogen wurde, die, obgleich in Deutschland eine reiche Fülle von Material zur Verfügung stand, nicht weniger als 5 Jahre in Anspruch nahm. Endlich kam eine neue Gesetzvorlage, ein neuer Entwurf zustande, der im Prinzipe an den alten Grundsätzen festhielt, aber eine Anzahl Erweiterungen in sich schloß, durch die, man kann dies mit gutem Gewissen sagen, auch weitgehenden Wünschen Rechnung getragen wird. Wer im industriellen und geschäftlichen Leben steht, weiß, wie dringend das Bedürfnis nach einem Gesetze gegen den unlauteren Wettbewerb in der Nachbarmonarchie, mit der wir durch so viele Handelsbeziehungen verknüpft sind, sich auch in Deutschland fühlbar macht, und können wir die Aktion zur endlichen Schaffung des Gesetzes nur mit Genugtuung und mit Freude begrüßen. Der neue Entwurf wurde dem Industrierate zur Begutachtung vorgelegt und vollinhaltlich genehmigt. Nur einige Separatwünsche wurden in Form einer Resolution bekannt gegeben und um deren Berücksichtigung ersucht, und v/enn aus der ganz ungewöhnlichen Schnelligkeit, mit der der Industrierat diesmals seiner Aufgabe gerecht wurde, ein günstiger Schluß auf die Zukunft gezogen werden darf, dann dürfte der Entwurf in denkbar kürzester Zeit der parlamentarischen Behandlung unterzogen werden. Allerdings sind die Verhältnisse im Wiener Reichsrat nicht so geartet, daß man überschwengliche Hoffnungen hegen dürfte, da aber in keinem Zweige der legislatorischen Tätigkeit so laute und dringende Rufe nach Abhilfe ertönen wie eben hier, so kann man bei nur mäßigem Optimismus hoffen, daß der Tag nicht mehr allzuferne ist, an dem fromme Wünsche, die mehr als 10 Jahre hindurch vergebens auf ihre Erfüllung harrten, endlich ausreichende Be rücksichtigung finden. Und nach einer Richtung hin kann man schon jetzt volle Befriedigung aus dem Entwurf schöpfen. Er ist viel umfangreicher, viel eingehender, viel schärfer als das deutsche Gesetz, das zahlreiche Lücken aufweist, so daß schon jetzt eine umfassendere gesetzliche Regelung der ganzen Materie in Erwägung gezogen wird. Der österreichische Entwurf erfaßt das Übel an der Wurzel und versucht, soweit ein Gesetz es vermag, die Grundsätze von kaufmännischer Treu und Glauben in der Geschäftswelt wieder zu den herrschenden zu machen. Das Gesetz zerfällt in drei Teile; der erste Teil behandelt die Definitionen der verschiedenen Abarten des unlauteren Wett bewerbes und bespricht die darauf gesetzten Strafen, der zweite und dritte Teil enthalten einzelne Erweiterungen und Abände rungen der bestehenden Gewerbeordnung. Der wichtigste Teil, der die außerösterreichische Öffentlichkeit am meisten interessieren dürfte, ist der erste; er ist dem Umfange nach doppelt so groß als das deutsche Gesetz, und es soll gleich im voraus nicht ver schwiegen, sondern ausgesprochen werden, daß der Entwurf bei vielem Beifall, der ihm gezollt wurde, auch auf Widerstand stößt und daß namentlich ein Teil der Tagespresse, der ihn für zu radikal erachtet, vermeint es werde das Kind mit dem Bade ver schüttet und daß auch die erlaubte Konkurrenz, und nicht bloß die unlautere, daß überhaupt die Handelsfreiheit dadurch beein trächtigt wird. Besonders auf einen Punkt richten sich viele An griffe. Alle Vorschläge der kaufmännischen und gewerblichen Kor porationen gingen dahin, daß strafgerichtliche Verfolgungen nur über Antrag des Privatklägers, als desjenigen, der durch den un lauteren Wettbewerb in seinen kaufmännischen und vermögens rechtlichen Interessen geschädigt wurde, erfolgen solle, während das Gesetz eine strafrechtliche Verfolgung von Amts wegen, und zwar wegen eines in Deutschland fast unbekannten Deliktes, wegen Verletzung der Wahrheit, an und für sich, ohne Rücksicht auf die Folgen, vorsieht. Wir werden darauf noch zu sprechen kommen. Die § 1 — 15 haben mit geringen Abweichungen fast den selben Inhalt wie das deutsche Gesetz. Sie besprechen zuerst den unlauteren Wettbewerb durch wahrheitswidrige Anpreisungen und geben jedem der dadurch geschädigt ist, aber auch den zur Wahrung wirtschaftlicher oder Standesinteressen berufenen inländischen Vereinen und Körperschaften das Recht ein ge richtliches Erkenntnis auf Unterlassung der Handlung sowie auf Schadensersatz zu erlangen. Ferner beschäftigen sie sich mit der anderen Form des unlauteren Wettbewerbes, begangen durch Herabsetzung anderer geschäftlicher Unternehmungen (§ 10), welche gleichfalls eine Forderung auf Schadensersatz und auf Unterlassung jeder Wiederholung oder Weiterverbreitung begründet, sowie schließlich mit dem Verrat oder sonstiger Verletzung geschäftlicher oder Betriebsgeheimnisse. § 16 ist eine sogenannte Generalklausel, nach welcher überhaupt alle bei dem Betriebe eines geschäftlichen Unter nehmens vorgenommenen Handlungen, welche gegen die gute Sitte gröblich verstoßen und geeignet sind, den geschäftlichen Absatz oder sonst den Geschäftsbetrieb eines anderen oder mehrerer Mitbewerber zu benachteiligen, für unlauteren Wettbe werb erklärt werden und eine Verpflichtung zum Schadenersatz begründen. Die Maschen, die das deutsche Gesetz so weit offen hält, und durch die so mancher tatsächlich unlautere Wettbewerb durchschlüpft, ohne gerichtlich geahndet werden zu können, sind durch diese Generalklausel wesentlich enger gestrickt, und es wird lediglich von der Begutachtung seitens der Richter, oder auch Sachverständiger abhängen, jeden Fall des unlauteren Wettbewerbes, selbst wenn er die Definitionen der § 1, 5, 10 und 11 glücklich passiert haben sollte, mit § 16 festzuhalten und, unbekümmert um irgend welche Definitionen, strafrechtlich zu ahnden. § 17 behandelt den Umfang des Schadensersatzes und bestimmt, daß dieser sich nicht allein auf entstandenen Schaden, sondern auch auf entgangenen Gewinn erstreckt, ja, daß er auch den Anspruch auf Zuerkennung einer angemessenen Vergütung für er littene Kränkung oder anderweitige Nachteile in sich schließt und soll das Gericht über die Höhe dieser Vergütung nach freien Er messen entscheiden. § 18 bespricht die Haftung der Handelsge sellschaften und sonstigen juristischen Personen und die Haftung von Bediensteten, welche dann angenommen wird, wenn der Prinzipal von dem Falle nichts wußte, oder bei Aufwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nichts wissen mußte. § 19 und 20 haben zivilprozessualen Inhalt; dagegen statuiert § 21 ein novum, das bisher noch keine Gesetzgebung kannte, nämlich das Recht einen provisorischen Einstellungsbeschluß un erlaubte Mitteilungen in Drucksachen zu verlangen, so wie man im Exekutionsverfahren einstweilige Sicherstellungsmaßnahmen fordern kann. § 22 — 27 einschließlich, beschäftigen sich mit verschiedenen Prozeßvorschriften von geringerem Interesse. Da gegen beginnen mit § 28 die Strafbestimmungen, und speziell der § 28 ist der am heißesten umstrittene der gesamten Vorlage. Er bestimmt, daß der Wettbewerb durch wahrheitswidrige An gaben mit Arrest von drei Tagen bis zu drei Monaten, oder mit Geld von 10—1000 Kronen, oder mit beidem bestraft werden soll. Die Verfolgung geschieht von Amts wegen. Es wird also jede wahrheitswidrige Anpreisung unter Strafe ge stellt, ganz gleich, ob Schaden dadurch entstanden ist oder nicht. Auch wenn der Käufer, der durch die wahrheits widrige Anpreisung angelockt wurde, preiswert gekauft hat und nicht geschädigt wurde, auch wenn der Konkurrent durch das Ge schäft, das der Käufer abschloß, in seinen Vermögensinteressen sich nicht für benachteiligt erachtet, die strafrechtliche Verfolgung findet doch statt. Das Gesetz statuiert das Recht der Öffent lichkeit auf Wahrheit im Geschäftsbetriebe, eine ganz neue Verpflichtung (nämlich gesetzliche) des Kaufmannes zur Wahr heit, ganz ohne Rücksicht auf irgend welche finanziellen oder anderweitigen Verhältnisse. Gegen diese Bestimmung richten sich sehr viele Angriffe und es läßt sich nicht leugnen, daß es in vielen Fällen sehr schwierig sein wird zu entscheiden, ob die An preisung eine unwahre ist, oder ob nicht vielleicht nur eine im geschäftlichen Verkehr gebräuchliche Handelsbezeichnung gebraucht wurde, die nur eine bestimmte Ware bezeichnen soll, z. B. Pilsner Bier für eine gewisse Sorte lichtes Bier, oder Schweizer Käse für eine bestimmte Gattung Käse, oder Halbseide, für Stoffe, die weder ganz noch teilweise Seide enthalten und nur durch
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