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Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 13.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I 787
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454418Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454418Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454418Z
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- Original unvollständig (6. Kunstbeilage fehlt)
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 18 (15. September 1906)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Versicherungsschutz gegen Einbruchdiebstahl bei Betrieben des Uhrmacher- und Goldschmiedegewerbes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLeipziger Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 13.1906 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Abbildung1. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1906) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1906) 17
- Abbildung2. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1906) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1906) 49
- Abbildung3. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1906) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1906) 81
- Abbildung4. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1906) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1906) 113
- Abbildung5. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1906) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1906) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1906) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1906) 177
- Abbildung7. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1906) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1906) 209
- Abbildung8. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1906) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1906) 241
- Abbildung9. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1906) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1906) 273
- ArtikelDeutsche Uhrmacher-Vereinigung (Zentralstelle zu Leipzig) 273
- ArtikelModerne Taschenuhr-Dekorationen 274
- ArtikelAllerlei von der Uhr 276
- ArtikelDer Chronographenmechanismus, seine Einrichtung, Repassage und ... 278
- ArtikelVersicherungsschutz gegen Einbruchdiebstahl bei Betrieben des ... 279
- ArtikelDie Skelettuhr des Kardinals Hohenlohe 280
- ArtikelIst das Reparaturgeschäft des Uhrmachers Haupt- oder Nebenerwerb? 280
- ArtikelDer Schwerpunkt 282
- ArtikelPatent-Rundschau 282
- ArtikelAus der Werkstatt - Für die Werkstatt 284
- ArtikelElektrische oder mechanische Uhr 285
- ArtikelMeßneuheiten 285
- ArtikelVereinsnachrichten 286
- ArtikelPersonalien 286
- ArtikelGeschäftliche Mitteilungen 286
- ArtikelGeschäftsnachrichten 287
- ArtikelVermischtes 287
- ArtikelFragekasten 288
- ArtikelBriefkasten und Rechtsauskünfte 288
- ArtikelPatente 288
- Abbildung10. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1906) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1906) 305
- Abbildung11. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1906) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1906) 337
- Abbildung12. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1906) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1906) 369
- BandBand 13.1906 I
- Titel
- Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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No. 18 LEIPZIGER UHRMACHER-ZEITUNG 279 Verficfoerungsfcfout3 gegen Cinbrucbsdtebftabl bei Betrieben des übrmacber- und Goldfcbmiedegewerbes» Unsere Leser werden sich erinnern, daß wir im vorigen Jahre auf die Anregung des Kollegen Pils in Niesky der Frage näher ge treten sind, ob die Bildung einer Genossenschaftsversicherung möglich ist. Zunächst haben wir darüber Material zu sammeln gesucht, in welchem Umfange die Gesellschaften die Anträge der Uhrmacher ablehnen. Auf Grund dieses Materials hat dann Herr Dr. Rocke, Hannover dem Kaiserlichen Aufsichtsamte für Privat versicherung, dessen Mitglied er ist, die nachstehende Eingabe unterbreitet: ^ T . Hannover, den 19. Juli 1905. Ew. Hochwohlgeboren erlaube ich mir ganz ergebenst darauf aufmerksam zu machen, daß in den Kreisen des Uhrmacher- und Goldschmiedegewerbes, denen ich beruflich nahe stehe, lebhafte Beschwerden darüber erhoben werden, daß die Angehörigen dieser Branche teilweise gar nicht, teilweise nur unter außerordentlich schweren Bedingungen Versicherung ihrer Waren und Geschäfts lokalitäten gegen Einbruch finden können. Es macht den Anschein, als ob sich die sämtlichen Einbruchdiebstahl-Versicherungsgesell schaften zu einer Vereinbarung zusammen getan haben, wonach sie Uhrmacher- und Goldschmiedebetriebe nicht mehr in Versiche rung nehmen wollen. Von den dadurch betroffenen Geschäftsleuten wird dieses als eine große Schädigung empfunden, und es sind Bestrebungen im Gange, die darauf hinausgehen, irgendwie Ersatz für die versagenden Gesellschaften zu schaffen. Auch von den Uhrmachern und Goldschmieden wird nicht verkannt, daß bei ihrer Versicherung die Gesellschaften ein besonderes Risiko ein- gehen, was billigerweise in der Höhe der Prämien und in den Versicherungsbedingungen zum Ausdrucke kommen sollte, jedoch besteht die Ansicht, daß man, namentlich bei Festsetzung der Bedingungen, über das Maß des Notwendigen und Zulässigen hinausgeht, und zwar in der wohlerwogenen Absicht, die Ver sicherungslustigen überhaupt vom Abschlüsse der Versicherung abzuschrecken. Ohne mir diese Behauptung und überhaupt die Beschwerden der Uhrmacher und Goldschmiede ohne weiteres in allen Teilen zu eigen machen zu wollen, habe ich doch nach Prüfung der mir vorliegenden schriftlichen Klagen, die ich auch Eurer Hoch wohlgeboren gern zur Verfügung stelle, den Eindruck gewonnen, daß hier immerhin Mißstände vorliegen, die einer Erörterung be dürfen und deren Behebung nicht unmöglich sein dürfte. Die Schwierigkeiten, welche der Begründung einer neuen Einbruch diebstahlgesellschaft für die in Betracht kommenden Branchen entgegenstehen, verkenne ich nicht, weshalb ich den Interessenten zunächst empfehlen möchte, durch Vermittlung des Kaiserlichen Aufsichtsamts zu einer Verständigung mit bestehenden Gesell schaften zu gelangen. Ich denke da namentlich an eine Verein barung ähnlich derjenigen, die in der Feuerversicherung bezüglich der notleitenden Risiken getroffen ist. Mit diesen läßt sich die schwer Deckung findende Einbruchsversicherung der Uhrmacher und Goldschmiede vielleicht vergleichen. Ich bitte Ew. Hochwohlgeboren, die Angelegenheit einer wohlwollenden Prüfung zu unterziehen und mir deren Ergebnis mitzuteilen. In größter Hochachtung gez. Dr. Rocke, Syndikus der Handelskammer. An den Mitglied des Versicherungsbeirats. Herrn Präsidenten des Kaiserlichen Aufsichtsamts für Privatversicherung, Charlottenburg. Das Aufsichtsamt hat darauf unter dem 5. Dezember 1905 den nachstehenden Bescheid erteilt: Wenn auch nicht geleugnet werden darf, daß die Goldschmiede und Uhrmacher — zumal die kleineren Gewerbetreibenden in kleineren Plätzen — ihre Einbruchdiebstahl-Versicherungen nur schwer und nicht immer zu den von ihnen gewünschten Prämien und Be dingungen unterbringen können, so ist doch das Kaiserliche Auf sichtsamt nach eingehenden Erwägungen zu dem Ergebnisse ge langt, zurzeit von einem Eingreifen von Aufsichtswegen Abstand zu nehmen. Vor allem handelt es sich bei der fraglichen Versicherung um einen noch jungen Versicherungszweig, bei dem die Erfahrungen noch nicht als abgeschlossen zu betrachten sind. Wenn man be denkt, daß die Einbruchdiebstahl-Versicherung erst zu Ende der 90 er Jahre in Deutschland eingeführt worden ist, wird man der Einsicht sich nicht verschließen dürfen, daß dieser Versicherungs zweig sich noch in der ersten Entwicklung befindet. Es kommt hinzu, daß tatsächlich die Einbruchdiebstahl-Versicherungen der kleineren Goldschmiede und Uhrmacher einen außerordentlich un günstigen Schadenverlauf zeigen. Der Grund dürfte darin liegen, daß diese Risiken mit besonderer Vorliebe von der Verbrecherwelt aufgesucht werden, der sie oft eine verhältnismäßig leicht zu er langende und im allgemeinen auch leicht zu verwertende Beute bieten. Ohne hinlängliche Mittel, ihre Läden mit ausreichenden Sicherungen zu versehen, müssen sich die Inhaber der kleineren Juwelier- und Uhrmachergeschäfte vielfach mit dürftigen Schutzmaß regeln begnügen. Aber auch bei besseren Schutzvorrichtungen pflegt der Anreiz, sich der Waren durch Einbruch zu bemächtigen, für den Verbrecher so groß zu sein, daß er entgegenstehende Hindernisse mit Verwegenheit beseitigt. Handelt es sich doch bei den Waren durchgängig um ohne Mühe verwertbare Gegenstände, meist Fabrikware, welche leicht unter der Hand veräußert oder verpfändet werden kann. Schließlich darf auch nicht unerwähnt bleiben, daß ein gedeihlicher Betrieb der Einbruchdiebstahl-Ver- sicherung dadurch erschwert wird, daß nach den mannigfachen Erfahrungen der Versicherungsgesellschaften die Fälle nicht zu den Seltenheiten gehören, in denen Einbruchdiebstähle im Hinblick auf die winkende Versicherungssumme fingiert werden. Wenn solchen Verhältnissen gegenüber die Versicherungs gesellschaften Prämien und Bedingungen zur Anwendung bringen, die dem einzelnen Versicherten oft zu weitgehend erscheinen, so läßt sich dazu allgemein nicht Stellung nehmen. Es wird immer der Beurteilung von Fall zu Fall überlassen bleiben müssen, ob im Einzelfalle Prämie und Bedingungen das Maß des Notwendigen und Zulässigen überschreiten. Wie das vorgelegte Material ergibt, sind es in der Hauptsache kleinere Gewerbetreibende, die Klage über die Höhe der Prämien führen. Es erscheint aber nach dem oben Ausgeführten nicht ausgeschlossen, daß diese die Gefahr ihrer Risiken unterschätzen. Von der gleichen Seite wird über die Härte der von den Gesellschaften vorgeschriebenen Vorsichtsbedingungen geklagt. Soweit hier bekannt, betreffen diese in der Regel das dauernde Vorhandensein von Sicherungen, sei es der Geschäfts räume, sei es der versicherten Waren. Da die Klauseln je nach den örtlichen Verhältnissen in der mannigfachsten Weise wechseln, ist es unmöglich, auf die im Einzelfalle zur Anwendung gelangen den Klauseln einzugehen. Von allgemeinen Sicherheitsklauseln sind dem Aufsichtsamte namentlich folgende bekannt worden: „Die Gültigkeit der Versicherung ist dadurch bedingt, daß die Versicherungsräumlichkeiten außer der Geschäftszeit ordnungsmäßig verschlossen gehalten werden und die im Antrage näher bezeich- neten Sicherheitsvorrichtungen stets zur Anwendung gelangen. Eine Änderung hierin ist nur mit schriftlicher Genehmigung der Gesell schaft zulässig.“ „Der Versicherte ist verpflichtet, das Unbewohnt- bzw. Un benutzt- oder Leerwerden bisher vermietet gewesener, an das Geschäftslokal angrenzender Räume — oberhalb, unterhalb, seitlich und hinten — der Gesellschaft sofort schriftlich anzuzeigen.“ Bei Vorhandensein eines Geldschrankes wird vielfach zur Be dingung gemacht, daß die wertvolleren Gegenstände nachts in dem selben verschlossen gehalten werden. Nach Lage der Verhältnisse ist das Amt der Ansicht, daß im allgemeinen an der Auferlegung dieser Bedingungen berechtigter weise nicht Anstoß genommen werden kann. Was schließlich die Annahme betrifft, daß sich die sämtlichen Einbruchdiebstahl-Versicherungs-Gesellschaften zu einer Verein barung zusammengetan haben, nach der sie Goldschmiede- und Uhr macherbetriebe nicht mehr in Versicherung nehmen wollen, so haben die Ermittlungen diese Annahme nicht bestätigt. Von be teiligter Seite ist dem Amte berichtet worden, daß diese Annahme unzutreffend ist.
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