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Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 13.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I 787
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454418Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454418Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454418Z
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- Original unvollständig (6. Kunstbeilage fehlt)
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 4 (15. Februar 1906)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Vereinigung (Zentralstelle zu Leipzig)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Von der Hilfe des Uhrmachers gegen seine säumigen Schuldner
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLeipziger Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 13.1906 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Abbildung1. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1906) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1906) 17
- Abbildung2. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1906) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1906) 49
- ArtikelDeutsche Uhrmacher-Vereinigung (Zentralstelle zu Leipzig) 49
- ArtikelVon der Hilfe des Uhrmachers gegen seine säumigen Schuldner 50
- ArtikelDie am häufigsten vorkommenden Fehler des Bügelaufzuges ... 51
- ArtikelDeutsches Museum von Meisterwerken der Naturwissenschaft und ... 52
- ArtikelDer Chronographenmechanismus, seine Einrichtung, Repassage und ... 54
- ArtikelEin seltenes Handbuch der Uhrmacherkunst vom Jahre 1665 55
- ArtikelNeue elektrische Zimmeruhr 55
- ArtikelAus der Werkstatt - Für die Werkstatt 56
- ArtikelVorschau auf die Messe 57
- ArtikelÖlstudien 58
- ArtikelVereinsnachrichten 58
- ArtikelGeschäftsnachrichten 59
- ArtikelPersonalien 60
- ArtikelVermischtes 60
- ArtikelFragekasten 63
- ArtikelBriefkasten und Rechtsauskünfte 64
- ArtikelBüchertisch 64
- ArtikelPatente 64
- Abbildung3. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1906) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1906) 81
- Abbildung4. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1906) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1906) 113
- Abbildung5. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1906) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1906) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1906) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1906) 177
- Abbildung7. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1906) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1906) 209
- Abbildung8. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1906) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1906) 241
- Abbildung9. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1906) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1906) 273
- Abbildung10. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1906) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1906) 305
- Abbildung11. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1906) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1906) 337
- Abbildung12. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1906) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1906) 369
- BandBand 13.1906 I
- Titel
- Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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50 LEIPZIGER UHRMACHER-ZEITUNG No. 4 bekannt sein wird, nochmals darauf aufmerksam, daß unsere Prü fung den gleichen Veranstaltungen von Innungen keinen Abbruch tun soll und noch weniger darauf Anspruch erhebt, den Gehilfen- prüfungen der Handwerkskammern gleich erachtet zu werden. Unsere Prüfung soll für die Lehrlinge eine Uebung, eine Vor bereitung auf die Abschlußprüfung sein. Deshalb haben wir ja zur Beteiligung alle Lehrjahre zugelassen und die Erfahrung hat gelehrt, daß die meisten Einsendungen auch aus dem ersten bis dritten 'Lehrjahre stammen. Wir bitten darum unsere Mitglieder ihre Lehrlinge rechtzeitig mit den Arbeiten beginnen zu lassen und auf die Bekanntmachung des Einsendungstermins in unserer nächsten Nummer zu achten. Mit kollegialem Gruß Deutsche Uhrmacher-Vereinigung H. Wildner Schriftführer. Zentralstelle zu Leipzig Alfred Hahn Vorsitzender. Von öer ßilfe Öes Ubrmacbers gegen feine fäumigen Schuldner. Ein altes Lied, das wir singen, aber ein Lied, das doch nie ausgesungen wird, sondern solange modern bleibt, als es eben im Geschäftsverkehr — faule Zahler gibt. Und die gibts überall in deutschen Landen, in jeder Branche und unsere macht davon keine Ausnahme. Wir würden Vogel-Straußpolitik treiben, wenn wir das leugnen wollten. Der Kredit wird auch in Deutschland heute in einer Weise begehrt, die es uns ohne Pharisäertum nicht mehr gestattet, auf andere sonst so verpönte Länder stolz und vornehm herabzublicken. Kredit verlangt und gibt der Groß händler, wie der mitlere und kleine Geschäftsmann und nicht zum wenigsten auch dessen Kundschaft. Wir dürfen wohl sagen, wenn sich die Kreditwirtschaft so weiter entwickelt, wie es jetzt der Fall ist, dann wird die sofortige Barzahlung einmal nur noch ein schöner Traum vergangener Tage sein. Dabei ist aber noch zu berücksichtigen, daß der Kredit obendrein an so viele Abnehmer gewährt wird, die alles andere eher verdienen, als eben — Kredit! Dies sind die „faulen Kunden“, die zahlen können, aber säumig in der Erfüllung ihrer Zahlungspflicht sind. Wie verhält man sich gegen solche säumige Schuldner? Welche Hilfe gibt es gegen sie? Die Frage wird immer wichtiger, je mehr die Kreditwirtschaft auch in den geschäftlichen Kleinverkehr des täglichen Lebens hineingetragen wird und sich nicht mehr auf den eigentlichen Großhandel beschränkt. Wer am längsten „pumpt“ ist der ku lanteste Geschäftsmann! Das ist leider heute zur „Geschäfts moral“ geworden, soviel auch dagegen schon angekämpft worden ist und noch angekämpft wird. Und wenn der kleine Geschäfts mann mit Zahlungen in Rückstand kommt, so ist das leicht ver ständlich. Er hat Perioden, wo seine Einnahmen schlecht sind und er infolgedessen auch seinerseits Zahlungen nur schwer und allmählich zu leisten imstande ist. Das wird uns auch jeder Uhr macher als richtig bestätigen. So zieht sich oft die Erfüllung der Verbindlichkeiten in die Länge und es entsteht ein stillschweigen des Moratorium, da der Gläubiger nicht zu scharf gegen den Kunden vorgehen will, um ihn nicht zu verlieren. Das wird aber schließlich Gewohnheit und die Säumigkeit zur Regel. Dann gilt es einzugreifen, wenn man nicht Schaden erleiden will. Es müssen auch unter den säumigen Schuldnern zwei Arten unterschieden werden, einmal die böswilligen Schuldner, die die Schulden kontrahiert haben mit dem Bewußtsein, daß sie dieselben niemals tilgen werden, die sich von vornherein ihrer Zahlungsunfähigkeit voll bewußt sind, vielleicht gar schon den Offenbarungseid geleistet haben und jenen, die gern wollten, wenn sie könnten, den momentan mit Zahlungsschwierigkeiten ringenden, soliden, zahlungswilligen Schuldnern. Den Unterschied kann man merken, wenn man Mahnbriefe erläßt. Der zahlungs willige Schuldner wird darauf von sich hören lassen. Er wird offenbaren, woran seine Säumigkeit liegt, er wird Zahlungsver sprechen machen und wird eventuell durch kleine Ratenzahlungen seinen guten Willen zeigen. Der böswillige Schuldner antwortet in der Regel nicht, weil er sich im Gefühl seines Nichtshabens sicher weiß. Es gibt auch Ausnahmen von dieser Regel. Zu weilen antwortet auch der Zahlungswillige nicht, weil er sich geniert und erst abwarten will, bis er wenigstens etwas abzahlen kann, während der geriebene Gauner, der gar nicht ans Zahlen denkt, mit den glänzendsten Versprechungen hervortritt und nur noch „um ein paar Tage Frist“ ersucht. Aber in der Regel scheint es geboten, gegen den, der auch nicht auf einen Mahn brief reagiert, schärfere Waffen anzuwenden. Wenn das Gewehr feuer nichts mehr nützt, muß die Artillerie vorrücken! Man droht mit Klageanstellung. Gegen diese Drohung ist nichts einzu wenden, denn es ist das gute Recht jedes Gläubigers, sich durch Klageerhebung seine Außenstände zu sichern. Anders ist es mit anderen Drohungen. Wird angedroht, man werde den Schuldner blamieren, wenn er nicht zahle, man werde seine Handlungsweise öffentlich bekannt geben usw., so liegt eine Drohung mit einem Vergehen vor und damit ist, ohne daß man daran denkt, der Tatbestand der Nötigung gegeben. Erpressungsversuch liegt nicht vor, wenn die Forderung wirklich zu Recht besteht, denn zur Erpressung gehört, daß man sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschaffen will. Man kann dem Schuldner wohl androhen, daß man gerichtliche Hilfe gegen ihn in Anspruch nehmen werde, man kann ihm sogar androhen, daß man die Staatsanwaltschaft von seinem Verhalten in Kenntnis setzen werde, letzteres freilich nur, wenn man wirklich hachweisen kann, daß der Schuldner sich den Kredit durch falsche Vorspiegelungen oder das Verschweigen oder Unterdrücken wahrer Tatsachen erschlichen hat, denn sonst liegt ebenfalls die Gefahr nahe, wegen Nötigung mit dem Strafgesetzbuch in Konflikt zu kommen. Man kann dem Schuldner auch ruhig und sachlich erklären, daß man sich leider genötigt sähe, wenn keine Anstalten zur Be gleichung der Schuld getroffen würden, die Angelegenheit einer beruflichen Vereinigung, wie z. B. dem Verband der Uhren grossisten oder einem Kreditverein usw. zu übertragen und daß es dann leicht kommen könne, daß er in die sogenannte „schwarze Liste“ eingetragen werde. Darin ist eine Nötigung nicht zu erblicken. Freilich wird dies alles nur bei einem Schuldner verfangen, der wirklich noch den guten Willen hat, zu zahlen. Man kann übrigens die Forderung auch wirklich einem Inkasso institut zur Einziehung übertragen. Doch ist hierVorsicht geboten. Manche dieser Institute haben es nur darauf abgesehen, die Abonnementsgelder zu schlucken und nehmen sich im übrigen der Angelegenheit wenig an. Bei anderen sind die Bedingungen, die nur zu oft, ohne sie eingehend zu prüfen, unterschrieben werden, so ungünstig, daß selbst wenn die Beträge eingehen, dem Gläubiger wenig verbleibt, weil das Inkassoinstitut den Lö wenanteil einstreicht. Hat man aber ein gutes Inkassobureau ge funden, so empfiehlt es sich schon, mit demselben in Beziehungen zu treten. Solche Büreaus gehen energischer und rücksichtsloser vor, als es der Gläubiger selbst tut. Sie mahnen in Wohnung und Geschäftslokal so unaufhörlich, daß es der Schuldner zuletzt satt bekommt, Geld auftreibt und die Angelegenheit ordnet. Ge hört der Schuldner etwa dem Beamten- oder Militärstande an, so gehört zu den Schreckschüssen auch die Mitteilung, daß man in dieser Sache die Vorgesetzte Behörde um Vermittelung angehen werde. Dahin wird es der Betreffende nicht gern kommen lassen. Aber auch hierin muß man vorsichtig sein, um sich keiner Nöti gung schuldig zu machen. Die guten Inkassoinstitute wissen in dieser Hinsicht genau, wie weit sie zu gehen haben. Eine be sondere Frage ist es, ob bei den Mahnungen auch als Ueber- mittlungsform eine Postkarte gewählt werden kann. Viele glau ben, eine Mahnung durch offene Postkarte sei unstatt haft, sogar strafbar. Man könne sich dadurch eine Privat klage wegen Beleidigung auf den Hals laden. Es kommt aber ganz auf den Inhalt der Postkarte an. Eine ruhige, sachliche Erinnerung an die verfallene Schuld ist auch auf einer Postkarte gestattet. Liegt doch auch in der offenen Nachnahme mittels Postkarte im ganzen Leben keine Beleidigung. Will man aber Drohmittel anwenden, so muß man die Form des verschlossenen Briefes wählen, denn dann ist die Frage der Beleidigung in den meisten Fällen zu bejahen.
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