Suche löschen...
Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 13.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I 787
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454418Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454418Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454418Z
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- Original unvollständig (6. Kunstbeilage fehlt)
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 5 (1. März 1906)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Vereinigung (Zentralstelle zu Leipzig)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Von der Hilfe des Uhrmachers gegen seine säumigen Schuldner (Schluß)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLeipziger Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 13.1906 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Abbildung1. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1906) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1906) 17
- Abbildung2. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1906) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1906) 49
- Abbildung3. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1906) 65
- ArtikelDeutsche Uhrmacher-Vereinigung (Zentralstelle zu Leipzig) 65
- ArtikelVon der Hilfe des Uhrmachers gegen seine säumigen Schuldner ... 66
- ArtikelHeraldische Regeln 67
- ArtikelGangdifferenzen der Pendeluhren bei Veränderung des Standortes 70
- ArtikelDie Bedeutung der Getriebelehre für die Uhrmacherei 71
- ArtikelPatent-Rundschau 71
- ArtikelAus der Werkstatt - Für die Werkstatt 73
- ArtikelDer deutsch-bulgarische Handelsvertrag 73
- ArtikelVorschau auf die Messe 74
- ArtikelPersonalien 75
- ArtikelVereinsnachrichten 76
- ArtikelGeschäftsnachrichten 76
- ArtikelVermischtes 77
- ArtikelFragekasten 79
- ArtikelBriefkasten und Rechtsauskünfte 80
- ArtikelPatente 80
- AusgabeNr. 6 (15. März 1906) 81
- Abbildung4. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1906) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1906) 113
- Abbildung5. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1906) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1906) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1906) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1906) 177
- Abbildung7. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1906) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1906) 209
- Abbildung8. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1906) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1906) 241
- Abbildung9. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1906) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1906) 273
- Abbildung10. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1906) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1906) 305
- Abbildung11. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1906) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1906) 337
- Abbildung12. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1906) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1906) 369
- BandBand 13.1906 I
- Titel
- Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
66 LEIPZIGER UHRMACHER-ZEITUNG No. 5 Diplom erhalten. Besonders gute Arbeiten erhalten Prä mien in Gestalt von Fachbüchern oder Werkzeugen. Die Zentralstelle hat dafür einen Betrag von 50 Mk. ausgeworfen. Die Sendungen sind an die Redaktion der „Leipziger Uhr macher-Zeitung“, Leipzig, Dresdener Straße 2, zu richten. Einer recht regen Beteiligung sehen wir entgegen. Am 3. und 4. März feiert der Leipziger Uhrmachergehilfen verein sein 25jähriges Bestehen. Da die Mehrheit der Zentral stellenmitglieder dem Gehilfenverein früher angehört hat, so ist beschlossen worden, sich an der Feier offiziell zu beteiligen und dem Verein zur Erinnerung ein Geschenk zu überreichen. Die Kollegen Hahn, Herrmann und Wildner wurden mit der Wahl des Geschenkes wie dessen Überreichung betraut. Anzeigeti-Prämie hat unser Kassierer seit der letzten Sitzung nach Bochum (3 Fälle), Regensburg und Hemau je 1 Fall bezahlt. Der Kollege Sprenger in Essen hat einen Agenten namens Kortendiek aus Weitenfeld beim Hausieren von sogenannten Nepperketten betroffen. Vom Schöffengericht wurde der Hausierer zu 72 Mk. Geldstrafe ver urteilt. Mit kollegialem Gruß Deutsche Uhrmacher=Vereinigung H. Wildner Zentralstelle zu Leipzig A|fred Hahn Schriftführer. Vorsitzender. Von öer ßilfe öes Uhrmachers gegen feine fäumigen Schuldner. (Schluß.) Sind alle diese Wege vergeblich beschritten worden, so kann man auch durch den Rechtsanwalt mahnen lassen. Der Schuldner sieht dann, daß Ernst gemacht wird und bequemt sich vielleicht zu einer etwas flotteren Gangart, zum Tempo allegro im Bezahlen. Die Kosten, welche durch die Mahnung des Rechtsan waltes erwachsen, fallen dem Schuldner zur Last, der Veran lassung zur Beauftragung des Rechtsanwaltes gegeben hat. Er hat diese Kosten als sogenannte Verzugsschulden im Sinne von § 286 des Bürgerl. Gesetzbuches zu erstatten. Was die gerichtlichen Hilfsmittel anbelangt, so steht der Zahlungsbefehl als zartestes Mittel obenan. Durch ihn wird der Schuldner immer noch gewissermaßen mit Glacehand schuhen angegriffen. Aber nur dann hat dieses Mittel Aussicht auf Erfolg, wenn ein gutwilliger Schuldner in Frage kommt. Wer nicht zahlen will, erhebt zunächst Widerspruch, schon um da durch eine neue Gelegenheitsfrist sich auszuwirken. Daher nützt denn auch das Vorgehen im Mahnverfahren gewöhnlich nichts, ebensowenig wie die Nachnahme, der Postauftrag, die der böswillige Schuldner einfach zurückgehen läßt. Nun bleibt nur die Klage im ordentlichen Verfahren übrig. Ist der Wert des Klageobjektes, um das es sich handelt, nicht mehr als 300 Mark, so ist das Amtsgericht zuständig. Der Uhrmacher kann die Klage schriftlich einreichen und zwar in drei Exemplaren oder er kann sie auch mündlich zu Protokoll des Gerichtsschreibers auf dem Amtsgericht erklären. Erscheint der Schuldner im Termin nicht oder erkennt er die Forderung an, oder wird er schließlich nach streitiger Verhandlung verurteilt, so kann nun auf Grund des Urteils die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Der Pfändung kann der Gläubiger beiwohnen, auch ein Bevollmäch tigter desselben und der Schuldner kann ihm den Zutritt zu seinen Räumlichkeiten nicht verwehren. Ist die Pfändung erfolglos, oder wird zwar gepfändet, das Pfand aber von anderer Seite rekla miert, so gibt es weiter zwei Wege, die beschritten werden können. Entweder man läßt beharrlich von Zeit zu Zeit wieder pfänden, um dadurch den Schuldner in Verlegenheit zu setzen, oder man ladet ihn zur Ableistung des Offenbarungseides vor das Amts gericht. Man wendet sich an das Amtsgericht des Wohnortes des Schuldners, reicht das Urteil und Protokoll über die erfolg lose Pfändung ein und beantragt, dem Schuldner den Offen barungseid abzunehmen oder gegen ihn wegen Verweigerung des Eides einen Haftbefehl zu erlassen. Im Termin braucht der Gläubiger nicht selbst zu erscheinen. Erscheint der Schuldner nicht, so kann man ihn verhaften lassen, wenn man Haftkosten vorschuß und Verpflegungskosten auf einen Monat (Sachsen 40, Preußen 30 Mark) bei Gericht hinterlegt. Der Schuldner kann dann in Haft genommen werden bis er den Eid leistet, doch darf die Haft nicht über sechs Monate hinaus erstreckt werden. Ist der Eid auf Grund des eingereichten Vermögensverzeich nisses geleistet, so hat man nun das letztere einzusehen und zu prüfen, ob etwa Außenstände usw. vorhanden sind, die man der Pfändung unterwerfen kann. Hat der Schuldner einmal den Eid geleistet, so braucht er ihn erst nach fünf Jahren wieder zu leisten, es sei denn, daß ihm nachgewiesen wird, daß er in der Zwischenzeit wieder zu Vermögen gekommen ist. Alle diese Mittel werden aber oft illusorisch, wenn der Schuldner gute Witterung hat. Er merkt, was man mit ihm vor hat und sucht sein Hab und Gut in Sicherheit zu bringen. Um das zu ver meiden, gibt es das Radikalmittel des Arrestes. Wenn man nachweisen kann, daß der Schuldner damit umgeht, sein Ver mögen auf die Seite zu bringen, Waren zu verschleudern usw., oder sein Geschäft zu verkaufen, um sich aus dem Staube zu machen, so beantragt man, einen Arrestbefehl gegen den Schuld ner auf Grund dessen ohne vorherige Verhandlung das Vermögen desselben beschlagnahmt wird. Man muß aber auf der Gerichts schreiberei, wenn man den Antrag stellt, die Forderung und den Arrestgrund glaubhaft machen, indem man Zeugen mitbringt, Briefe vorlegt usw. Kommt man mit dem Arrest zu spät und hat der Gläubiger schon die besten Vermögensstücke ver äußert, so kann man entweder strafrechtlich gegen ihn Vor gehen oder die Rechtshandlungen anfechten. Das Beiseiteschaffen und Veräußern von Bestandteilen des Vermögens bei einer drohenden Zwangsvollstreckung wird, wenn eine Vereitelung der Befriedigung des Gläubigers beabsichtigt ist, auf Antrag mit Ge fängnis bis zu zwei Jahren bestraft. Die Anfechtung der Rechtshandlungen, durch welche der Schuldner über sein Vermögen verfügt hat, kann dann erfolgen, wenn ein vollstreck barer Schuldtitel vorhanden ist, die Zwangsvollstreckung erfolg los geblieben ist, und der, zu dessen Gunsten die Verfügung getroffen ist, genau wußte, daß es auf eine Gläubigerbenach- teilung abgesehen war. Ein Uhrengrossist pfändet zum Beispiel einen Uhrmacher. Er wird nicht befriedigt, weil ein anderer Grossist, wie er erfährt, vor einigen Tagen den vorhandenen Bestand auf seine Schuld in Anrechnung genommen hat. Der zweite Grossist hat aber gewußt, daß der erste geklagt hatte und er wollte dessen Pfändung eben zuvorkommen. Dann wird gegen ihn die Anfech tungsklage gerichtet und er muß geschehen lassen, daß die bereits in Sicherheit gebrachten Waren noch gepfändet werden. Diese Anfechtung wird namentlich dann sehr heilsam sein, wenn die beliebten „Schiebungen“ vorliegen, Forderungen er dichtet werden, oder das Geschäft plötzlich auf den Namen der Ehefrau geht usw. Unentgeltliche Verfügungen, die in solchem Falle meist vorliegen werden, sind leichter anzufechten als ent geltliche Verfügungen zugunsten Verwandter, leichter als solche zugunsten von Personen, welche in keinem verwandschaftlichen Verhältnis zum Schuldner stehen. Eine beliebte Art, einem Gläubiger vor anderen Befriedigung zukommen zu lassen, namentlich Verwandte zu sichern, ist die, daß der Schuldner seine Wirtschaft, sein Inventar usw. dem än dern „verschreibt“ oder „verpfändet“, die Sachen aber ruhig in Benutzung behält. Eine solche „Verpfändung“ ist ungültig, da nach unserem Rechte das „Faustpfandrecht“ gilt, und der Pfand gläubiger das Pfand in seinem Gewahrsam haben muß. Es kann also in solchem Falle ohne weiteres gepfändet werden, und man braucht die Pfänder dem etwa reklamierenden Dritten, dem die Sachen verpfändet sind, nicht frei zu geben. Um das zu vermeiden, wird deshalb vielfach die Form des Kaufes gewählt. Der Schuldner verkauft sein Inventar und behält es nur mietweise in Besitz. Liegt ein solcher Vertrag vor, so muß zunächst geprüft werden, ob es sich auch wirklich um einen Kauf handelt und ob dieser Kauf auch nicht aus den obengenannten Gründen der Anfechtung unterliegt.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder