Besitzstandes und die Auszeichnung und Uniforinirung der einzelnen Feuerwehrabtheilungen; 3. die Untersuchung aller Zuwiderhandlungen der Mann schaften gegen diese Fencrlöschmdnnng und gegen die Dienstvorschriften, sowie das Melden der zu bestrafenden Mannschaften, welche er vorher behufs Befragung vor sich laden kann, nach tz 43 an den Stadtrath; 4. die Prüfung von Beurlaubungsbesuchen für längere Zeit als > Jahr und von Gesuche» um gänzliche Befreiung von: Feuerwehrdienst, die Ahlehnung oder Genehmigung derselben und die Verhängung von Entlassungen. 5. Zur Besetzung der Stelle des Branddirectors hat er 3 geeignete Personen dem Stadtrathe zur entgiltigeu Wahl vorzuschlagen, sowie die Wahl des Hauptmannes der freiwilligen Feuerwehr und des Hauptmannes der Pflichtfeuerwehr bez. ihrer Stellvertreter aus je von diesen Corps vorgeschlagenen 3 Bewerbern zu bewirken, die Gewählten auch durch den Stadrath in Pflicht nehmen zu lassen. 0. die Wahl der Adjutanten des Branddirectors und die Jnpflichtnahme aller Chargirt en vom Hauptmann abwärts vorzunehmen; 7. Ihm gebührt ferner die Verfügung über die Feuerwehr- casse zum Besten der Feuerwehr bis zum Betrage von Mark 120 jährlich und die Verwaltung derselben; 8. Es steht ihm auch durch den Vorsitzenden das Hinzuziehen von Sachverständigen zu den Sitzungen, sobald es der betreffende Gegenstand erheischt, mit der Maßgabe zu, daß diese von der Beschlußfassung ausgeschlossen sind, nicht minder endlich 9. das Einsetzen von Unterausschüssen nach Bedarf zur Vor- berathnng wichtiger Fragen. Bei allen Beschlüssen gilt einfache Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Ueber seine Geschäfte sind ordentliche und vollständige Acten zu führen; zur Protocollführung bei Sitzungen ist der Schriftführer ohne berathende und beschließende Stimme zu zuziehen.