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Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 14.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907
- Signatur
- I 787
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454419Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454419Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454419Z
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 1 (1. Januar 1907)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Geschäftsnachrichten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLeipziger Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 14.1907 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1907) 1
- ArtikelNeujahrswünsche 1
- ArtikelDeutsche Uhrmacher-Vereinigung, Zentralstelle zu Leipzig 2
- ArtikelKunstvolle Standührchen aus der Uhrmacherschule zu Chaux-de-Fonds 3
- ArtikelNeujahrs-Arbeiten 3
- ArtikelRechenmaschinen 5
- ArtikelPatentrundschau 7
- ArtikelGarantiegemeinschaft deutscher Uhrmacher 10
- ArtikelAus der Werkstatt - Für die Werkstatt 10
- ArtikelElektrostahl 11
- ArtikelStraßenuhr 12
- ArtikelDer Postauftrag 12
- ArtikelPersonalien 13
- ArtikelGeschäftliche Mitteilungen 13
- ArtikelGeschäftsnachrichten 13
- ArtikelFragekasten 15
- ArtikelBriefkasten und Rechtsauskünfte 16
- ArtikelBüchertisch 16
- ArtikelPatente 16
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1907) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1907) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1907) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1907) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1907) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1907) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1907) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1907) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1907) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1907) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1907) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1907) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1907) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1907) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1907) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1907) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1907) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1907) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1907) 305
- AusgabeNr. 21 (31. Oktober 1907) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1907) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1907) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1907) 369
- BandBand 14.1907 -
- Titel
- Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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14 LEIPZIGER UHRMACHER-ZEITUNG Nr. 1 Magdeburg. Bei der Firma Hoffsommer & Neumann, Uhren handlung engros, unter Nr. 2115 des Handelsregister A ist ein getragen: Der Kaufmann Richard Bercher zu Magdeburg ist in die Gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter eingetreten. Niederbobritzsch. L. Neubert veranstaltet einen Ausverkauf wegen Geschäftsaufgabe. Neunkirchen (Bez. Trier). Friedrich Maurer eröffnete Hutten bergstraße 30 ein Uhren-, Gold- und Silberwarengeschäft. Oberstein. Heinrich Bick & Co. haben eine Uhrkettenfabrik errichtet. Regensburg. Therese Schnell hält infolge Ablebens ihres Mannes einen Ausverkauf des Uhrenlagers ab. Rixdorf b. Berlin. Marie Wolter hat Hermannstraße 106 ein Uhren- und Goldwarengeschäft eröffnet. Schweinfurt. Die Uhrmacher und Optiker Anton Memmel und Julius Memmel haben ihre Geschäfte vereinigt unter der Firma A. & J. Memmel. Zweibrücken. Alb. Huber hält wegen Geschäftsaufgabe Aus verkauf ab. Vermischtes. Die Abneigung gegen das Handwerk. Die Abneigung gegen das Handwerk ist nicht immer darin zu suchen, daß manche zum Handwerkerstand kein richtiges Ver trauen mehr haben, sondern die Abneigung liegt mitunter teils in den schlechten Verhältnissen der Eltern, teils in dem Nicht wollen der jungen Leute. In dem ersteren Falle geht dem Handwerkerstande ein tüchtiger Nachwuchs verloren. Es gibt eine sehr große Anzahl junger Leute, die gern ein Handwerk erlernen möchten, die Verhältnisse ihrer Eltern erlauben ihnen dieses aber nicht. Kaum aus der Schule, müssen sie sogleich etwas verdienen. Sie werden Lauf- oder Arbeitsbursche und dergleichen, wo sie wöchentlich einige Mark Lohn erhalten, was, sobald sie ein Hand werk erlernen, natürlich ausgeschlossen wäre. Hier erleidet der Handwerkerstand einen großen Ausfall geeigneter Kräfte, denn unter diesen jungen Leuten findet man viel befähigte Köpfe mit praktischem Sinn. Diese Jünglinge kennen das Leben gewöhnlich schon von der ernsteren Seite und sind froh, durch die Lehre Ge legenheit zu haben, sich eventuell eine bessere Zukunft zu schaffen, als ihre Eltern sie haben. Jedenfalls bringen diese jungen Leute in den meisten Fällen einen guten Willen und eine gewisse Arbeits freudigkeit in die Lehre mit. Darum sollte man ihnen die Lehre, wenn irgend angängig, ermöglichen. Jedenfalls wäre hier, nicht nur im Interesse solcher Söhne armer Eltern, sondern auch im Interesse des gesamten Handwerkertums ein weitmöglichstes Ent gegenkommen am Platze. Anders ist dieses bei den nicht recht wollenden Söhnen. Ihre Eltern sind meistens besser gestellt und sind auf den kleinen Wochenlohn nicht gerade angewiesen. Sie würden ihren Sohn gern in die Lehre zu einem tüchtigen Handwerksmeister geben der junge Mann hat aber keine richtige Lust dazu. Es dünkt ihm besser, lieber „schreiben“ zu gehen. Erstens verdient er hier gleich eine Kleinigkeit und zweitens ist er mehr frei. Er braucht die Autorität des Meisters nicht zu fürchten, kann tagsüber mit Kragen und Manschetten einhergehen, glaubt sich das Leben so angenehmer zu gestalten und auch ohne Lehre im Leben vorwärts zu kömmen. Aber später rächt sich dieses oft. Schon mancher eser Leute hat es in den älteren Jahren bereut, nicht ein Hand werk erlernt zu haben. Hier muß der Handwerker selbst auf- sonmn ,T d besonders bei den eigenen Söhnen dafür wnrt I K SIC Los etwa nicht auch trifft > denn das Sprich- eineVoßewln •r' 6 '! 101 ' MeiSter a ' S ein großer Knecht “ enthält worin pq Wahrheit, dessen Sinn man oft erst im reiferen Alter, wenn cs zu spat ist, begreift. pk Echt goldene Uhr. Marx W 'in Mmf u be / ichtet haben - ist der Kaufmann Gustav Metz vom 10 Annimr-, durch ürtcil des Schöffengerichts Metz vom wi lul idnU bestätigt durch Urteil der Strafkammer worden weh er i/n’ , ZU , e, "V r Geldstrafe von 300 Mark verurteilt De? Strafsenat^ 'V" vorstehenden beiden Urteile den Angeklagten Marx freigesprochen und die Kosten des Verfahrens der Staatskasse zur Last gelegt. Das oberlandesgerichtliche Erkenntnis geht in seinen Gründen da von aus, daß auf Grund des festgestellten Sachverhaltes eine Ver urteilung nicht eintreten durfte, weil es an den Merkmalen des Betruges fehlt, indem es feststellt, daß Marx bei dem Verkauf der fraglichen Uhr die Eheleute Riedel in keiner Weise geschädigt hat. Der Deutschen Armee-, Marine- und Kolonial-Ausstellung, die vom 15. Mai. bis 15. September nächsten Jahres auf dem großen Gelände in Schöneberg bei Berlin stattfinden soll, wird ein lebhaftes Interesse, das deutlich die zahlreichen Anmeldungen von Aus stellungsgegenständen erkennen lassen, entgegengebracht. — Auch das deutsche Reedereigewerbe und der deutsche Schiffbau werden in bemerkenswerter Weise vertreten sein. So werden eine Anzahl Modelle größerer Passagierdampfer, ferner Pläne von Hafenanlagen, Photographien von Schiffen und Stapelläufen, Wohnungseinrichtungen für Offiziere, Mannschaften und Passagiere, Kombüsen, Boote, Be- kleidungs- und Verpflegungsgegenstände usw. ausgestellt werden. — Die beiden großen Schiffahrtsgesellschaften, die Hamburg-Amerika Linie und der Norddeutsche Lloyd, sowie eine Anzahl bedeutender Werften haben bereits ihre Beteiligung zugesagt und sich Plätze reservieren lassen. Einen interessanten Ausstellungsgegenstand wird die Kaiserliche Werft in Kiel bringen, nämlich einen kompletten Gefechtsmast von einem Kreuzer der Victoria-Luise-Klasse, der bei einer Höhe von 22 m einen Durchmesser von 1,65 m hat und mit zwei Wendeltreppen und einem Scheinwerfer ausgestattet ist. — Ferner wird dem Besucher der Ausstellung das Verfahren zum Photographieren in natürlichen Farben gezeigt; moderne Explosions- Motore für flüssige Brennstoffe der Gasmotorenfabrik Deutz, moderne Heiß-Dampf-Maschinen der Maschinenfabrik Lanz, Mannheim, Neu heiten an Meß-Instrumenten für hohe Spannung, Indikatoren mit luftgekühlten Federn, Neuheiten an optischen Instrumenten für nautische Zwecke, drahtlose und Licht-Telegraphie, Röntgen- Apparate, Apparate zur Heilung der Seekrankheit usw. werden vor geführt. Zweifellos wird die Ausstellung aller dieser Errungen schaften der Neuzeit das Interesse der Besucher in hohem Maße ei wecken. Der zu erhoffende Ueberschuß soll zum Besten der Veteranen des Heeres und der Marine verwendet werden. Jede Auskunft über die Ausstellung erteilt die Geschäftsstelle Berlin SW 11, Anhaltstraße 12. Zahlungskonditionen in der Edelmetall- und Uhrenbranche. Aus Wien wird uns berichtet: Eine Anzahl von zirka 60 Wiener und österreichischen Firmen, welche zumeist der Edelmetall- und Uhrenbranche angehören, hat ein Zirkular versendet, mit welchem bekanntgegeben wurde, daß der Kasseverkauf längstens binnen dreißig Tagen bei sonstiger Zinsen'pflichtigkeit bar zu regulieren ist. Wie verlautet, beschäftigen sich auch die Genannten mit der Festsetzung der Konditionen für Zeitgeschäfte; hierüber ist jedoch zurzeit noch keine Vereinbarung zustande gekommen. Wie weit haftet die Ehefrau für Geschäftsschulden ihres Mannes? (Nachdruck, auch teilweiser, untersagt!) Es kommt nur allzuhäufig vor, daß Eheleute, die ein Geschäft betreiben, die Rollen in der Weise unter sich verteilen, daß der mittellose Mann sich auf dem Ladenschilde und der Gewerbepolizei gegenüber als Inhaber bezeichnet, während die bemittelte Frau das Geschäft mit führt, vielleicht zum größten Teil allein führt, die Ge schäftsgläubiger aber an ihren Mann verweist, da sie nicht In haberin sei. Das ist aber glücklicherweise auch juristisch verkehrt, und mehrere oberinstanzliche Entscheidungen haben sich in jüngster Zeit auf den Standpunkt gestellt, daß die Ehefrau jedenfalls dann für die Geschäftsschulden in voller Höhe haftet, wenn sie sich dem Gläubiger gegenüber bei Warenbestellungen wie eine Inhaberin benommen hat. In einem der den erwähnten Entscheidungen zugrunde liegenden Falle hatte der Gläubiger erfahren, daß die Ehefrau in den Besitz von Mitteln gelangt war und sie auf Zahlung der Geschäftsschuld verklagt. Die Beklagte brachte den üblichen Einwand, daß ihr Alaun Inhaber sei, wie das Ladenschild und die Anmeldung beim Gewerbeamte auswiesen. Sie wurde aber dennoch verurteilt, und auch ihre Berufung wurde zurückgewiesen. Das Berufungsurteil führte aus, sie sei als Gesellschafterin ihres Mannes anzusehen. Denn die Frau habe sich im Geschäft nach innen wie nach außen als Gesellschafterin betätigt. Sie habe in der Hauptsache den Verkauf ans Publikum in der Hand gehabt Bei Bestellungen au Lieieiunten habe sie mitgewirkt, so daß die Rechnungen bald auf ihren, bald auf den Namen ihres Mannes, bald auf beider Namen ausgestellt worden seien. Da der Geschäftsbetrieb sich als der
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