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Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 14.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I 787
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454419Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454419Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454419Z
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 5 (1. März 1907)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Vereinigung, Zentralstelle zu Leipzig
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLeipziger Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 14.1907 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1907) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1907) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1907) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1907) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1907) 65
- ArtikelDeutsche Uhrmacher-Vereinigung, Zentralstelle zu Leipzig 65
- ArtikelGarantiegemeinschaft Deutscher Uhrmacher (E. V.) 66
- ArtikelDie Federn in der Uhr 67
- ArtikelDie erste Gehilfenstelle der Ausgelernten 70
- ArtikelDie Geschichte der Brille 71
- ArtikelZur gewerblichen Fortbildungsschule 73
- ArtikelDie Leipziger Ostermesse 74
- ArtikelAus der Werkstatt - Für die Werkstatt 76
- ArtikelDie Uhr des spanischen Königs 77
- ArtikelVereinsnachrichten 77
- ArtikelPersonalien 77
- ArtikelGeschäftliche Mitteilungen 77
- ArtikelGeschäftsnachrichten 78
- ArtikelVermischtes 78
- ArtikelFragekasten 79
- ArtikelBriefkasten und Rechtsauskünfte 80
- ArtikelBüchertisch 80
- ArtikelPatente 80
- AusgabeNr. 6 (15. März 1907) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1907) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1907) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1907) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1907) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1907) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1907) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1907) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1907) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1907) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1907) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1907) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1907) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1907) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1907) 305
- AusgabeNr. 21 (31. Oktober 1907) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1907) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1907) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1907) 369
- BandBand 14.1907 -
- Titel
- Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Autor
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Ceipstger Ubrmacher3eitung Organ Oer Deutfcben Ubrmacber- Vereinigung, 3 entralftelle 3u Ceip3ig bes Verbandes CljajirCotbnngfcber tibrmacber, der Sreien Innung für bas Ubrmacbergewerbe im Stadt» unb Landkreis Bielefeld, ber 3 wangsinnung ber Ubrmacber, Goldfcbmiede unb Optiker 3U Bocbum, ber 3 wangsinnung für bas Ubrmacber», Gold» unb Silberarbeiter» ßandwerk bes Greifes Iferlobn unb ber Ubrmacber »Vereinigung 311 Stenbal. Abonnements- unö Infertions-Beöingungen fiebe auf öem Titelblatt. Telegramrmftöreffe: Ubrmacher*3eitung Diebener, Ceip 3 ig. ?emfprecb*Anfcblufe Hr. 2991. Hacbdrud? Ift nur nach vorheriger Vereinbarung unter genauer Quellenangabe geftattetI ftr. 5 Ceip3ig, 1 . (Där3 1907 14. Jabrg. Deutfcfje Ubrmad^er-Vereinigung, 3 entralftelle 3« Ceip3ig. Am 18. Februar fand die übliche Monatssitzung im Hotel „Herzog Ernst“ statt, zu der die Mitglieder Herren Diebener, Friedrich, Hahn, Hofmann, Magdeburg, Scheibe, Schneider, Wacker und Wildner erschienen waren. Wie schon bekannt, hatten wir, um eine Verständigung über unseren Entwurf des Arbeitsvertrages herbeizuführen, den Leipziger Uhrmacher-Gehilfenverein ersucht, einige Mitglieder zu einer Aussprache zu entsenden. Es lag uns daran, einmal aus dem Munde der Gehilfenvertreter zu erfahren, welche Wünsche diese für einen derartigen Vertrag hegen. Leider ist uns diese Möglichkeit dadurch genommen, daß der Vorstand des Vereins eine Zusammenkunft ablehnte und dies damit be gründete, daß die Gehilfen die Einführung eines Vertrages als unnötig betrachten. Wir sind darüber anderer Meinung, indessen glauben wir, daß die Entwicklung der Arbeitsverhältnisse schon von selbst den Standpunkt der Gehilfen korrigieren wird, und deshalb lassen wir vorläufig unseren Vertrag ruhen. Den ersten Erfolg unserer jahrelangen Bemühungen um eine Abänderung der Leihhausordnungen können wir heute verzeichnen. Für Preußen hat der Minister des Innern über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen, so wie über den Geschäftsbetrieb der Pfandleiher folgende Vor schriften erlassen: 1. Neue Sachen, die nicht zu den Gebrauchsgegenständen des Verpfänd'-rs gehören, dürfen nur auf Grund einer Beschei nigung der Ortspolizeibehörde als Pfandstücke angenommen werden. 2. Zum Zwecke der Ausstellung der Bescheinigung ist der Ortspolizeibehörde vom Verpfänder oder vom Pfandleiher ein Verzeichnis der zu verpfändenden neuen Sachen einzureichen. Die Ausstellung erfolgt durch Aufdriickung des Amtssiegels auf das dein Antragsteller zuruckzugebcnde Verzeichnis. V D.e Bescheinigung ist aus/ustellen von der Ortspolizei- öehorde des Wohnortes oder des Oit< \ der gewerblichen Nieder lassung des Verpfänders und, wenn der Pfandleiher sein Gewerbe an einem anderen als den genannten beiden Orten betreibt, außerdem auch von der Ortspolizeibehörde des Ortes der ge werblichen Niederlassung des Pfandleihers. Hat der Verpfänder in Preußen keinen Wohnsitz und keine gewerbliche Nieder lassung, so genügt die Bescheinigung der letztgenannten Orts polizeibehörde. 4. Die Ausstellung der Bescheinigung ist von der Orts polizeibehörde zu versagen, a) wenn die Sachen zum Zwecke der Versteigerung ange schafft oder hergestellt sind, b) wenn es an einem hinreichend begründeten Anlaß für die Verpfändung fehlt, insbesondere, wenn die Verpfändung zum Zwecke des Vertriebes der Sachen erfolgen soll, c) wenn ein nach Fälligkeit des Darlehns erfolgender Ver kauf der Pfandstücke durch den Pfandleiher eine empfind liche Schädigung der angesessenen Gewerbetreibenden herbeiführen würde. 5. Bei der Verpfändung einer der in Ziffer 1 bezeichneten Sachen ist in das Pfandbuch bei der Bezeichnung des Pfandes folgende Eintragung zu machen: „Neue Sache. Bescheinigung der Ortspolizeibehörde zu (Ortsname) vom (Datum).“ 6. Die Bescheinigungen sind vom Pfandleiher zusammen mit den Pfandbüchern aufzubewahren. 7. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen wer den, soweit nicht nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften eine höhere Strafe eintritt, gemäß § 360 Nr. 12 des Reichs strafgesetzbuchs mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder mit Haft bestraft. Die Bedeutung dieser Vorschriften wird unseren Mitgliedern, die wissen, welche Mühe wir auf die Verfolgung der Leihhaus schäden verwendet haben, sofort klar werden. Ist damit doch das Versetzen neuer Waren zu unlauteren Zwecken so gut wie unmöglich gemacht worden Die Bedingung, daß der Verpfänder für neue Sachen, die nicht zu seinen Gebrauchsgegenständen ge hören, d. h., die nicht aus seinem Haushalt stammen, eine Be scheinigung der Ortsbehörde beibringen muß, ist eine derartige Erschwerung des Versatzes, daß die weitere Bestimmung, welche der Behörde das Recht gibt, die Ausstellung der Bescheinigung auch noch zu versagen, fast einem direkten Verbote des Ver- pfändens neuer Waren gleichkommt. Ganz besonders verweisen wir auf die Vorschritt 1 c, welche als Schutz der ansässigen Gewerbetreibenden bezeichnet werden kann Der preußische Minister des Innern hat hier eine Maßiegcl, die seit dem Jahre 1002 schon tür den Betrieb dei Versteigern zum Schutze der Gewerbetreibenden Gültigkeit hat. aut das PtamP leihgeweibe ausgedehnt Wir glauben, daß er sich damit den Dank aller Gewerbetreibenden, die seither unter den Auswüchsen dei Pfandhäuser leiden müssen, verdient hat und können nur wünschen
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