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Kleine Botschaft : 24.01.1899
- Erscheinungsdatum
- 1899-01-24
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id514781297-189901240
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id514781297-18990124
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-514781297-18990124
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungKleine Botschaft
- Jahr1899
- Monat1899-01
- Tag1899-01-24
- Monat1899-01
- Jahr1899
- Titel
- Kleine Botschaft : 24.01.1899
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«achs,s««»«»,»hi»». bk» Nomen „Wildiier" veilegte Diese, welche» im Bedarfsfälle noch sogen. »Trabanten* bei» gegeben wurden, hatten das Recht, jeden auf sächsischem Gebiete ntapplen böhmischen Wild dieb jaus Böhmen lamen jederzeit die meisten derselben über die Grenze herüber) ohne Weiteres nieder zu schießen, wofür ihnen eine Prämie von 40—80 Thalern auSgezahlt wurde. Entbehren zwar die sonst zum Schutze der Jagd erlassenen Vorschriften einer volkswirth- schestlichen Interesses und waren diese sogar für die Nnlcrthanen hart zu nennen, so waren doch die gegen die Wilddiebe gerichteten sehr zweckmäßig, denn die Thätigkeit der Letzteren beschrankte sich zumeist nicht blvs darauf, dem Wilde nach «stellen, sondern artete besonders im Erzgebirge und da namentlich au der böhmischen Grenze in Räubereien aur. Sie schossen nicht' allein Förster und Waldwärter nieder, sondern schreckten auch vor Straßen raub und Mordbrennerei nicht zurück, üi erfielc» die Reuenden auf den Landstraßen, die Bauern ans dem Felde und in den Häusern. Allein alle Strenge nutzte nicht-, um das Unwesen auezurotte», denn das Gesindel ergänzte sich stets wieder durch, meist aus Böhmen kommendes, versprengtes Kriegsvolk. Der spätere Kurfürst Johann G.vrg I. (1611—56) suchte ganz im Sinne Augusts das Jagdregal durch Erwerbung von Jagd- gercchtigkciten zu crwcilern, ebenso wurden die Gesetz« gegen die Wilddieb« erneuert. Der Grund satz, daß die Jagd ein Regal sei, befestigte sich später immer mehr; dies sprachen auch die ständischen Bewachungen, u. A. die in den Jahren 1681 und 1682 aus. In der vierten von den sogenannten „vier zig neuen Dezisionen" wurde am 2 Juli 1716 dieser Grundsatz ge setzlich geregelt. Unter dem Kurfürsten Friedrich August dem Gerechten wurden, insbesondere durch die Gencralverordnuiig vom 16. April 1791, die Entschädigungen für die angcrichteten Wildschäden nach festen Sätze» bestimmt. Das gegenwärtig in Sachsen geltende Jagd gesetz datirt vvm 1. Dezember 1864 und be ruht aus dein Grundsatz« , daß das Jagdrecht dem Grnndcigcnthümer znsteht. Die Fischerei war ursprünglich frei und Jeder Halle das Recht, in den Gewässern des von seinem Volksstamme bewohnte» Gebietes lv viel Fische zu fange», als ihm »uv erreich bar waren. Später wurde die Fischerei ein icchtder Grundcigenthünicr, soweit ci» Gewässer a ihrem Eigenthnnic gehörte; nur in öffent- <che», keinem Besitzer gehörigen Wasserlänfen blieb sie frei, so lange sie nicht vom Landes herr» beansprucht, bez. gesetzlich eingeschränkt wurde. In de» sächsischen Landen überließ man schon im l3. Jahrhundert die Ausübung der Fischerei einzelnen Unlcrthaneu gegen Ent richtung eines sogen. Fischzvlles oder Wasser- zinfes und besonders wurde die Geistlichkeit mit diesem Rechte bedacht. Erst Kurfürst August wandte der Fischerei als einem landesherrlichen Regal eine erhöhte Aufmerksamkeit zu »nd übte die Fischercihoheit, d. h. die landesherrliche Oberaufsicht über die Ausübung des Fischcreirechts, in vollem Um- onge aus, wovon die in den Jahre» >555, 1567, 1568, 1569, 1572 und 1575 erlassenen Fischordnüngcn und Mandate Zengniß oblegen. Dieselben traten vor Allem der Raubfischcrei, „der uiiwirthschastlichen und unpflegliche» Aus übung der Fischerei", entgegen und verbvle» bei Strafe, „in dürren Jahren die Teufen der llcinen Bäche auszugießen" (d. h. die Tiefen derselbe» abznlassen); weiter enthielten sie Vor christen über die Art. Beschaffenheit und An wendung der Fischcreigeräthschaften, verboten z. B. auch, die Geräthschasten so eng zu »rachen, daß die junge Brut mit gefangen wurde. Ferner sollte jede Gemeinde, welche „ein ge meines Fischwasser* hatte, nur an jeder Mittwoch und jedem Freitag zu fischen berechtigt sein; die Fischgewässer sollten nicht durch Abfall- Wässer aus den Erzpochwerken oder andere Abfälle verunreinigt werden. Mit Strenge wandle sich August gegen den damals weit verbreiteten Jischdicbstahl. Zu diesem Zwecke befahl er 1568, »bei allen Hegewasscrn »uv Bächen auf je 1000 Ellen einen hölzernen Galgen cmfzurichten und Jede», der sich »och der Fischerei in solchen Wassern aiiinaße „nd dabei ertappt würde, an dem nächsten Galgen ohne Gnade und Rücksicht aufzühängcn;" diese Strafe wurde thatsächlich »wider etliche mnthwillige Verbrecher" vollstreckt. Hinsicht lich der Teichfischerei gab er Vorschriften über die regelmäßige Besetzung der Teiche mit Samenfischen und tras Anordnungen zum Schutze der Fische, sowie zur wirthschastlichcn Aus beutung solcher Fischteiche. I» späteren Zeiten ivnrdc die Fischerei durch die landesherrlichen Fischvrdnnngcn von 1596, vom 29. Juli 1657 und vom 2. November 1711 geregelt. I» »euerer Zeit hat die Fischerei durch die Gesetze vom Jahre 1868 und 1874 mit den zugehörigen Aus- sührungSverordnimgen, jedoch nur in den 1 fließende» Gewässer» und deren Anhängen,
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