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Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 17.1910
- Erscheinungsdatum
- 1910
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I 787
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20141349Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20141349Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20141349Z
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 8 (15. April 1910)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Vereinigung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLeipziger Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 17.1910 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1910) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1910) 25
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1910) 41
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1910) 57
- AusgabeNr. 5 (1. März 1910) 73
- AusgabeNr. 6 (15. März 1910) 89
- AusgabeNr. 7 (1. April 1910) 105
- AusgabeNr. 8 (15. April 1910) 125
- ArtikelDeutsche Uhrmacher-Vereinigung 125
- ArtikelBericht über die 10. Lehrlingsarbeiten-Prüfung 126
- Artikel25 Jahre Direktor der Deutschen Uhrmacherschule 127
- ArtikelDie praktische Behandlung des jetzt so häufig angewandten ... 128
- ArtikelZu dem Artikel: "Nun ist es Zeit" 131
- ArtikelDie Reparaturen der Fahrradrahmen (Fortsetzung) 132
- ArtikelReisebriefe 134
- ArtikelVereinsnachrichten 135
- ArtikelPersonalien 135
- ArtikelGeschäftliche Mitteilungen 135
- ArtikelGeschäftsnachrichten 136
- ArtikelRundschau 136
- ArtikelFragekasten 138
- ArtikelExportverbindungen 139
- ArtikelBriefkasten und Rechtsauskünfte 139
- ArtikelBüchertisch 139
- ArtikelPatente 139
- ArtikelDes Uhrmachers Nebenberufe 140
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1910) 141
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1910) 157
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1910) 173
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1910) 193
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1910) 209
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1910) 229
- AusgabeNr. 15 (1. August 1910) 245
- AusgabeNr. 16 (15. August 1910) 261
- AusgabeNr. 17 (1. September 1910) 277
- AusgabeNr. 18 (15. September 1910) 293
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1910) 309
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1910) 325
- AusgabeNr. 21 (1. November 1910) 341
- AusgabeNr. 22 (15. November 1910) 361
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1910) 377
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1910) 397
- BandBand 17.1910 -
- Titel
- Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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Leipziger Uhrmacher-Zeitung Organ der Deutschen Uhrmacher-Vereinigung (Zentralstelle zu Leipzig) der Garantiegemeinschaft Deutscher Uhrmacher, der Freien Innung für das Uhrmachergewerbe im Stadt- und Land kreis Bielefeld und der Zwangsinnung für das Uhrmacher-, Gold- und Silberarbeiter-Handwerk des Kreises Iserlohn Abonnements- und Insertions-Bedingungen siehe auf dem Titelblatt Telegramm-Adresse: Uhrmacher-Zeitung-, Diebener, Leipzig- Fernsprech-Anschluß Nr. 2991 Nachdruck ist nur nach vorheriger Vereinbarung unter genauer Quellenangabe gestattet Nummer 8 Leipzig, 15. April 1910 17. Jahrgang Deutsche Uhrmacher-Vereinigung. Vorschriften über das Pfandvermittelungsgewerbe. Das Kgl. Staatsministerium des Kgl. Hauses und des Äußern in Bayern hat zu den im vorigen Jahre erlassenen Vorschriften über das Pfandvermittelungsgewerbe einige neue Bestimmungen getroffen, welche versuchsweise bis zum Schlüsse des Jahres 1910 gelten und ihre Wirksam keit behalten sollen, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkte nicht aufgehoben sind. Von diesen neuen Bestimmungen, die im Geseß- und Verordnungsblatt Nr. 8 veröffentlicht sind, seien insbesondere folgende hervorgehoben: der § 11, welcher besagt, daß jedes abgeschlossene Geschäft sofort in das Pfand- oder Mehrerlösbuch deutlich, voll ständig und wahrheitsgetreu eingetragen werden muß, erhält folgende Ergänzung: Der Gebrauch von Decknamen der Verpfänder unter Weglassung der Wohnungsbezeich nung ist zulässig; ausgenommen hiervon sind jugendliche Verpfänder. Der § 4, welcher bestimmt, daß der Pfand vermittler die vom Verpfänder nicht abgeholten Pfand scheine bei der Ortspolizeibehörde, Gelder, Wertpapiere und Kostbarkeiten bei dem Amtsgerichte bezw. der Kgl. Bank 14 Tage nach Empfang zu hinterlegen hat, erhält nachstehenden Zusaß: Der Verpfänder kann jedoch dem Pfandvermittler eine schriftliche Vollmacht ausstellen, wonach letzterer befugt ist, den mit Nummer und Datum genau bezeichneten Pfandschein zum Zwecke der späteren Aushändigung an den Verpfänder, der Umschreibung des Pfandscheines oder der Einlösung des noch nicht ver fallenden Pfandes aufzubewahren oder, wenn der Pfand schein bei der Ortspolizeibehörde bereits hinterlegt ist, bei dieser in Empfang zu nehmen. Ist ein Pfand ver fallen, so muß der Pfandvermittler den Pfandschein sofort am Tage nach dem Verfall des Pfandes an die Ortspolizei behörde einliefern. Unlautere Garantieleistung. Der Vorstand der Uhrmacher- und Goldarbeiter-Zwangs innung in Kattowiß und Königshütte hatte sich beschwerde führend an die Handwerkskammer in Oppeln gewendet wegen mißbräuchlicher Garantieleistung auf minderwertige Uhren und Schmucksachen, speziell von Nichtfachleuten zum Anlocken der Kundschaft. Darauf ist von der Hand werkskammer in Oppeln folgender Bescheid zugegangen: «Die Garantieleistung sowie die öffentliche Ankündigung derselben für minderwertige Uhren und Schmucksachen, für welche nach Ansicht tüchtiger Sachverständiger eine Garantie überhaupt neht geleistet werden darf und ernst lich wohl nicht beabsichtigt ist, ist eine Handlungsweise, gegen welche auf Grund der Bestimmungen des Geseßes gegen den unlauteren Wettbewerb (§§ 1,4, 13 ff.) seitens der Zwangsinnung strafrechtlich vorgegangen werden kann.“ Postpaket-Beigaben. Eine weite Kreise interessierende Entscheidung fällte die Kölner Strafkammer. Ein dortiger Kaufmann hatte früher durch eine Pforzheimer Firma Gold- und Silber sachen reparieren bzw. die Gegenstände an Pforzheimer Fabriken schicken lassen. Die reparaturbedürftigen Sachen waren in einzelnen Düten verpackt, auf denen der Name des Kaufmanns und der Name der Fabrik, an welche die Pforzheimer Firma die Sachen senden sollte, standen. Als die Post von dieser Angelegenheit erfahren hatte, nahm sie den Kaufmann in eine Geldstrafe von 2200 M., da sie der Ansicht war, daß die Düten als Briefe anzu sehen seien, und da die Pforzheimer Firma die Sachen durch einen Boten an die einzelnen Fabriken besorgen ließ, eine Portohinterziehung in dem kistenweisen Ver sandt der Düten zu erblicken sei. Gegen diesen Straf befehl beantragte der Kaufmann gerichtliche Entscheidung, während die Pforzheimer Firma, welche die gleiche Strafe erhalten hatte, bezahlte. Die Strafkammer war der An sicht, daß die Firma in Pforzheim als Vertreterin des An geklagten anzusehen sei, die die Macht gehabt habe, nach eigenem Ermessen und Gutdünken zu handeln. Wenn das aber der Fall sei, dann könne man in dem Tun des Angeklagten keine Portohinterziehung erblicken und er sei freizusprechen. Größtes Spezialhaus in Köln annoncierten ein Kaufmann und dessen Sohn, ein Uhr macher, in ihrer Anzeige über die Fortseßung ihres Aus verkaufs, in der sie auch nicht den Grund des Ausverkaufs angaben. Damit sollen sie sich gegen das Geseß zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs vergangen haben. Der Sachverständige vor dem Schöffengericht bekundete, daß es gleiche Geschäfte in Köln gebe, die ebenso große Läger hätten als die Angeklagten und auch solche, die bedeutend größer seien. Das Gericht bestrafte jeden der Angeklagten mit 25 M., indem es ausführte, wenn jemand in einer Anzeige sage, daß er das größte Geschäft habe in der Branche, so müsse das Publikum annehmen, daß es das größte Geschäft am Plaße sei. Es sei in der An zeige auch kein Unterschied gemacht worden zwischen Uhren und Goldwaren, oder zwischen mittleren und besseren Uhren, da gebe es in Köln doch viel größere
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