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Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 17.1910
- Erscheinungsdatum
- 1910
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I 787
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20141349Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20141349Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20141349Z
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 9 (1. Mai 1910)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Vereinigung (Zentralstelle zu Leipzig)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLeipziger Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 17.1910 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1910) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1910) 25
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1910) 41
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1910) 57
- AusgabeNr. 5 (1. März 1910) 73
- AusgabeNr. 6 (15. März 1910) 89
- AusgabeNr. 7 (1. April 1910) 105
- AusgabeNr. 8 (15. April 1910) 125
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1910) 141
- ArtikelDeutsche Uhrmacher-Vereinigung (Zentralstelle zu Leipzig) 141
- ArtikelKatalogfragen 142
- AbbildungKünstlerische Marmoruhren von der Firma Hugo Wiesengrund in ... 143
- ArtikelDie praktische Behandlung des jetzt so häufig angewandten ... 144
- ArtikelDie Reparaturen der Fahrradrahmen (Fortsetzung) 145
- ArtikelEcho zum letzten Reisebrief! 148
- ArtikelAus der Werkstatt für die Werkstatt 149
- ArtikelVereinsnachrichten 150
- ArtikelFachschulnachrichten 150
- ArtikelPersonalien 150
- ArtikelGeschäftliche Mitteilungen 150
- ArtikelGeschäftsnachrichten 151
- ArtikelRundschau 152
- ArtikelFragekasten 153
- ArtikelNeue Exportverbindungen 155
- ArtikelBriefkasten und Rechtsauskünfte 155
- ArtikelBüchertisch 155
- ArtikelPatente 155
- ArtikelDes Uhrmachers Nebenberufe 156
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1910) 157
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1910) 173
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1910) 193
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1910) 209
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1910) 229
- AusgabeNr. 15 (1. August 1910) 245
- AusgabeNr. 16 (15. August 1910) 261
- AusgabeNr. 17 (1. September 1910) 277
- AusgabeNr. 18 (15. September 1910) 293
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1910) 309
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1910) 325
- AusgabeNr. 21 (1. November 1910) 341
- AusgabeNr. 22 (15. November 1910) 361
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1910) 377
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1910) 397
- BandBand 17.1910 -
- Titel
- Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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Leipziger Uhrmacher-Zeitung Organ der Deutschen Uhrmacher-Vereinigung (Zentralstelle zu Leipzig) der Garantiegemeinschaft Deutscher Uhrmacher, der Freien Innung- für das Uhrmacherg-ewerbe im Stadt- und Land kreis Bielefeld und der Zwangsinnung für das Uhrmacher-, Gold- und Silberarbeiter-Handwerk des Kreises Iserlohn Abonnements- und Insertions-Bedingungen siehe auf dem Titelblatt Telegramm-Adresse: Uhrmacher-Zeitung-, Diebener, Leipzig Fernsprech-Anschluß Nr. 2991 Nachdruck ist nur nach vorheriger Vereinbarung unter genauer Quellenangabe gestattet Nummer 9 Leipzig, 1. Mai 1910 17. Jahrgang Deutsche Uhrmacher-Vereinigung (Zentralstelle zu Leipzig). Am 18. April waren die Mitglieder der Zentralstelle wieder im Mariengarten zu einer Sitzung beisammen, in der nur Kollege Herrmann wegen Krankheit fehlte. Der Vorsißende nahm zunächst das Wort, um dem Kollegen Hofmann im Namen der Zentralstelle noch mündlich die herzlichsten Glückwünsche zu seinem 50jährigen Berufs- jubiläum auszusprechen. Auch dem Kollegen Scheibe wurden zu seinem Geschäftsumzug die besten Wünsche dargebracht und sodann vom Schriftführer der Bericht Lehrlingsarbeitenprüfung verlesen. Die Versammlung genehmigte die von den Prüfungsmeistern getroffene Entscheidung, sowie den Neu druck von Urkunden für die Prüfungsarbeiten. Diese sind inzwischen fertiggestellt worden, so daß die Rück sendung der Arbeiten in der legten Woche des April erfolgen konnte. Von dem Uhrenversandhaus Jonass & Co. in Berlin war ein Schreiben eingegangen, das sich mit dem be kannten Nachdruck von Gangscheinen befaßt. Bei dem Prozeß, der gegen das Versandhaus angestrengt wurde, ist das Gericht zu einem Freispruch gekommen. Aus welchen Gründen dies geschah, ist uns nicht bekannt, hoffentlich leitet die Firma daraus nicht das Recht her, auch ferner den Gangschein als Nachdruck benußen zu dürfen. Ein anderes Versandhaus, Stukenbrock in Einbeck, hat in seinem Musterbuch, das verschiedentlich auch an Uhrmacher geschickt wurde, Glashütter Taschenuhren von den Fabriken A. Lange & Söhne und J. Assmann aufge nommen. Da genannte Firmen dem Verbände Deutscher Uhrengrossisten angehören, haben wir die Angelegenheit dem Vorstände unterbreitet und von diesem darauf folgendes erfahren. Die Glashütter Fabriken stehen mit dem Einbecker Versandgeschäft in keiner Verbindung. Die Aufnahme ihrer Uhren in das Musterbuch erfolgte ohne ihre Erlaubnis und wider ihren Willen. Die Firmen haben Schritte getan, um die fernere Benutzung ihrer Fabrikate zu Abbildungen des Versandkataloges unmög lich zu machen und behalten sich auch alle weiteren Schritte vor. Ober das Ergebnis der legieren werden wir später berichten. F.in Berliner Spezialgeschäft für Porträt- und Senil emaille-Artikel hat herausgeknobelt, daß die Reisenden, welche Bestellungen auf Photographie-Vergrößerungen oder -Verkleinerungen aufsuchen, keines Wandergewerbe scheines und keiner Legitimationskarte bedürfen, da dies als ein Aufsuchen von Bestellungen auf gewerbliche Leistungen anzusehen ist. Wir geben dies ohne weiteres zu, bemerken aber, daß alle Versuche, die Reisenden der Semiemaillebilder-Lieferanten außerhalb der Gewerbe ordnung zu stellen, erfolglos bleiben werden; denn das Schwergewicht ihrer Tätigkeit beruht doch in dem Ver kauf von Fassungen, das sind Schmucksachen, und deren Vertrieb fällt unter § 56 der GO. Gewöhnlich wird die Photographie bei den Semibildern sogar umsonst gemacht; also lasse sich kein Kollege beirren, derartige Reisende, die keinen Wandergewerbeschein besißen, anzuzeigen. Mangelnde Befähigung eines Gehilfen ist kein Grund zur Anfechtung des Vertrages, so hat das Gewerbegericht in Hamburg entschieden. Ein Uhrmachergehilfe, der seit dem 24. Februar gegen einen Wochenlohn von 30 Mark mit gesetzlicher Kündigung bei einem Uhrmacher in Stellung war, wurde am 1. März entlassen. Der Gehilfe hielt die Entlassung für unbe gründet und verklagte den Meister auf Weiterzahlung seines Gehalts für die Dauer der Kündigungsfrist. Der Meister erwiderte, er habe dem Kläger vor der Einstellung erklärt, er stelle hohe Anforderungen, jener müsse selb ständig arbeiten und einen Lehrling anweisen können. Der Kläger habe darauf gesagt, daß er solches könne; er habe sich aber als absolut unfähig erwiesen. Der Meister wurde verurteilt. Ein Unfähigsein zur Arbeit gebe dem Arbeitgeber nicht, wie das Unfähigwerden, ein Recht auf Entlassung des Gehilfen. Wohl aber könne gegebenen falls dem Arbeitgeber das Recht zustehen, den Vertrag aus den allgemeinen Gesichtspunkten anzufechten. Das Gericht habe sich indes nicht davon überzeugen können, daß der Beklagte arglistig getäuscht oder in Irrtum ver- setyt worden sei. Zwar würde der Beklagte den Arbeits vertrag wegen Irrtums anfechten können, wenn sich der Kläger bei ihm als Uhrmachergehilfe verdungen, tatsächlich aber dies Handwerk gar nicht erlernt hätte. Ihm würden dann solche Eigenschaften gefehlt haben, welche im Ver kehr als wesentlich angesehen werden. Die Unterschiede in den Leistungen eines Gesellen seien zwar für den Meister von Bedeutung, sie seien aber da sie ohne weiteres
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