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Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 17.1910
- Erscheinungsdatum
- 1910
- Signatur
- I 787
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20141349Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20141349Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20141349Z
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 1 (1. Januar 1910)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wo kann auf Zahlung des Kaufpreises geklagt werden?
- Autor
- Jaensch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLeipziger Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 17.1910 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1910) 1
- ArtikelZum Jahreswechsel 1
- ArtikelDeutsche Uhrmacher-Vereinigung (Zentralstelle zu Leipzig) 2
- AbbildungMetalluhrengehäuse in gehämmertem Eisen und Messing. Von Josef ... 3
- ArtikelDie Bedeutung der Persönlichkeit für die Entwicklung der ... 4
- ArtikelSchwerpunkte der Spiralen und ihrer Endkurven 6
- ArtikelWo kann auf Zahlung des Kaufpreises geklagt werden? 8
- ArtikelWelche Reparaturen an Goldwaren kann der Uhrmacher selbst ... 10
- ArtikelEin Besuch in der Uhren- und Furniturenhandlung 11
- ArtikelDie Überlandzentrale als ein Mittel zum Erwerb für den Uhrmacher 13
- ArtikelAus der Schweiz 14
- ArtikelAus der Werkstatt, für die Werkstatt 14
- ArtikelVereinsnachrichten 15
- ArtikelPersonalien 15
- ArtikelGeschäftsmitteilungen 15
- ArtikelGeschäftsnachrichten 15
- ArtikelRundschau 16
- ArtikelFragekasten 16
- ArtikelBüchertisch 18
- ArtikelPatente 18
- ArtikelDes Uhrmachers Nebenberufe 19
- ArtikelLudwig & Fries, Frankfurt a. M. 21
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1910) 25
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1910) 41
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1910) 57
- AusgabeNr. 5 (1. März 1910) 73
- AusgabeNr. 6 (15. März 1910) 89
- AusgabeNr. 7 (1. April 1910) 105
- AusgabeNr. 8 (15. April 1910) 125
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1910) 141
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1910) 157
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1910) 173
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1910) 193
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1910) 209
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1910) 229
- AusgabeNr. 15 (1. August 1910) 245
- AusgabeNr. 16 (15. August 1910) 261
- AusgabeNr. 17 (1. September 1910) 277
- AusgabeNr. 18 (15. September 1910) 293
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1910) 309
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1910) 325
- AusgabeNr. 21 (1. November 1910) 341
- AusgabeNr. 22 (15. November 1910) 361
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1910) 377
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1910) 397
- BandBand 17.1910 -
- Titel
- Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Autor
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Nr. 1 LEIPZIGER UHRMACHER-ZEITUNG 9 don Wege zu erreichen. Man hat sich hierzu der ver schiedensten Mittel bedient, die indessen nur zum Teil geeignet sind, den angestrebten Erfolg zu erreichen. Vielfach ist es üblich, bei Katalogen, Preislisten, Zirkularen, an irgendeiner Stelle die Klausel: Erfüllungs ort für beide Teile ist der Wohnsitj des Verkäufers, an zubringen. Die Meinungen darüber, ob dies für den Käufer verbindlich ist, wenn dann später ein Geschäft zwischen beiden Teilen abgeschlossen wird, sind geteilt. Man wird dies wohl nur in den Fällen annehmen können, wenn der Aufdruck dieser Klausel sich an einer in die Augen fallen den Stelle, nicht dagegen, wenn er sich an einer versteck ten Stelle (etwa auf der dritten oder vierten Seite des Umschlages oder irgendwo als Randbemerkung) befindet. Wird dann das Geschäft unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Katalog, die Preisliste, das Zirkular abgeschlossen, so ist auch die darin enthaltene Klausel bezüglich des Erfüllungsortes als vereinbart anzusehen. Doch ist dies nicht ganz zweifellos, da von namhaften Juristen der Stand punkt vertreten wird, daß Kataloge, Preislisten usw. den Empfänger lediglich über Qualität und Preise orientieren sollen, und daß daher nicht ohne weiteres angenommen werden kann, der Käufer, der auf Grund' eines solchen Kataloges usw. bestellt, habe sich auch der immerhin un gewöhnlichen Klausel über den Erfüllungsort unterwerfen wollen. Die Anbringung der Klausel bezüglich des Er füllungsortes in Katalogen, Preislisten, Zirkularen ist also kein völlig sicheres Mittel, um dem Verkäufer die Möglich keit zu verschaffen, an seinem Wohnsitz, als dem Er füllungsort, den Käufer auf Zahlung des Kaufpreises zu verklagen. Sicherer wird jener Zweck erreicht, wenn der Verkäufer dem Käufer besondere „Geschäftsbedingungen“, in denen die Klausel: Erfüllungsort für beide Teile ist der Wohnsiß des Verkäufers, enthalten ist, zusendet und in seiner Offerte ausdrücklich auf dieselben Bezug nimmt. Kommt dann auf Grund der Offerte der Abschluß zustande, so wird man ohne weiteres annehmen dürfen, daß der Käufer, auch wenn er seinerseits nicht ausdrücklich auf die Geschäfts bedingungen Bezug nimmt, doch stillschweigend sich da mit einverstanden erklärt hat. Das Reichsgericht hat sogar m einem Falle angenommen, daß schon darin, daß während des laufenden Geschäftsverkehrs vom Verkäufer dem Käufer Geschäftsbedingungen wiederholt zugesandt wurden, in denen die Klausel bezüglich des Erfüllungsortes enthalten war, ohne daß hiergegen vom Käufer Widerspruch erhoben worden war, eine stillschweigende Unterwerfung des Käu fers unter die Klausel erblickt werden müsse. Im Falle einer solchen (wiederholten Zusendung der Geschäftsbe dingungen ist es danach nicht einmal notwendig, bei jedem einzelnen Geschäft auf dieselben Bezug zu nehmen, ob gleich dies natürlich zu empfehlen ist. Auch durch ein nach Abschluß des Geschäftes zu gesandtes Bestätigungsschreiben, welches die Klau sel,:, Erfüllungsort für beide Teile ist der Wohnsiß des Verkäufers, enthält, kann unter gewissen gleich zu er örternden Voraussetzungen der Verkäufer sich die Möglich keit sichern, an seinem Wohnsiß auf Zahlung des Kauf preises klagen zu können. Das Reichsgericht hat dies in mehreren Fällen angenommen, in denen der Vertrat mündlich durch einen Vertreter desVerkäufers abgeschlossen war und in denen der Verkäufer dann dem Käufer ein jene Klausel enthaltendes Bestätigungsschreiben zugesandt i i S u ar ’ * n diesen Fällen zwischen dem Vertreter des Verkäufers und dem Käufer vom Erfüllungsort über haupt nicht die Rede gewesen. Dagegen war schon in trüberen Fällen zwischen Verkäufer und Käufer so ver fahren worden, daß nach Abschluß des vom Vertreter ge schlossenen Geschäfts der Verkäufer dem Käufer ein Be st at igungsschreiben übersandt hatte. Das Reichsgericht fuhrt hierzu aus, daß bei derartigen Geschäftsabschlüssen dun li Vertreter nebensächlichere Ges<häftsbedingungen a ie z.B. die Klausel bezüglich des Erfüllungsortes) häufig ausgelassen zu werden pflegen, daß daher in solchen Fällen nach einer allgemeinen Gewohnheit des Handels verkehrs der auswärtige Verkäufer dem Käufer nachträglich eine schriftliche Bestätigung einsendet, die dazu bestimmt ist, den vollständigen Vertragsinhalt festzulegen, und end lich, daß dieses Verfahren auch bei den früheren Geschäfts abschlüssen zwichen den Parteien beobachtet worden ist. Unter diesen Umständen sei der Käufer nach Treu und Glauben verpflichtet, das Bestätigungsschreiben daraufhin zu prüfen, ob er mit den Bedingungen desselben einver standen sei. Tue der Käufer das nicht, und erhebe er gegen das Bestätigungsschreiben keinen Widerspruch so sei sein Stillschweigen als Genehmigung des Bestätigungs schreibens anzusehen, und er habe sich damit der Klau sel: Erfüllungsort: Wohnsiß desVerkäufers, unterworfen. Denselben Standpunkt hat das Reichsgericht in einem Falle angenommen, in dem zunächst der Abschluß telepho nisch stattgefunden hatte, worauf der Verkäufer dem Käufer ein Bestätigungsschreiben übersandte. Auch hier führt das Reichsgericht aus, daß in solchen Fällen die Parteien bei der telephonischen Vereinbarung sich meist auf das Wesentlichste beschränken und regelmäßig ein den ge samten Inhalt der Vereinbarung vollständig zusammen- fassendes Bestätigungsschreiben zu erwarten pflegen. In Fällen, die dem hier geschilderten gleichliegen, erreicht also der Verkäufer durch sein Bestätigungsschreiben und das Stillschweigen des Käufers auf dasselbe, daß er an seinem Wohnsiß auf Zahlung des Kaufpreises klagen kann. Ein unzulängliches Mittel dagegen ist die Überreichung einer Kommissionskopie, die erfolgt, nachdem das Geschäft in allen seinen Bestandteilen vollständig ab geschlossen ist. War vorher, beim Abschluß des Geschäfts, über den Erfüllungsort nichts vereinbart, so verbleibt es bei dem geschlichen Erfüllungsort (das ist für die Zahlung des Kaufpreises der Wohnsih der Käufers). Durch die Überreichung der Kommissionskopie wird hieran nichts mehr geändert, der Käufer darf vielmehr annehmen, daß diese nur das enthält, was bei Abschluß des Geschäfts vereinbart war, nicht mehr und nicht weniger. Er ist des halb auch zur Prüfung der Kommissionskopie nicht ver pflichtet und erklärt sich durch Annahme derselben nicht mit ihrem Inhalt einverstanden. Diesen Standpunkt hat das Reichsgericht in mehreren Entscheidungen konsequent festgehalten. Der Weg, den der Verkäufer am häufigsten ein schlägt, um sich den Vorteil, den Kaufpreis an seinem Wohnsih einklagen zu können, zu sichern, ist der, daß er auf die Fakturen die Klausel: Erfüllungsort für beide I eile ist der Wohnsih des Verkäufers, drucken läßt. Allein so beliebt dieser Fakturenaufdruck ist, so wenig geeignet ist er, den gewünschten Erfolg zu erreichen. Das Reichs gericht hat sich stets auf den Standpunkt gestellt, daß dieser Fakturenaufdruck bedeutungslos ist, und zwar mit Recht. Wird doch die Faktura erst gesandt, nachdem das Geschäft vollständig perfekt ist, nachdem es also in allen seinen 1 eilen vollständig festgestellt ist. Durch eine ein seitige* Erklärung in der Faktura kann der Verkäufer an dem bereits feststehenden Inhalt des Geschäfts nichts mehr ändern. Damit darf der Käufer rechnen. Er braucht da her gegen abändernde Vermerke auf der Faktura keinen Widerspruch zu erheben. Dies nimmt das Reichsgericht selbst in Fällen an, in denen wiederholt Rechnungen mit der aufgedruckten Klausel bezüglich des Erfüllungs ortes zugesandt worden waren. Das Kammergericht hatte in einem Falle, in welchem der in Kotthus wohnende Verkäufer seinen Rechnungen den Vermerk: Zahlbar Kott- Ims, hatte aufdrucken lassen, und in welchem es sieh um eine längere Geschäftsverbindung mit v ier verschiedenen Lieferungen handelte, angenommen, daß der Käufer sich durch sein Stillschweigen auf die vie* mit dem Vermerk: Zahlbar Kottbus, versehenen Rechnungen damit einver standen erklärt habe, daß Kottbus als vereinbarter Er füllungsort anzusehen sei. Das Reichsgericht hat dies je doch verworfen, indem es ausführt: Nach der ständigen
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