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Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 19.1912
- Erscheinungsdatum
- 1912
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.787
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454412Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454412Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454412Z
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- Original unvollständig: S. 293 - 296 fehlen, S.313/314 unvollständig
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 8 (15. April 1912)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Etwas vom Etatwesen im Staate
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLeipziger Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 19.1912 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1912) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1912) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1912) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1912) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1912) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1912) 85
- AusgabeNr. 7 (1. April 1912) 101
- AusgabeNr. 8 (15. April 1912) 117
- ArtikelDeutsche Uhrmacher-Vereinigung (Zentralstelle zu Leipzig) 117
- ArtikelVerzeichnis der eingegangenen Arbeiten für unsere 12. ... 119
- ArtikelEtwas vom Etatwesen im Staate 119
- ArtikelDer stumme Verkäufer im Uhren-Schaufenster 122
- ArtikelBerechnung eines Rades auf Materialbeanspruchung 124
- ArtikelÜber das Aneroidbarometer 126
- ArtikelBentleys Erdstrom-Uhr für Zentralanlagen 128
- ArtikelVereinsnachrichten 130
- ArtikelFachschulnachrichten 130
- ArtikelPersonalien 130
- ArtikelGeschäftliche Mitteilungen 130
- ArtikelGeschäftsnachrichten 131
- ArtikelRundschau 131
- ArtikelFragekasten 131
- ArtikelBriefkasten und Rechtsauskünfte 132
- ArtikelBüchertisch 132
- ArtikelPatente 132
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1912) 133
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1912) 149
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1912) 165
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1912) 181
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1912) 197
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1912) 217
- AusgabeNr. 15 (1. August 1912) 233
- AusgabeNr. 16 (15. August 1912) 249
- AusgabeNr. 17 (1. September 1912) 269
- AusgabeNr. 18 (15. September 1912) 285
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1912) 301
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1912) 317
- AusgabeNr. 21 (1. November 1912) 333
- AusgabeNr. 22 (15. November 1912) 349
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1912) 365
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1912) 381
- BandBand 19.1912 1
- Titel
- Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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Nr. 8 LEIPZIGER UHRMACHER-ZEITUNG 121 beitrage“, über welche im Reichstag schon recht viel ver handelt ist. Und jeßt wo das Reichsheer und die Reichs marine immer mehr Geld verlangen, trägt man sich troß der Reichsfinanzreform bekanntlich mit der Idee einer Reichserbschaftssteuer, eines Spiritusmonopols, eines Petroleummonopols und was dergleichen Pläne mehr sind, über welche uns in nächster Zeit manche Über raschungen bevorstehen werden. Die obigen Reichs finanzgrundsäße haben im einzelnen manche geseßliche Abänderung nach und nach erfahren, hier können wir aber nur die Hauptgrundzüge schildern. Der Reichsnettoetat ist gewissermaßen nötig, weil der größte Teil der Reichssteuern von den Einzelstaatsver waltungen erhoben wird, von denen diese (außer von Zöllen und Salz) feste Prozente der Bruttoeinnahmen für sich behalten und nur den verbleibenden Nettoertrag an das Reich abliefem. Dazu kommen die Matrikularbeiträge. Aber auch in Württemberg, Sachsen und Hessen hat man aus besonderen Gründen Nettobudgets. In der Regel wird für jedes Jahr ein neuer Etat auf gestellt, in Württemberg, Bayern, Sachsen, Baden für je 2 Jahre, in Hessen für 3 Jahre. Man behauptet, durch Wegfall der alljährlichen langen Etatsberatungen behielten die hohen Staatsbeamten und die Parlamente mehr Zeit für andere wichtige Aufgaben. Die Volksvertreter sind dagegen der Meinung, daß alljährlich dem Parlament durch das Etatsbewilligungsrecht Gelegenheit zur Kritik und Kontrolle gegeben werden müsse. Das stärke den Ein fluß des Parlaments auf die Staatsregierung. In vielen ausländischen Staaten und, bei uns in Bayern, beginnt die Etatsperiode mit dem 1. Januar, im Reich und in den' übrigen Bundesstaaten am 1. April. Man spricht jeßt kurz vom Rechnungsjahr 1909 oder 1912 usw. und meint dann den Zeitraum vom 1. April 1909 oder 1912 bis zum 31. März des nächsten Jahres. Oft — wie z. B. in diesem Jahr — ist der Etat am 1. April vom Parlament nicht fertig beraten. Da nun ohne ordnungsgemäß bewilligtem Etat Geld nicht ausgegeben werden darf, so müssen Notgeseße geschaffen werden, welche eine vorläufige Weiterwirt schaft gestatten. Manchmal ist es versucht worden, den Etat zu „frisieren“, indem die Einnahmeverhältnisse künstlich zu gut darge stellt werden, um vielleicht vorteilhaft eine Anleihe zu erhalten. Dergleichen geschah und geschieht besonders gern im Ausland. Oder man schäßt auch absichtlich die Einnahmen zu niedrig ein, um später mit Überschüssen prunken zu können. Das ist natürlich verwerflich. Meist aber ist es durchaus nicht leicht oder geradezu unmöglich, die Einnahmen und Ausgaben ganz genau vorher im Etat zu veranschlagen. Zwar solche Ausgaben wie die Be züge des Herrschers (die Zivilliste), die Besoldung der angestellten Beamten, die Zinsen der Staatsschulden stehen als Ausgaben fest. Viele andere sind vorher aber nicht fest bestimmbar. Von den Einnahmen sind Steuern, die längere Jahre schon erhoben, und ähnliche Einnahmen ziemlich sicher zu schäßen, indem man den Durchschnitt der leßten 3—5 Jahre heranzieht. Aber die Erfahrungen der leßten Reichsfinanzreform haben erst wieder gezeigt, daß, wo mehrjährige Erfahrungen über neue Steuern fehlen, auch die Regierung sich über das voraussichtliche Erträg nis recht gründlich verschäßen kann. Der so entstandene Etat z. B. des Reiches oder eines größeren Bundesstaates ist ein sehr stattlicher großer Band, welcher noch die Zusammenfassung aus den Einzel etats aller Verwaltungszweige an allen Enden zeigt. Er zerfällt in die beiden Hauptabteilungen „Einnahmen“ und „Ausgaben“ und jede Hauptabteilung teilt sich in Haupt- und Spezialetats. Diese Spezialetats sind z. B. in Preußen beim Handelsministerialetat: „Bergamt“ oder eine große „gewerbliche Fortbildungs- und Fachschule“ u. dgl. Diese addierten Posten ergeben wieder die Etats der Hauptverwaltungszweige eines Ministeriums und die Summen der Hauptverwaltungszweige den ganzen Mini- sterialetat. Einen Teil des ganzen Etats bildet der „Haupt etat“, welcher alle großen Schlußsummen in Ausgaben und Einnahmen zusammenfaßt und die Gesamtschluß summe des Etats ergibt. Die ganze Einteilung ist so übersichtlich als möglich gemacht, um die Beratung und Beschlußfassung im Parlament zu erleichtern und die Kontrolle sicher zu machen. Denn es ist die Aufgabe des Etats, dauernde Ordnung und genaue Kontrolle des Staatshaushaltes zu ermöglichen. Weshalb auch, wie oben schon erörtert, der Bruttoetat dem Nettoetat durch aus vorgezogen wird. Aus demselben Grunde sind inner halb des Etats ordentliche und außerordentliche Ausgaben, persönliche und sachliche Ausgaben genau geschieden. Wenn sich die Höhe und Art der Einzelposten im Etat nun auch jährlich ändert, so bleibt aus den angegebenen Gründen der Hauptrubrikenbau unverändert. Denn genau diesem Aufbau entsprechend ist das gesamte Abrechnungs wesen aller Staatsbehörden eingerichtet. Die Regierung ist an die bewilligten Posten gebunden und haftet für etwaige Überschreitungen. Hierin liegt die Bedeutung der parlamentarischen Etatsberatungen. Die Volksver tretungen können sich dadurch Einfluß auf die Regierungs maßnahmen sichern. Wir erwähnten soeben die ordentlichen und außer ordentlichen Ausgaben, man spricht auch im Parlament vom ordentlichen und außerordentlichen Etat, auch „Or- dinarium“ und „Extraordinarium“ genannt. Das bedarf der Erläuterung. Ein Teil der Staatseinnahmen und -aus- gaben ist regelmäßig wiederkehrend z. B. von den Aus gaben: die geseßlich feststehende Zivilliste, die Beamten gehälter, die geseßliche Militärlast. Ein anderer Teil von Ausgaben tritt nur einmal ein, z. B. der Bau des Reichs tagsgebäudes, oder eines neuen Opernhauses u. dgl. Diese einmaligen und meist unregelmäßig wiederkehrenden Ausgaben stehen im außerordentlichen Etat (Extraordi narium), die anderen regelmäßig wiederkehrenden im ordentlichen Etat (Ordinarium). Ähnlich steht es bei den Einnahmen; z. B. gehören Einkommensteuern ins Ordi narium der Einnahmen, dagegen der Ertrag für den Ver kauf einer alten Kaserne ins Extraordinarium. Mit den außerordentlichen Ausgaben und Einnahmen beschäftigen sich denn auch die Volksvertretungen, weil sie gerade neue Forderungen auf ihre Notwendigkeit und Zweck mäßigkeit zu prüfen haben. Der ordentliche Etat ist ja in der Hauptsache von der Volksvertretung schon früher bewilligt, steht eigentlich fest und wird schnell erledigt. Jene einmaligen und außerordentlichen Ausgaben um fassen z. B. im preußischen Etat regelmäßig 3—5 % der Gesamtausgaben. Die Auffassung darüber, was als ein malig und außerordentlich angesehen wird, ist aber in den deutschen Bundesstaaten verschieden, indem z. B. in manchen Baulichkeiten bestimmter Art, weil sie in ihrer Gesamtsumme erfahrungsgemäß alle Jahre sich gleich bleiben, im Ordinarium aufgeführt werden. Im deutschen Reichsetat unterscheidet man: fortdauernde und einmalige Ausgaben und zerlegt die einmaligen noch in ordentliche und außerordentliche. Das ist genauer und als außer ordentliche werden streng nur diejenigen betrachtet, deren regelmäßige Wiederkehr ausgeschlossen ist, wie z. B. der Bau neuer Kriegsschiffe. Leider ist die Entwicklung aller dings dahin gegangen, daß kaum ein Flottengeseß ver abschiedet ist, so kommt ein neues, wieder änderndes, das dem Reiche neue Belastungen bringt. Was könnte für jene ungeheueren Lasten Großes und Schönes für die Kultur des Volkes geschehen! Jedenfalls sind auch hier aus „außer ordentlichen“ recht „ordentliche“ Etats geworden. Man sieht, eine einheitliche Praxis gibt es nicht und ist auch nicht möglich. Nach welchen Grundsäßen werden denn nun die Ein nahmeetats zur Deckung der Staatsausgaben gestaltet? Das Einnahmebudget enthält alle vorhandenen Einnahmequel len und gibt an, was sie wahrscheinlich einbringen, und falls alles nicht reicht, um die notwendigen Ausgaben des Etats zu bestreiten, so wird beim Einnahmeetat vorgeschlagen, wo her die fehlenden Mittel genommen werden sollen (aus
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