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Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 19.1912
- Erscheinungsdatum
- 1912
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.787
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454412Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454412Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454412Z
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- Original unvollständig: S. 293 - 296 fehlen, S.313/314 unvollständig
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 10 (15. Mai 1912)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wichtige Mietsfragen für den Uhrmacher
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLeipziger Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 19.1912 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1912) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1912) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1912) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1912) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1912) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1912) 85
- AusgabeNr. 7 (1. April 1912) 101
- AusgabeNr. 8 (15. April 1912) 117
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1912) 133
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1912) 149
- ArtikelDeutsche Uhrmacher-Vereinigung (Zentralstelle zu Leipzig) 149
- ArtikelWichtige Mietsfragen für den Uhrmacher 149
- ArtikelZur allgemeinen Erhöhung der Reparaturenpreise 153
- ArtikelJubiläum Flume 154
- ArtikelAutomatische Reguliervorrichtung für Taschenuhren, mit deren ... 157
- ArtikelAus der Werkstatt, für die Werkstatt 158
- ArtikelAn alle Prinzipale 158
- ArtikelDie öffentliche Prüfung an der Deutschen Uhrmacherschule zu ... 159
- ArtikelVereinsnachrichten 160
- ArtikelFachschulnachrichten 161
- ArtikelPersonalien 162
- ArtikelGeschäftliche Mitteilungen 162
- ArtikelGeschäftsnachrichten 162
- ArtikelRundschau 163
- ArtikelFragekasten 163
- ArtikelBüchertisch 164
- ArtikelPatente 164
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1912) 165
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1912) 181
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1912) 197
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1912) 217
- AusgabeNr. 15 (1. August 1912) 233
- AusgabeNr. 16 (15. August 1912) 249
- AusgabeNr. 17 (1. September 1912) 269
- AusgabeNr. 18 (15. September 1912) 285
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1912) 301
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1912) 317
- AusgabeNr. 21 (1. November 1912) 333
- AusgabeNr. 22 (15. November 1912) 349
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1912) 365
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1912) 381
- BandBand 19.1912 1
- Titel
- Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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152 LEIPZIGER UHRMACHER-ZEITUNG Nr. 10 der Mietsvertrag gar nichts über die Kündigung, so kann ich in jeder beliebigen Form kündigen, mündlich oder schriftlich. Meist verlangt der Vertrag Kündigung durch eingeschriebenen Brief. Dann kann man nur durch eingeschriebenen Brief kündigen, durch gewöhnlichen Brief wäre ungültig. Für die Kündigung gilt im übrigen dasselbe, was wir für den Abschluß des Vertrages in unsrer Nummer vom 15. Januar über die „Geschäftsfähigkeit“ gesagt haben. Nur wer einen rechtsgültigen Vertrag abschließen kann, kann auch eine rechtsgültige Kündigung abgeben. Wenn nun garnichts im Vertrag über die Kündigung enthalten ist, so gilt die schon mehrfach er wähnte gesetzliche Kündigungsfrist. Diese ge setzliche Kündigungsfrist richtet sich nach dem Zeit raum für welchen die Miete bemessen ist. Das Gesefe sagt, daß bei Grundstücken wie auch bei Woh nungen die Kündigung nur für den Schluß des Kalendervierteljahrs zulässig ist; sie hat späte stens am dritten Werktage des Vierteljahrs zu erfolgen. Dies ist also die allgemeine Regel. Fällt nun der dritte Tag des Quartals auf einen Sonntag oder Feiertag, so kann noch am vierten Tage des Quartals ge kündigt werden. Fällt auf den dritten Quartalstag Ostern, so daß also der zweite Osterfeiertag der vierte Quartalstag wäre, so kann sogar noch am fünften Quartalstag ge kündigt werden. Im übrigen gibt das Gesek folgende Kündigungsfristen; Ist der Mietszins nach Monaten be messen, so ist die Kündigung nur für den Schluß eines Kalendermonats zulässig, sie hat spätestens am 15. des Monats zu erfolgen. (Also z. B. für Chambregarnisten.) Ist der Mietszins nach Wochen bemessen, so ist die Kün digung nur für den Schluß einer Kalenderwoche zulässig, sie hat spätestens am ersten Werktage der Woche zu er folgen. (Also für sogen. Schlafburschen, auch für Jahr markts- und Meßlokale.) Ist der Mietzins nach Tagen bemessen, so ist die Kündigung an jedem Tag für den folgenden Tag zulässig. (Z. B. für Pensionate, auch für Jahrmarkts- und Meßlokale.) Die Parteien haben also Freiheit in der Festse^ung der Kündigungsfrist; haben sie aber nichts vereinbart, so gelten diese gesefelichen Kündigungsfristen. Diese gese^liche Kündigungsfrist ist im praktischen Leben auch sonst oft wichtig. Wenn z. B. der Mieter stirbt, so haben die Erben wie der Vermieter das Recht, das Mietsverhältnis unter Einhaltung der geseglichen Kündigungsfrist zu kündigen. Diese Kündigung kann aber nur für den ersten Termin erfolgen. Hat also z. B. ein Uhrmacher jeist zum 1. April ein neues Geschäftslokal bis zum 31. März 1914, also auf 2 Jahre gemietet, und stirbt, so könnten die Erben (aber auch der Hauswirt) spätestens am dritten Werktage des nächsten Vierteljahrs, also spätestens am 3. Juli auf den 30. September 1912 kündigen. Sie können diese Kündigung auf den 30. Sep tember auch schon jefet absenden, sie könnten es aber nicht mehr nach dem 3. Juli. Dann hätten sie den ersten zulässigen Termin versäumt und müßten nun den Vertrag aushalten, als ob der verstorbene Uhrmacher noch lebte. Dies gesetzliche Kündigungsrecht der Hinterbliebenen kann durch Vertrag aufgehoben werden. Ebenso haben die Erben es nicht, wenn sie (z. B. die Ehefrau) den Ver trag mit unterschrieben hatten. Da der Tod den Menschen „schnell antritt“ so wird man gut tun, auch daraufhin den Mietvertrag durchzusehen, ehe man ihn unterschreibt. Genau dieses selbe Recht — und das wird für den Uhrmacher als Hausbesitzer wichtig sein — haben auch Militärpersonen, Beamte, Geistliche und Lehrer für den Fall ihrer Versetzung an einen anderen Ort. Stirbt aber der Hauswirt, so hat das keinen Einfluß auf die Verträge der Mieter. Sehr wichtig im praktischen Leben ist der Kon kurs. Gerät der Vermieter in Konkurs, so läuft der Ver trag weiter. Der Konkursverwalter wie der Vermieter können den Vertrag aber mit der gesetzlichen Frist kündi gen, wenn der Vertrag nicht schon selbst eine frühere Kündigung zuläßt. Unangenehmer für den Mieter ist aber der Konkurs des Vermieters. Wir berührten das schon oben bei der Mietzahlung. Es hat z. B. schon jetzt der Uhrmacher einen Laden zum 1. Oktober gemietet und der Wirt gerät in Konkurs. Dann kann der Konkursver walter unseren Uhrmacher auch am 1. Oktober einziehen lassen, er kann aber auch vom Vertrag zurücktreten, weil die Räume dem Uhrmacher noch nicht übergeben sind. Der Uhrmacher wird also zu seiner Gewißheit gut tun, vom Konkursverwalter sofort eine Erklärung zu verlan gen, ob er zurücktritt oder den Vertrag aufrechterhalten will. Erfolgt die Erklärung des Konkursverwalters nicht sofort, so kann der Uhrmacher einziehen. Tritt der Ver walter aber vom Vertrag zurück, so kann der Uhrmacher Schadenersatzansprüche an die Konkursmasse stellen. Was dabei herauskommt, bleibt natürlich zweifelhaft. War der Uhrmacher schon eingezogen, als der Konkurs ausbrach, so gilt der Mietsvertrag. Wird das Haus nun aber zwangsweise versteigert, so kann der neue Erwerber des Hauses alle Mietsverträge mit der gesetzlichen Frist kündigen, aber nur zum ersten gesetzlichen Termin. Der Uhrmacher könnte in diesem Falle aber nicht kündigen. Das kann unserm Uhrmacher also großen Schaden bringen, wenn er in 1 U bis 1 / 2 Jahr wieder ziehen muß. Er kann zwar gegen den alten Besser Schadenersakansprüche er heben, das wird aber bei einem bankrotten Mann wenig Erfolg haben. Manchmal steht allerdings in den Ver steigerungsbedingungen, daß dieses Kündigungsrecht des neuen Erwerbers ausgeschlossen sein soll. Man hört noch öfter die Meinung, daß ein Verkauf des Hauses alle bestehenden Mietsverträge aufhebt. Das ist unter dem Bürgerlichen Gesetzbuch nicht mehr der Fall. Wenn ich bereits in den Räumen wohne und das Haus wird verkauft oder geht durch Erbschaft oder sonst wie an einen neuen Besitzer, so bleibt mein Mietsvertrag vom Verkauf ganz unberührt. Der neue Herr tritt einfach in die Rechte und Pflichten des alten Besitzers ein. Es kann durch den Mietsvertrag aber auch ausgemacht werden, daß für den Fall des Hausverkaufs die Verträge aufhören oder mit dem ersten geseklichen Termin künd bar sind. Das ist gefährlich für den Mieter, der neue Herr wird ihn steigern wollen. Man unterschreibe solchen Vertrag nicht. Bin ich aber ins Haus noch nicht eingezogen und es wird verkauft, so braucht mich der neue Besitzer nicht auf den Vertrag einziehen zu lassen. Wegen Schadens- ersak kann ich mich nur an den alten Besser halten; falls dieser nicht mit dem neuen vereinbart, daß er in die Verträge eintreten muß. Wenn ich ausziehe, muß ich alles räumen und die Schlüssel dem Vermieter zurückgeben, auch Doppel schlüssel, die ich mir auf eigene Kosten machen ließ. Für absichtliche grobe Beschädigungen der Wohnung hafte ich. Alle Verbesserungen, die ich habe anbringen lassen, kann ich mitnehmen, muß aber den früheren Zustand, soweit nicht ordnungsmäßige Abnugung vorliegt, wieder herstellen lassen. Wann muß ich die Wohnung ge räumt haben? Das richtet sich nach dem Ortsgebrauch und etwa vorhandenen Landesvorschriften in den ein zelnen Bundesstaaten, die hier nicht aufgeführt werden können. Nun noch ein paar Worte über das Pfandrecht des Hauswirts. Das Geseh bestimmt, daß der Vermieter, wenn er Mietsforderungen oder sonstige Forderungen aus dem Mietsverhältnis an den Mieter hat, dafür eingebrachte Sachen des Mieters pfänden und zurückbe halten kann. Allerdings müssen die Sachen Eigentum des Mieters sein, also nicht etwa Abzahlungsmöbel, oder Eigentum der Frau, die den Vertrag nicht mit unter schrieben hat. Deshalb steht meist in den Mietsverträgen, daß der Mieter ausdrücklich versichere, daß alles Mobiliar sein unbeschränktes Eigentum sei. Nun bestimmt das Gesetz, daß manche Gegenstände des Bedarfs, welche zur
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