Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 19.1912
- Erscheinungsdatum
- 1912
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.787
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454412Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454412Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454412Z
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- Original unvollständig: S. 293 - 296 fehlen, S.313/314 unvollständig
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 20 (15. Oktober 1912)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Rechtsbeziehungen zwischen Uhrmacher und Gehilfe (Schluß)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLeipziger Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 19.1912 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1912) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1912) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1912) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1912) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1912) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1912) 85
- AusgabeNr. 7 (1. April 1912) 101
- AusgabeNr. 8 (15. April 1912) 117
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1912) 133
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1912) 149
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1912) 165
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1912) 181
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1912) 197
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1912) 217
- AusgabeNr. 15 (1. August 1912) 233
- AusgabeNr. 16 (15. August 1912) 249
- AusgabeNr. 17 (1. September 1912) 269
- AusgabeNr. 18 (15. September 1912) 285
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1912) 301
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1912) 317
- ArtikelDeutsche Uhrmacher-Vereinigung (Zentralstelle zu Leipzig) 317
- ArtikelDie Rechtsbeziehungen zwischen Uhrmacher und Gehilfe (Schluß) 318
- ArtikelDer Zylindergang (Schluß) 321
- ArtikelDie Weihnachtsreklame des kleinen Uhrmachers 324
- ArtikelReisebrief 325
- Artikel24-Stundenzeit 326
- ArtikelVereinsnachrichten 328
- ArtikelFachschulnachrichten 328
- ArtikelPersonalien 329
- ArtikelGeschäftliche Mitteilungen 329
- ArtikelGeschäftsnachrichten 330
- ArtikelRundschau 331
- ArtikelFragekasten 331
- ArtikelBriefkasten und Rechtsauskünfte 332
- ArtikelBüchertisch 332
- ArtikelPatente 332
- AusgabeNr. 21 (1. November 1912) 333
- AusgabeNr. 22 (15. November 1912) 349
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1912) 365
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1912) 381
- BandBand 19.1912 1
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- Titel
- Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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320 LEIPZIGER UHRMACHER-ZEITUNG Nr. 20 Wird die Herausgabe des Arbeitsbuches zu Unrecht ver weigert oder verzögert, wird es nicht rechtzeitig und nach Vorschrift ausgefüllt, so haftet der schuldige Meister dem Arbeiter für den entstehenden Schaden. Der Anspruch auf Schadenersaß muß aber innerhalb vier Wochen nach Entstehung des Schadens geltend gemacht werden, und zwar wie wir in Ießter Nummer zeigten, vor dem Gewerbe gericht oder Innungsschiedsgericht usw. Bei Lehrl ingen von Innungsmeistern entscheidet die Innung durch die in voriger Nummer erwähnten Organe. Ein Beispiel noch: Wenn man also kontraktbrüchige, minderjährige Gehilfen vielleicht durch ein Geheimzeichen auf dem Arbeitsbuch kenntlich machen wollte, so würde man sich strafbar machen. Das war also ein Fall, wie man es früher zwar versuchte, aber nicht machen kann und darf. Wirsehen weiter, daß die Gewerbegerichteoder Innungs schiedsgerichte usw. auch bei Streitigkeiten über Zeug nisse mit Arbeitern oder Gehilfen zuständig sind. Was sagt das Geseß über Zeugnisse. Es bestimmt: Beim Abgang kann der Arbeiter (Gehilfe) ein Zeugnis über Art und Dauer seiner Beschäftigung verlangen. Wenn er es ferner verlangt (und nur dann!), muß im Zeugnis auch ein Urteil über seine Führung und Leistungen vom Mei ster abgegeben werden. Der Meister darf keine Merkmale auf das Zeugnis machen, um den Gehilfen irgendwie zu kennzeichnen. Also auch hier ist Kennzeichnung eines Kontraktbrüchigen bei Strafe verboten. Über Zeugnisse gibt’s oft Streit. Aus obigem ersehen die Kollegen, was das Geseß vorschreibt und können sich daran halten. Auf Wunsch des Arbeiters muß ihm übrigens die Ortspolizei behörde jede Eintragung in das Arbeitsbuch und ein etwaiges Zeugnis kostenfrei beglaubigen. Die Gewerbegerichte oder Innungsschiedsgerichte usw. haben ferner, wie wir sehen, Streitigkeiten über die gegen seitigen Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis zu ent scheiden. Dahin gehört z. B. auch die Auszahlung des Lohnes. Hier bestimmt das Geseß, daß der Meister ver pflichtet ist, den Lohn in Reichswährung zu berechnen und bar auszuzahlen. Das berührt selbstverständlich die üblichen, vertraglichen-Vereinbarungen zwischen dem Uhr macher und seinem Gehilfen über Kost und Logis nicht, und kommt für die Kollegen wohl nirgends in Betracht. In vielen Großbetrieben kam es aber früher vor, daß Arbeiter nur einen Teil ihres Lohnes in bar erhielten, den Rest aber in Nahrungsmitteln oder anderen Waren vom Unter nehmer oder ihm nahestehenden Personen nehmen mußten, an denen der Unternehmer dann sehr viel verdiente. Solche Lohnsysteme sind in Deutschland verboten. Den Unternehmern ist es bei Strafe bis 2000 Mk. oder bis zu 6 Monaten Gefängnis untersagt, dergleichen einzuführen. Sie dürfen den Arbeitern auch keine Ware kreditieren. Erlaubt ist ihnen aber, den Arbeitern Lebensmittel zum Anschaffungspreis, Wohnung oder Landbenußung zum ortsüblichen Miet- und Pachtpreis, Feuerung, Beleuchtung, regelmäßige Beköstigung, Arzenei und ärztliche Hilfe! sowie Werkzeuge und Stoffe zu den ihnen übertragenen Arbeiten zu durchschnittlichen Selbstkosten zu geben. Die weiteren Geseßesvorschriften zur Verhinderung S °! C i Unc * älm^dier Mißbräuche, die sich beim Lohn zahlen herausgebildet, berühren unsre Kollegen nicht. Vom Lohn der Minderjährigen ist aber noch wichtig, daß gememdebehördlich bestimmt werden kann, daß die Eltern oaer ^ orrn ünder ^ en Lohn des Minderjährigen ausgezahlt erhalten; der minderjährige Arbeiter selbst nur dann, wenn ein j° ausc Lückliche, schriftliche Zustimmung der Eltern oder des Vormundes hat oder deren Bescheinigung vorlogt daß er den zuleßt gezahlten Lohn abgeliefert hat. Es kann auch bestimmt werden, daß der Unternehmer von Zeit zu j Eltern oder Vormündern mitteilen muß, was der Minderjährige an Lohn erhalten hat. Wo solche Bestim mungen bestehen, erhält der Unternehmer, welcher dagegen verstoßß bis zu 150 Mk. Geldstrafe oder bis zu 4 Wochen Haft. Der Zweck ist ein löblicher, nämlich den jungen errn unter Kontrolle zu haben und ihn vor Verschleude rung seines Verdienstes zu bewahren. Man hat praktisch bei den Gemeindebehörden davon oft nicht Gebrauch ge macht; in unserer Zeit gilt dergleichen als unmodern. Damit haben wir in der Hauptsache diejenigen geseß- üchen Vorschriften erläutert, welche für den kleinen und mittleren Uhrmacher bei „Berufsstreitigkeiten“ mit seinen Gehilfen vor den Gewerbegerichten usw. in Betracht kommen. Der Vollständigkeit wegen seien noch einige geseßliche Vorschriften kurz behandelt, die er auch bei seinem Personal beachten muß, will er sich nicht der Bestrafung ausseßen. So gilt heute allgemein die Geseßes- vorschrift in Deutschland, daß Gewerbetreibende ihre Arbeiter zur Arbeit an Sonn- und Festtagen nicht verpflichten können. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe muß für jeden Sonn- und Festtag mindestens 24 Stunden, wenn zwei solche Tage aufeinanderfolgen, min destens 36 Stunden, und für Weihnachten, Ostern und Pfingsten mindestens 48 Stunden dauern. Nur ganz genau im Geseß bestimmte Betriebe, bei denen die Arbeit nicht solange ruhen kann (Hochöfen, Wassertriebwerke, Elek- .trizitätswerke, Bergwerke u. a.), dürfen auch Sonn- und Festtags arbeiten, jedoch muß den Arbeitern am Werktag entsprechende andre Ruhezeit, und dabei auch mindestens an jedem dritten Sonntag Ruhe gewährt werden. Im Handelsgewerbe darf das Personal am ersten Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag nirgends in Deutschland be schäftigt werden, an den übrigen Sonn- und Festtagen ist in den verschiedenen Orten eine verschieden gelegte, kurze Arbeitszeit im Handelsgewerbe erlaubt. Die Poli zeibehörde gewährt, wo ein Bedürfnis nach örtlichen Ver hältnissen vorliegt, ausnahmsweise längere Verkaufszeiten für die leßten vier Wochen vor Weihnachten und für ein zelne Sonn- und Festtage mit besonders starkem Geschäfts verkehr. Die Hauptgottesdienstzeit muß aber immer frei bleiben. Es ist weiterhin eine allgemeine geseßliche Vorschrift, die auch der Uhrmacher zu beachten hat, daß der Gewerbe unternehmer alle Einrichtungen in seiner Betriebsstätte treffen und dauernd unterhalten muß, welche den Arbeiter gegen Gefahren für Leben, Gesundheit, Sittlichkeit und Anstand schüßen. Bei diesen Bestimmungen ist natürlich zuerst an große Unternehmen mit vielen Menschen und ge fährlichem Betriebe gedacht, aber sie gelten auch für Hand werk und Handel. Denken wir z. B. an die Schlafkammer der Gehilfen. Der Gewerbeinspektor hat sich beim Uhr macher allerdings nicht darum zu kümmern, wie er es in Fabriken tut. Wenn aber aus Vernachlässigung dieser Dinge ein Schaden entsteht, so haftet der Uhrmacher für die Folgen nach dem Bürgerlichen Geseßbuch. Für das Ladengeschäft kommt dann noch in Betracht, daß offene Verkaufsstellen je nach den örtlichen Be stimmungen 8 oder 9 UhrLadenschluß haben und mor gens vor 5 Uhr für den geschäftlichen Verkehr nicht geöffnet werden dürfen. Das Ladenpersona! muß nach der täglichen Arbeitszeit mindestens eine ununterbrochene zehnstündige Ruhepause haben. Nur ausnahmsweise kann behördlich zu bestimmten Zeiten mit besonders starkem Geschäfts verkehr das Ladenlokal zum Verkauf über 8 bzw. 9 Uhr hinaus offenbleiben. Die Regelung in den verschiedenen Städten ist verschieden, wir haben deshalb hier nur die allgemeine Regel angegeben. Das sind in der Hauptsache die Grundzüge des Gewerberechts, soweit es für den kleinen und mittleren Uhrmacher und sein Personal in Betracht kommt. Alles übrige betrifft Fabriken oder andre Gewerbe und Industrien. Zum Schluß wollen wir noch eine kleine aber wichtige Ergänzung zu unserm Artikel in der vorleßten Nummer über die Beleidigungsklagen nachholen. Ein aufmerksamer Leser schreibt uns, daß doch Beleidigungen auch vor der Innung erledigt werden könnten. Das ist richtig! Viele In nungsstatuten drohen eine Bestrafung bis zu 10 Mark dem jenigen Mitglied an, welches bei Beleidigung d urch ein an deres Innungsmitglied gleich zum Schiedsmann (Frie densrichter) oder ans Gericht geht. Fühlt sich ein Mitglied
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