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Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 19.1912
- Erscheinungsdatum
- 1912
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.787
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454412Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454412Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454412Z
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- Original unvollständig: S. 293 - 296 fehlen, S.313/314 unvollständig
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 22 (15. November 1912)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Vereinigung (Zentralstelle zu Leipzig)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLeipziger Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 19.1912 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1912) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1912) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1912) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1912) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1912) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1912) 85
- AusgabeNr. 7 (1. April 1912) 101
- AusgabeNr. 8 (15. April 1912) 117
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1912) 133
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1912) 149
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1912) 165
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1912) 181
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1912) 197
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1912) 217
- AusgabeNr. 15 (1. August 1912) 233
- AusgabeNr. 16 (15. August 1912) 249
- AusgabeNr. 17 (1. September 1912) 269
- AusgabeNr. 18 (15. September 1912) 285
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1912) 301
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1912) 317
- AusgabeNr. 21 (1. November 1912) 333
- AusgabeNr. 22 (15. November 1912) 349
- ArtikelDeutsche Uhrmacher-Vereinigung (Zentralstelle zu Leipzig) 349
- ArtikelDie Vermögensverhältnisse zwischen Eheleuten 351
- ArtikelDer gescheiterte Grossisten-Vertrag 354
- ArtikelMaschine zum Abgleichen von Uhren 356
- ArtikelWeißgold "Dorico" 750/000 Gold, ein neues Metall für die ... 357
- ArtikelBeschäftigungsdauer und Arbeitspausen der Lehrlinge und ... 358
- ArtikelDie Stellung des Detaillisten gegenüber der Original-Erfindung ... 359
- ArtikelAus der Werkstatt, für die Werkstatt 359
- ArtikelVereinsnachrichten 359
- ArtikelPersonalien 360
- ArtikelGeschäftliche Mitteilungen 360
- ArtikelGeschäftsnachrichten 361
- ArtikelRundschau 361
- ArtikelFragekasten 363
- ArtikelNeue Exportverbindungen 364
- ArtikelBüchertisch 364
- ArtikelPatente 364
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1912) 365
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1912) 381
- BandBand 19.1912 1
- Titel
- Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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(Drgon 6er Deutf^en U^rmo<^er-t>ereinfgung (gentrolfteüe 311 Z ripsig), 6er 6arontiegemeinf4afit $eutf<f)er UbrmG<ier, fei mit oerf<^ie6ener Innungen Abonnemente» u. 3nferrtong»geölngungen fieße CUelblott ♦ flo<ftdcu<f ift not nod) pocßerlget Pereinborung unter genouer QneUenongobe geftotte i lelearamm^dren'e: Ut>rmacf>cr--3dtung, DSebener, Ädpjig + Jfernfprccf)--ftnfcf>luB Hr. 299t Hummer 22 £elp 3 lg, 15. ttooember 1912 19.Jahrgang Deufsctie Uhrmacher-Vereinigung (Zentralstelle zu Leipzig). Gegen unseren Wunsch müssen wir uns heute schon wieder mit dem Versandhaus Julius Busse, Berlin befassen. Die Art, wie diese Firma Kunden in den Rei hen der Wiederverkäufer sucht, muß jedoch in den wei testen Kollegenkreisen bekannt gemacht werden. Man merke auf: Ein Kollege erhielt die B.sche Preisliste und bestellte durch einen Freund ein Jockeleührchen und eine Miniatur- Kuckucksuhr, um sich diese billigen Schlager einmal an zusehen. Dieser Besteller erhielt darauf von B. folgen den Brief: „Ich bestätige Ihre Bestellung vom 31. cs., kann aber leider nicht feststellen, bereits mit Ihnen gearbeitet zu haben. Sie wollen mir daher zunächst mitteilen, ob Sie meine Artikel für den Wiederverkauf benötigen und zum Gewerbe angemeldet sind. Ich bitte Sie in diesem Falle Ihre Gewerbelegitimation mir zur Ansicht einzu senden. Falls Sie die Artikel nur für den Privatbedarf benötigen, müßte ich von einer Lieferung absehen. Unterschrift. J. B. Der leßte Saß dieses Briefes könnte fast den Anschein erwecken, als ob J. B. nicht mehr an Private liefern wollte. Dieser Eindruck muß aber leider bald schwinden, wenn man den nachstehenden, seinem Briefe beigefügten Zettel liest. Er lautet: Auszug aus dem „Internationalen Offertenblatt“, Nr. 37 vom 14. September 1912 und dem „Wegweiser für die Spiel-, Galanterie- und Kurzwaren-Industrie“, Nr. 515 vom 18. September 1912 (Verlag von Carl Marfels A.-G., Abteilung Arthur Moser, Berlin SW, Zimmerstraße 9). Was man über den Handel mit Uhren, Gold-, Silberwaren usw. wissen muß. Obwohl im ganzen Deutschen Reiche Gewerbefrei heit herrscht, bestehen noch oft Zweifel bei gewissen Gewerbetreibenden darüber, ob man mit Uhren, Gold-, Silber- und Schmuckwaren, Bijouterien, Brillen und optischen Instrumenten handeln kann. Zur Belehrung daher folgende Anhaltspunkte: Im ganzen Deutschen Reiche herrscht Gewerbefrei heit, das heißt: Jeder kann Handel treiben, womit er will. Die Auswahl der Waren, die er führen will, unterliegt keinen Beschränkungen. Es steht daher auch selbstverständlich jedem frei in seiner Wohnung oder in seinem Geschäft mit Taschenuhren, Gold-, Silber- und Schmuckwaren, Bijouterien, Brillen, op tischen Instrumenten und allen erdenklichen Waren zu handeln. Dagegen ist es verboten, mit solchen Waren zu hausieren. Der Gewerbetreibende hat nur die Verpflichtung, den Beginn und das Ende seines Gewerbebetriebs der Gemeindebehörde anzuzeigen und die Gewerbesteuern zu bezahlen. Für Betriebe, die weniger als 1500 Mk. jährlichen Verdienst haben oder mit einem geringeren Betriebskapital als 3000 Mk. arbeiten, braucht keine Steuer bezahlt zu werden. Für Betriebe von 1500 bis 4000 Mk. Verdienst oder 3000—30000 Mk. Betriebs kapital betragen die Steuersäße in Preußen 4, 8, 12, 16,20,24,28,32,36 Mk., die von den Steuerausschüssen je nach dem Umfang des Gewerbes festgestellt wer den. In den anderen deutschen Bundesstaaten wei chen die Steuerbeträge nur wenig ab. Ob der Gewerbetreibende einen Handelszweig hat oder mehrere, ist gleichgültig. Auch wer bereits für einen Handelszweig Gewerbesteuer bezahlt, kann den Handel mit Uhren, Gold- und Silberwaren, Bijouterien, Brillen, optischen Instrumenten und allen anderen Waren hinzunehmen, ohne daß eine Erhöhung der Gewerbesteuer eintritt und hat nur der Ordnung halber der Steuerbehörde Mitteilung von der Erweiterung seines Betriebes zu machen. Eine Beschränkung besteht nur für den Fall, daß jemand den Gewerbebetrieb im Umherziehen betreiben will, das heißt, daß er außerhalb des Gemeindebezirkes, in dem er wohnt, Waren feilbieten oder Warenbestel lungen aufsuchen will. Dies ist nur gestattet gegen Lösung eines Wandergewerbescheines. Troß des Wandergewerbescheines ist es dennoch verboten mit Artikeln, wie Uhren, Gold- und Silber waren, Schmucksachen, Bijouterien, Brillen, optischen Instrumenten und Waffen aller Art zu hausieren; denn die Gewerbeordnung § 56 Absaß II, Ziffer 3 und 11 verbietet, die soeben genannten Artikel im Umher ziehen feilzubieten, das heißt damit zu hausieren. Dagegen ist es dem Besißer eines Wandergewerbe scheines nicht verboten, Bestellungen auf diese Waren im Umherziehen entgegenzunehmen. Was bezweckt wohl J. B. mit der Beifügung dieses „Auszuges“? Nach unserer Meinung kann jeder Laie diese Belehrung doch nur als Aufforderung betrachten,
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