Suche löschen...
Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 19.1912
- Erscheinungsdatum
- 1912
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.787
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454412Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454412Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454412Z
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- Original unvollständig: S. 293 - 296 fehlen, S.313/314 unvollständig
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 4 (15. Februar 1912)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Entscheidung des Ehrenrates
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Handelsgesellschaftliches für Uhrmacher
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLeipziger Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 19.1912 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1912) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1912) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1912) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1912) 49
- ArtikelDeutsche Uhrmacher-Vereinigung (Zentralstelle zu Leipzig) 49
- ArtikelEntscheidung des Ehrenrates 49
- ArtikelHandelsgesellschaftliches für Uhrmacher 50
- ArtikelDer Hakengang 53
- ArtikelZur Garantiefrage 55
- ArtikelHerstellungskosten und Betrieb einer privaten elektrischen ... 56
- ArtikelBentleys Erdstrom-Uhr 57
- ArtikelPatentrundschau 59
- ArtikelVereinsnachrichten 59
- ArtikelPersonalien 60
- ArtikelGeschäftliche Mitteilungen 60
- ArtikelGeschäftsnachrichten 62
- ArtikelRundschau 62
- ArtikelFragekasten 62
- ArtikelBriefkasten und Rechtsauskünfte 64
- ArtikelBüchertisch 64
- ArtikelPatente 64
- AusgabeNr. 5 (1. März 1912) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1912) 85
- AusgabeNr. 7 (1. April 1912) 101
- AusgabeNr. 8 (15. April 1912) 117
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1912) 133
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1912) 149
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1912) 165
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1912) 181
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1912) 197
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1912) 217
- AusgabeNr. 15 (1. August 1912) 233
- AusgabeNr. 16 (15. August 1912) 249
- AusgabeNr. 17 (1. September 1912) 269
- AusgabeNr. 18 (15. September 1912) 285
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1912) 301
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1912) 317
- AusgabeNr. 21 (1. November 1912) 333
- AusgabeNr. 22 (15. November 1912) 349
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1912) 365
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1912) 381
- BandBand 19.1912 1
- Titel
- Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
50 LEIPZIGER UHRMACHER-ZEITUNG Nr. 4 2. Der Antrag zu 2) wird zurückgewiesen, da er das Ausland betrifft. 3. Punkt 3) bietet keinem Anlaß zu Beanstandungen. Gründe. Eine Beschwerde des Deutschen Uhrmacherbundes hat der Firma L. Furtwängler Söhne vorgeworfen: 1. sie liefere ihre Fabrikate an das Warenhaus A. Wertheim, 2. sie habe einer namhaft gemachten Privatperson in Wien, die sich auf eine Annonce der Leipziger Illustrierten Zeitung an die Firma L. Furtwängler Söhne direkt gewandt habe, ihren Engroskatalog gesandt, 3. sie habe in zwei bestimmten Fällen an Privatper sonen in Donaueschingen direkt geliefert. Zu 1). Der Vertreter der Firma L. Furtwängler Söhne hat zugegeben, daß er an Wertheim liefere. Er hat so gar erklärt, daß er mit Wertheim mehrjährige Lieferungs verträge eingegangen und er nicht imstande sei, seine ver traglichen Beziehungen zu diesem Warenhaus zu lösen. Er hat seine Handlungsweise damit zu rechtfertigen gesucht, daß er auf Anregung der Berliner Einkaufsge- genossenschaft von den Berliner Uhrmachern boykottiert worden sei. Die Inhaber zweier bedeutenden Ladenge schäfte, die zu seinen ständigen Abnehmern gehörten, hätten ihm erklärt, für seine Fabrikate kein Interesse mehr zu haben, und ihm selbst geraten, er möge sich an Wert heim wenden. Die Verhandlung hat ergeben, daß von einem Boykott der Fabrikate der Firma L. Furtwängler Söhne keine Rede sein kann. Es hat, wie versichert worden ist, unter den Berliner Uhrmacher keine dahingehende Verständigung stattgefunden. Der Absaß für die Firma L. Furtwängler Söhne hat deswegen in Berlin sehr nachgelassen, weil der Direktor mit dem Hauptabnehmer, der Einkaufsge nossenschaft Berliner Uhrmacher in Differenzen geriet und schließlich der Einkaufsgenossenschaft erklärte, die Verbindung mit ihr abbrechen zu wollen. An diesen Differenzen trägt mindestens zu einem erheblichen Teil die Leitung der Firma L. Furtwängler Söhne die Schuld. Wie dem aber auch sei, die Firma durfte schon mit Rück sicht auf ihre anderen Kunden, nicht bloß in Berlin, sondern in ganz Deutschland, die Münchener Verträge, in denen den Grossisten die Lieferung an Warenhäuser untersagt ist, nicht verleßen. Daß gerade die Firma L. Furtwängler Söhne wegen der Eigenart ihres Fabrikats in Berlin mit Schwierigkeiten zu kämpfen hat, hat der Ehrenrat nicht verkannt. Anderseit aber blieben alle in der Versammlung gemachten Vermittlungsvorschläge vergeblich, der Vertreter der Firma erklärte ausdrücklich, seine Beziehungen zu Wertheim nicht lösen zu können, wenn er nicht Garantien dafür erhalte, daß die Berliner Uhrmacher wieder von ihm kaufen. Es war daher von einem bloßen Verweis abzusehen und zu erkennen, wie geschehen ist. 2.) Der Ehrenrat ist davon ausgegangen, daß die Münchener Verträge nur die gegenseitigen Pflichten innerhalb Deutschlands regeln wollen. Er hat daher der Firma L. Furtwängler Söhne aus der Übersendung des Engroskatalogs an einen Wiener Privatmann keinen Vor wurf gemacht. 3.) Auch der Verkauf an zwei Privatpersonen in Donau eschingen war nicht zu beanstanden, da es dem Direktor der Firma L. Furtwängler Söhne zu glauben war, daß beides ihm befreundete Personen gewesen seien. Der Ehrenrat steht auf dem Standpunkt, daß in solchem Falle die direkte Lieferung ausnahmsweise gestattet sei. * * * Wir sind gezwungen, die Erklärung ohne Unterschriften zu veröffentlichen. Angeblich wollte der Bund nicht warten bis zur nächsten Nummer, wo allen Vertretern der Verbände die Entscheidung unterbreitet werden konnte, sondern bestand auf der Veröffentlichung in der Nummer vom 15. d. M. Handelsgesellschaltliclies für Uhrmacher. (Nachdruck verboten.) In dem Artikel der vorigen Nummer über Handels gesellschaften hatten wir unseren Kollegen noch Näheres für Uhrmacher besonders Interessante über einzelne der dort behandelten Gesellschaftsformen in Aussicht gestellt. Wir beschränken das auf Aktiengesellschaften, Stille Gesellschaften und Gesellschaften von Nichtkauf leuten nach dem Bürgerlichen Geseßbuch. Auch davon können wir nur die Hauptsache mitteilen, Erschöpfendes ist in einem Artikel unmöglich. Wir bitten die inter essierten Leser, um im Zusammenhang zu bleiben, den vorigen Artikel nochmals durchzusehen, dann wird das Folgende umso verständlicher sein. Über die Aktiengesellschaften wollen wir haupt sächlich dasjenige hier ergänzen, was den Uhrmacher als mehr oder weniger glücklichen Aktienbesißer betrifft. Aktien sind, wie wir schon sahen „Anteilscheine“. Der Aktionär nimmt an Gewinn und Verlust des Aktienunter nehmens je nach der Höhe seines Aktienbesitzes teil. Wenn das Unternehmen sehr große Gewinne abwirft, kann ich also sehr viel verdienen, verlieren kann ich aber nur meinen Aktienteil, mehr niemals. Wir kommen auf die Gewinnverteilung noch weiter unten zurück. Aktien sind unteilbar und lauten mindestens je auf 1000 Mark. Nur in Ausnahmefällen, die hier nicht interessieren, sind Aktien bis auf je 200 Mark herunter mit besonderer Ge nehmigung zulässig. Je nachdem das Aktienunternehmen eine Bank oder Kreditanstalt, ein Industrieunternehmen oder eine Eisen bahn betrifft, spricht man von Bankaktien, Kreditaktien, Industrieaktien oder Eisenbahnaktien. Bei Neugründun gen, wie auch bei Erhöhungen des Aktienkapitals wird häufig das Aktienkapital nach und nach eingezogen, so wie eben das Unternehmen das Geld gebraucht. Die für solche Teileinzahlungen vorläufig erteilten Quittungen nennt man Interimsscheine oder Quittungsbogen. Ist der Aktienbetrag voll eingezahlt, so erhält man die „Vollaktien“, auch „Originalaktien“ oder „Defini tivaktien“ genannt. Daß man ferner „Inhaber-“ und „Namensaktien“ unterscheidet, sagten wir schon im vorigen Artikel. Wird im Gesellschaftsvertrag des Unter nehmers nicht ausdrücklich bestimmt, ob die Aktien auf den Inhaber oder auf Namen lauten, so müssen sie auf Namen gestellt werden. Durch den Gesellschaftsvertrag kann auch festgestellt werden, daß auf Verlangen des Aktionärs seine etwaigen Namensaktien in Inhaberaktien umgewandelt werden müssen und umgekehrt. Lauten nun die Aktien auf Namen, so wird über die Inhaber bei der Gesellschaft ein Aktienbuch mit allen nötigen näheren Angaben geführt, und es kann durch den Gesellschafts vertrag bestimmt werden, daß Namensaktien nicht ohne Zustimmung der Gesellschaft auf einen anderen über tragen werden können. Man nennt sie dann Rectaaktien. Jedenfalls muß jeder Übergang von Namensaktien auf andere in bestimmt vorgeschriebener Form {daher auch Orderaktien genannt) geschehen und bei der Gesellschaft in das Aktienbuch eingetragen werden. Das alles fällt bei Inhaberaktien fort, die ich jeden Tag ohne besondere Förmlichkeiten wie jedes Wertpapier durch meinen Bankier kaufen und verkaufen kann. Nun hören und lesen unsere Kollegen auch Ausdrücke wie „Stammaktien“, „Prioritätsaktien“, „Stamm prioritäten“ oder „Prioritätsstammaktien“. Was ist das? Wenn ein Unternehmen das zuerst festgeseßte Aktiengrundkapital wegen Vergrößerung des Betriebes
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder