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Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 19.1912
- Erscheinungsdatum
- 1912
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.787
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454412Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454412Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454412Z
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- Original unvollständig: S. 293 - 296 fehlen, S.313/314 unvollständig
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 4 (15. Februar 1912)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Hakengang
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zur Garantiefrage
- Autor
- Horrmann, Herm.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLeipziger Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 19.1912 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1912) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1912) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1912) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1912) 49
- ArtikelDeutsche Uhrmacher-Vereinigung (Zentralstelle zu Leipzig) 49
- ArtikelEntscheidung des Ehrenrates 49
- ArtikelHandelsgesellschaftliches für Uhrmacher 50
- ArtikelDer Hakengang 53
- ArtikelZur Garantiefrage 55
- ArtikelHerstellungskosten und Betrieb einer privaten elektrischen ... 56
- ArtikelBentleys Erdstrom-Uhr 57
- ArtikelPatentrundschau 59
- ArtikelVereinsnachrichten 59
- ArtikelPersonalien 60
- ArtikelGeschäftliche Mitteilungen 60
- ArtikelGeschäftsnachrichten 62
- ArtikelRundschau 62
- ArtikelFragekasten 62
- ArtikelBriefkasten und Rechtsauskünfte 64
- ArtikelBüchertisch 64
- ArtikelPatente 64
- AusgabeNr. 5 (1. März 1912) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1912) 85
- AusgabeNr. 7 (1. April 1912) 101
- AusgabeNr. 8 (15. April 1912) 117
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1912) 133
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1912) 149
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1912) 165
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1912) 181
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1912) 197
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1912) 217
- AusgabeNr. 15 (1. August 1912) 233
- AusgabeNr. 16 (15. August 1912) 249
- AusgabeNr. 17 (1. September 1912) 269
- AusgabeNr. 18 (15. September 1912) 285
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1912) 301
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1912) 317
- AusgabeNr. 21 (1. November 1912) 333
- AusgabeNr. 22 (15. November 1912) 349
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1912) 365
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1912) 381
- BandBand 19.1912 1
- Titel
- Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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LEIPZIGER UHRMACHER-ZEITUNG es vom Pußen herunterschlagen, das Loch rund ausdrehen und das Rad auf einem größeren runden Putten wieder aufnieten. Würde man es auf dem unrunden Pußen ab drehen (ablaufen lassen), so würde die Teilung des Rades ungleich und das ganze Rad verdorben werden. Eine nicht gut sißende Gabel wird nachgenietet oder, falls sie brüchig ist, aus Eisendraht neu hergestellt. Bei der Gabel ist ferner nachzusehen, ob sie frei um das hintere Hakenlager herumgeht und frei über den Schlag werkteilen sich bewegen kann, ob die Schleife, die sich um den Pendelstab legt, parallel mit der Hakenwelle, also senkrecht zur Bewegungsebene steht und ob sie die Pendelstange ohne Seitenluft, doch auch ohne Kleihmung umschließt. Zur Garasttiefrage. In meiner Eigenschaft als beeidigter Sachverständiger für Uhren bei den Leipziger Gerichten bin ich in leßter Zeit wiederholt zu Gutachten über das Garantiegeben beim Verkauf neuer Uhren herangezogen worden, die mir beachtlich für Uhrenhandlungen erscheinen. Es ist dem Uhrmacher nichts Neues mehr, daß das kaufende Publikum, wie menschlich begreiflich, die denkbar längste Garantiefrist beansprucht, es verlangt auch unter den ^Be griff Garantie vielfach die durch Selbstverschulden ent standenen Störungen im Gange einer Uhr, als Federbruch, Stoß, Fall usw. kostenlos zu beseitigen. Aber nicht dieses allein, man fordert zuweilen auf Grund der Garantie Um tausch, ja sogar Zurücknahme der Uhr, falls sie innerhalb der Garantiezeit nicht den Ansprüchen und Erwartungen des Käufers, welche oftmals als Vorwand dienen, entspricht. Das klügste würde meist eine gütliche Einigung und Ver ständigung mit dem Kunden sein. Doch dies gelinst nicht immer. . Bei einem Fall, der mich kürzlich beschäftigte, war eine Tula-Repetieruhr nebst Kette gekauft worden. Die Uhr war abgenommen, der Kunde hatte sie etwa 6 Wochen lang getragen und da der Gang befriedigte, sie auch be zahlt. Nach dieser Zeit geht angeblich die Uhr nicht mehr zur Zufriedenheit des Kunden. Er schickte sie zu rück und der Uhrmacher sieht das Werk sorgfältig und kostenlos durch, worauf die Uhr dem Kunden wieder zu gestellt wird. In dem Begleitschreiben flicht der Uhr macher mit ein, daß er ja übrigens für die Uhr Garantie leistet. Dem Kunden genügt vermutlich aber aus anderen Gründen der Gang der Uhr wieder nicht und verlangt nun Zurücknahme der Uhr als auch der Kette, die übrigens spater gekauft war, und Herausgabe des Kaufpreises. Dieses Ansinnen lehnt der Uhrmacher ab, erbietet sich aber nochmals, die Uhr einwandfrei herzustellen. Dies lehnt der Käufer ab, und es kommt zum Prozeß in welchem der klägerische Rechtsanwalt geltend macht es sei im Uhrenhandel bei Uhren dieser Preislage allgemein üblich und handelsgebräuchlich, wenn es auch nicht beim Kaufabschluß vereinbart wurde, daß eine Ga- n anÜ £ + T° n ? Jahren g elei stet werde; und daß ferner befrachten sei ^ ^ ^ gehörender Gegenstand zu Als Sachverständiger hierzu vernommen vertrat ich den Standpunkt: es ist im Uhrenhandel in Deutschland nicht allgemein gebräuchlich und handelsüblich eine zweijährige Garantie zu geben, denn es gibt Uhrmacher welche die Garantie auf 6 Monate und 1 Jahr beschränken’ Aber andererseits wird marktschreierischerweise auf zu kaufende Uhren Garantie von 3 bis 5 Jahren und noch längere Zeit angeboten. Eine große Anzahl solider Uhr macher raumen ihren Kunden auf verkaufte Uhren eine gewisse Garantie ein, doch unterliegt die Dauer der Garantiezeit in jedem einzelnen Falle der freien Verein barung der Parteien beim Kaufabschluß der Uhr Diese heit naCh dem Wert und der Vollkommen st der betr. Uhr, sie ist örtlich auch verschieden. nehörpnü haf 0tte i in diesem FalIe nicht als zur Uhr Handelsartikel bildet. w en ’ da sie besonderen norh ei n d ifht k S n ^ den Aus £ an g des Prozesses heute sind ÄW, da n ° 1 and6re Einwande erhoben sind, so daß die Sache noch scnwebt. Ein zweiter Fall. Ein Berliner Beamter kauft von einer auswärtigen Uhrenfirma eine Taschenuhr. Der Gang der Uhr befriedigte nicht, und sie wird bereitwilligst auf Verlangen umgetauscht. Auf der Rechnung bemerkt der Verkäufei ausdrücklich daß er für die Uhr Garantie 1 leistet. Der Kunde verlangt aber troßdem noch extra die Zusendung eines Garantiescheines, welches Verkäufer mit dem Hinweise auf seinen bereits auf der Rechnuno befindlichen Vermerk ablehnt. Nach kurz gestellter Frist von 2 Tagen wird Klage angestrengt. Als^Vertreter des Klägers fungiert merkwürdigerweise derselbe Rechts anwalt wie im ersten Falle. Ich hatte mich nun eben falls im Verhandlungstermin gutachtlich darüber zu äußern, ob es im Uhrenhandel allgemein gebräuchlich und handels üblich sei, daß bei verkauften Uhren, für welche eine Garantie übernommen sei, ein Garantieschein ausznstellen ist. Analog dem ersten Fall habe ich die Frage verneint Zugegeben muß werden, daß eine große Anzahl Uhr macher Garantiescheine ausstellen, aber andererseits läßt sich nachweisen, daß es viele Uhrmacher gibt, welche überhaupt keine Garantiescheine besäßen und ausfertigen, sondern ihre Garantieversprechen lediglich auf der Rech nung zum Ausdruck bringen. Von einem einheitlichen allgemeinen Handelsbrauch könne deshalb keine Rede sein. Der Richter sprach offen aus, er würde ohne An hören des Sachverständigen wahrscheinlich zu einem anderen Schluß gekommen sein. Dagegen machte der Vertreter der Klage geltend, es scheine ihm, es sei durch Beschränkung der Garantie eine Unsitte eingerissen, die zu bekämpfen sei. Hiergegen protestierte ich, indem ich austuhrte, daß man in den Anfängen des Handelns mit Uhren eine Garantie überhaupt nicht gekannt habe, das sei erst später nach und nach entstanden. Das Ausstellen der Garantiescheine sei eine Erscheinung unseres Zeit alters, welches erst in den leßten Jahren, teils um Kunden anzulocken, teils um das Geschäft zu erleichtern Ver trauen zu erwecken und den Kunden zu Willen zu sein vielfach übertrieben worden ist. Es könne daher eher von einer Unsitte im leichtfertigen Garantiegeben ge sprochen werden, gegen welches die Uhrmacherverbände durch ihre Presse Stellung nehmen. Das Resultat war, daß der Vertreter der Klage sofort Berufung einlegte, so daß diese Sache noch ein höheres Gericht beschäftigen wird. Ohne Zweifel werden im Deutschen Reich öfter Kollegen als Sachverständige zu Gutachten über diese und ähn liche Fragen herangezogen. Man ist als gerichtlicher Bachverständiger verpflichtet, unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen sein Gutachten zu erstatten. Ist nun der von mir eingenommene Standpunkt richtig, oder sind andere Sachverständige oder die Mehrzahl der deutschen Uhrmacher anderer Meinung? Eine sachliche Erörterung dieser Frage könnte meiner Ansicht nach im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung sowohl als des deutschen Uhrenhandels nur von Nußen sein. Herrn. Horrmann, Leipzig. * * Dem geschäßten Kollegen H. können wir hierin nur Recht geben und bitten deshalb alle Leser, die als Sach verständige in der Frage Erfahrungen besäßen, sich an der Aussprache zu beteiligen.
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