(Dagegen Toll er tcbuldig teyn, IHntere |ftetiden3 Btadt iDresden mit genugtamen fflbaterien von inn- und ausländitcben Büchern 3U vertorgen, die iRaufer mit unbilliger <tase nicbt 3U übertet3en, tondern ticb bierunter der Billigkeit 3U betcbeiden; indem wir Hn$ und Bnteren pacbkommen Vorbehalten nacb Befinden eine gewiffe Bititation und billig matsige <Eaue an3u- ordnen und tolcbergettalt allem tfibitsbraucb tteuern 3U latten. picht minder toll er obne IHnter und Untres Bber-Contittorii Borwitten und Bewilligung dietes Privilegium keinem flndern cediren und Überlatten, noch Jemanden in Compagnie nehmen. fflucb machen llBir ibm 3ur ausdrücklichen Be dingung, dats er von fotbanem privilegio, unter Be folgung der darinnen wegen Berforgung Bnterer |ftetiden3 mit Büchern nach einer billigen Ease und tonft enthaltenen Borfcbriften binnen Jahr und Cag von detten fHusbandigung an wirklich Bebraucb mache und den von ibm 3U haltenden offenen Bucbladen eröffne; widrigenfalls wird mehrgedachtes Privilegium für erlotcben geachtet werden. iffiSir gebieten 3ugleicb allen Hnteren Bedienten und Bntertbanen, infonderheit dem Iftatbe allbier, dats tie genannten IB3inkler bey dietem ibm ertheilten privi- legio allenthalben fcbüt3en und handhaben, denselben 3um Pacbtbeil nichts verftatten, tondern ihm dabey geruhig verbleiben latten tollen; jedoch Hns, Bnteren Erben und pacbkommen an IHnteren 3oll „Bleits“ und anderen Einkünften, hohen landesfürttlichen (Rechten und Berechtigkeiten, auch tontt Jedermanns Befugnits obne Bacbtbeil und Bchaden. H*ir behalten Hns auch vor, nach Belegenheit der 3eit dietes privilegium 3U mehren, 3U mindern oder