8 4, Darüber, ob der Zeitpunkt gekommen ist, daß das von dem mittelst dieses Vertrags überwiesene vermögen und bez. das durch Ansammlung von Zinsen und weiteren Zuflüssen vergrößerte vermögen zu dem in § 1 gedachten Zwecke verwendet werden kann, haben a) der Vorstand, b) der verwaltungsrath, c) die Hauptversammlung des Sächsischen Ingenieur» und Architekten-Vereins zu beschließen. In allen drei Körperschaften muß der betreffende Beschluß mit einfacher Stimmenmehrheit unter Berücksichtigung der Satzungs»Vorschriften über die Anzahl der Mitglieder, bez. Erschienenen, welche zur Beschlußfähigkeit nöthig sind, gefaßt werden. Sollte infolge Aenderungen der Satzungen in Zukunft der Vorstand oder der Verwaltungsrath wegfallen, so soll die an dessen Stelle tretende Körperschaft den fraglichen Beschluß zu fassen haben,' tritt keine andere Körperschaft an seine Stelle, so erledigt sich die Mitwirkumg des weggefallenen Vertretungskörpers. 8 5. Sollte es sich in Zukunft Herausstellen, daß die Erreichung des 8 l gedachten Zweckes nicht möglich ist, so soll es zulässig sein, den angesammelten Betrag zu einem anderen, gleichzeitig zu bestimmenden Zwecke zu verwenden, wenn ^ ^ Vorstand, d) der Verwaltungsrath, c) die Hauptversammlung je mit zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen Stimmen unter Zugrundelegung der Satzungs-Vorschriften über die Beschlußfähigkeit derselben den bezüglichen Beschluß gefaßt haben. Die Bestimmung im Schlußabsatz in Z 4 gilt auch hier. 8 6. Würde sich der Sächsische Ingenieur- und Architekten-Verein aufläsen, so hat die Hauptversammlung, welche über die Auflösung des Vereins satzungsgemäß beschließt, auch über die anderweite Verwendung des durch gegenwärtigen Vertrag überwiesenen Vermögens und seines Zuwachses zu beschließen. Indem beide vertragschließende Vereine die abgegebenen Erklärungen bestens annehmen, haben sie diesen Vertrag durch ihre satzungsmätzigen Vertreter in doppelter Ausfertigung vollzogen. Dresden, am 2Y. Dezember 1897. Sächsischer Ingenieur- und Architekten-Verein gez. Waldow gez. Gustav Grosch Vorsitz. derz. Schriftführer. Dresdner Zweigverein des Sächsischen Ingenieur- und Architekten-Vereins gez. vr. Zritzsche gez. Dtto pietzsch Vorsitzender. z. Zt. Schriftführer. A)