Lebens, indem sie die Beschlußfassung hat über die Einführung neuer Gottesdienstordnungen, Gesangbücher und Agenden (8 18 II Ziffer 2). 5. Sie übt diesen Einfluß — und das ist eine ihrer wichtigsten und verantwortungsvollsten Aufgaben — ferner auch dadurch, daß sie es ist, die den geistlichen Führer, den Landesbischof, wählt. Und sie übt einen Einfluß auf das Rechtsleben der Kirche, indem sie den Kon- sistorialpräsidenten und 2 Mitglieder des Landeskirchenausschusses wählt (18 II Ziffer 6). Freilich wählt sie den Bischof und den Präsi denten nicht allein, sondern im Verein mit dem Konsistorium, mit dem sie zu diesem Zweck zu einem einheitlichen Wahlkörper verbunden ist (Z 29 III). Eine Gestaltung, über die man geteilter Ansicht sein kann»). Sie ist ferner Beschwerdeinstanz gegenüber dem Landesbischof und dem Landeskonsistorium, mit Ausnahme der Rechtsbeschwerde, die vor das kirchliche Obergericht gehört. 8 18 II Ziffer 3 und III, 8 38 I Ziffer 3 KV.; 8 6 I des Kirchengesetzes über die kirchlichen Gerichte vom 29. Dezember 1925 (Ges. Bl. 1926, S. 1). 6. Die Synode ist alleinige Herrin ihrer Geschäftsordnung, wenn diese auch vernünftigerweise nach 8 16 V „im Vernehmen mit dem Landeskonsistorium" ausgestellt werden soll. Sie hat das Selbstver sammlungsrecht, insosern sie auf Verlangen ihres ständigen Synodal ausschusses oder eines Drittels der Mitglieder einberusen werden muß (8 15 II), und das Selbstauflösungsrecht (8 14 II). Ihr ständiger Synodalausschuß endlich, dessen Zusammensetzung — 3 geistliche, 3 weltliche Mitglieder — die alte geblieben ist (19 I), ist im Vergleich mit der vorrevolutionären Regelung aus einem bloßen Gut achterkollegium zum mitbestimmenden Faktor aufgerückt. Er bildet zusammen mit 3 Mitgliedern des Landeskonsistoriums, darunter dem Landesbischof, einen einheitlichen Wahlkörper für die Wahl der Kon- sistorialräte und der kirchlichen Richter (8 20 I Ziffer 2). Eine Reihe wichtiger, genau bestimmter Akte, darunter auch Verwaltungsakte, z. B. auch Anstellung der Superintendenten, ist an seine Zustimmung ge bunden (8 20 I Ziffer 3). Insoweit ist er ein selbständiges Verfassungs orgau und seine Stellung auch gegenüber der Jnterimstellung ver ändert, die er als ein Bestandteil, aber eben nur als Bestandteil, des einstweiligen Kirchenregimcnts seit 1919 bekleidet hat. >) Vgl. dazu meine Ausführungen in der Sitzung der Synode vom 18. Januar 1922 in Verhandlungen der 11. ev-luth. Landcsfynode im Freistaat Sachsen, 33. Sitzung, S. 842. Neues Sächsisches Kirchenblatt 1922, Sp. 84.