das „irw spisoopalo", was der evangelische Landesherr vom katho lischen Bischof übernahm. Dieser aber ist Gesetzgeber, Herr der Ver waltung und Richter in einer Person. Alle drei Funktionen werden vom katholischen Kirchenrecht im Begriff der „iurisckiotio" ununter- schieden zusammengefaßt. In diesem dreifachen Sinn ist der Episkopus der „änäox oräinarius" der Diözese. Ebenso stand es mit dem landes herrlichen Kirchen regiment und seiner Ausübung in Sachsen durch die in LvLNAsliom beauftragten Staatsminister und — unter ihnen — durch die zentrale Oberbehörde, das Landeskonsistorium. Das ist mit dem Landesherrn gefallen. Ein ius spisoopals in dieser alles ver einigenden Bedeutung gibt es bei uns nicht mehr. Die drei Gewalten sind auch in ihrer höchsten Spitze auseinandergelegt und verschiedenen Stellen überwiesen. Die Tendenz ist die entgegengesetzte, als wie wir sie jetzt im Staatsleben leider beobachten können (parlamentarische Un tersuchungsausschüsse usw.). Der Gesetzgeber ist die Synode. Die vorgesehene Mitwirkung des Konsistoriums und des Landeskirchenausschusses ändert daran, wie wir seststellten, im Wesen nichts. Das Landeskonsistorium ist auch nicht mehr wie früher, Gericht, insbesondere nicht Disziplinargericht. Die Rechtsprechung ist vielmehr unabhängigen (§ 38 IV) kirchlichen Ge richten anvertraut. Das Landeskonsistorium hat nur die Verwal tung der Landeskirche, ist nicht etwa „Kirchenregiment" im alten um fassenden Sinne. Das Wort „Kirchenregimcnt" kommt in der Ver fassung überhaupt nicht vor. Aber es übt die Verwaltung, wie es in Z 7 II ausdrücklich heißt, „an oberster Stelle" und, wie Z 29 I sagt, in „allen Angelegenheiten" der Landeskirche einschließlich der Rechts vertretung aus. Was davon der Landessynode und dem Landes kirchenausschuß zugewiesen ist (8 29 I deutet darauf hin), sind nur Aus nahmen. Präsumptiv spricht also, wenn es sich um eine Verwaltungs angelegenheit handelt, alles für die Zuständigkeit des Konsistoriums. Die lange Aufzählung der Zuständigkeiten in 27 Ziffern in ß 32 der Kirchenverfassung ist nur, wie der Eingang („insbesondere") deutlich macht, exemplifikativ, sichert die Zuständigkeit in diesen Angelegen heiten auch vor einer Anzweiflung aus dem Gesichtspunkt ihrer Rcchts- natur, d. h. auch insoweit, als sie aus dem Rahmen der Verwaltung herausfallen. Im ganzen unverändert ist die innere Struktur der Behörde: Als Präsident der Jurist, was angesichts des neuen Bischofsamtes ganz selbstverständlich, das einzig Richtige ist; die Mischung aus geistlichen