des der Hinterbliebenen (ebenda Z 65 III verb. mit ß 6). Unwillkürlich kommt mir der flammende öffentliche Protest in Erinnerung, den Ru dolph Sohm einst (im Falle Jatho) gegen das preußische Jrrlehregesetz erhob. Wie würde sein Protest gar erst gegenüber der vorliegenden Regelung gelautet haben! V. Der Landeskirchenausschuß. Es bleibt noch ein fünftes Organ der Landeskirche, der Landes kirchenausschuß, für unsere Kirche eine Neuheit, wie es der Landes bischof ist. Mit diesem auch in einem Abschnitt unter der Überschrift „Landeskirchenausschuß und Landesbischof" zusammen behandelt. Nicht ohne Grund, da in diesem Fünferkollegium, das sich zusammensetzt aus dem Landesbischos, dein Konsistorialpräsidenten, dem Präsidenten der Synode, 2 weiteren von der Synode zu wählenden, nämlich einem geistlichen und einem weltlichen Mitgliede, die mit ihrer Wahl, wenn sie der Synode angehören, aus dieser ausscheiden, der Landesbischof den Vorsitz führt (Kirchenverfassung 8 27). Man hat dieses Kollegium deshalb, und da es durch diesen seinen Vorsitzenden, wie erwähnt, die Vertretung der Landeskirche, mit Ausnahme der Rechtsvertretung, ausübt, wohl mit dem Beinamen „Bischofsmantel" geschmückt. Das wäre, so wie es schließlich geworden ist, eine falsche Vorstellung von seinem Lebenszweck. Freilich ist es auch keine „Kirchenregierung", kein Ersatz der früheren Staatsminister in Lvanxoliais, also nicht etwas ähnliches, wie es nach Art. 126 der neuen Verfassung der Evangelischen Kirche der ältpreußischen Union (Preuß. Gesetzsammlung 1924, S. 226 ff.) der Kirchensenat ist, der sich nach der dort gewählten Fassung als Nachfolger des Trägers des landesherrlichen Kirchenregimentes fühlen darf. Kirchenregierung im Rahmen der Verwaltung (nur in diesem) ist vielmehr das Landeskonsistorium. Unser Landeskirchen ausschuß ist ein Gebilde sui xsnoris, eigener Art. Am besten zu erklären aus dem mehrerwähnten, unsere ganze Kirchenversassung tragenden Gedanken der Trennung der Gewalten. Er soll nicht eine Synthese des Getrennten darstellen — das wäre zu viel gesagt —, wohl aber eine herausgehobene Stelle, die berufen ist, in fest bestimmten Punkten im Interesse des Ganzen von Rechtswegen vermittelnd und korrigierend nach den drei getrennten Seiten hin einzuwirken ^). ') Vgl über seine Nechtsnatur meine Ausführungen in der Sitzung der Synode vom 18 Jannar 1922 in Verhandlungen der 11. ev-luth. Landessynode 'w Frei staat Sachsen, 33. Sitzung, S 839ff. Neues Sächsisches Kirchcnblatt 1922, Sp. 81 ff.