nimmt neben dem Konsistorial- und dem Synodalpräsidenten der Landes- kirchenausschuß dadurch, daß zusammen mit diesen der Landesbischos in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Ausschusses die Gesetze zu vollziehen und zu verkündigen hat. Ja, dies wird noch dadurch unter strichen, daß er unter den drei als erster in der Kirchenversassung Z 25 I aufgeführt ist. Nach allem wird das Urteil berechtigt sein, daß der Landeskirchen ausschuß sich gedanklich gut und folgerichtig in die Struktur der Landeskirche einsügt. Ich zweifle auch nicht, daß er schon durch sein Bestehen und, wo er dazu berufen ist, durch sein Handeln in praxi wohltätig auf das Rechtsleben der Kirche einwirken wird. VI. Die Kirchenbezirke. Die Kirchenversassung regelt in den 88 33—36 auch die Mittel instanz: „Superintendenten und Kirchcnbezirke". Zur Ausführung dienen die beiden Kirchengesetze vom 30. und 31. Dezember 1925 über die Bildung der Kirchenbezirke und über die Bezirkskirchenämter (Sächs. Gesetzblatt 1926, S. 3 und 5). Ich kann mich darüber heute nur kurz und nur, sozusagen, zu den äußeren Umrissen auslassen. Zugrunde liegt der Regelung die alte sächsische Ephoralversassung. Die neuen Kirchenbezirke, jetzt einschl. der Oberlausitz 31, sind, mit einigen kleinen, bei dieser Gelegenheit sogleich mit erledigten Ände rungen aus Zwcckmäßigkeitsrücksichten, die alten Ephorien. Die Namensänderung ist bloße Verdeutschung. Geblieben ist der Superin tendent als der geistliche Führer des Bezirks. Den angestrengten Ver suchen einer schönen und richtigen Verdeutschung auch dieses Wortes blieb der Erfolg versagt. Das schwierige Problem war der Ersatz der Kircheninspektion, der staatlich-kirchlichen Mischbehörde, dieses eigenartigen, im Grunde un gern verlassenen Reststückes sächsischen Staatskirchentums. Den Ersatz soll jetzt das Bezirkskirchenamt bilden als „erstinstanzliche Verwaltungs behörde der Landeskirche" (8 2 I Kirchengesetz v. 31. Dez. 1925). Es konserviert in sich mit Recht den alten, bewährten, in dieser Form den anderen deutschen Kirchenverfassungen unbekannten, aber für die Kirche im religiösen Sinn durch Entlastung des geistlichen Führers wohl tätigen Dualismus der Leitung. Nebm dem Superintendenten wird nach wie vor der gleichgeordnete Verwaltungsbeamte, und zwar der