zu bejahen auf Grund ihres Berufes als Volkskirche in dem gedachten Sinne, den sie ohne dieses nicht zu erfüllen vermag. Die Luther kirche „darf" sich also ihr Kirchentum im Rechtssinne, ihre Rechts verfassung selber aufbauen. Aber das Dürfen hat bei der Lutherkirche in ganz anderem Maße als bei der katholischen Kirche, die eben ihrem Wesen nach Rechtskirche ist, seine Schranken — Schranken, die aus ihrem Wesen, ihrem Kirchenbegriff erwachsen. Der Unterschied zwischen dem von ihr geschaffenen und auszubauenden rechtlichen Gemeinwesen und der Kirche Christi im Luthersinn darf niemals dabei vergessen werden. Diese darf nicht durch jenes überwuchert oder gar erstickt werden. Das der unverlierbare Bestandteil des Sohmschen Paradoxons, daß das Wesen des Kirchenrechts mit dem Wesen der Kirche in Wider spruch stehe. Dort liegen die Gefahren, welche die jetzige Verabschie dung des Staatskirchentums zur Folge hat, wenn die Kirche jetzt das ihr aufgezwungene Staatskleid ablegt und sich staatsfrei ihr eigenes Rechtskleid anlegt. Es darf nicht zu eng sitzen. Die Gefahren sind nicht zu unterschätzen. Hochkirchliche Bestrebungen, die unser Rechts kleid mehr oder weniger katholisieren wollen, liegen in der Luft. Viel mehr müssen unantastbar bleiben 1. die „christliche Versammlung", das Sichauswirken der lebendigen Gemeinde, 2. das geistliche Amt als Dienst am Wort bei eigener Selbständigkeit und eigener Verant wortlichkeit im Pastoralen Bereich. Daran müssen wir messen, aus diesem Geiste müssen wir verstehen: die neue Verfassung der evangelisch-lutherischen Lan deskirche des Freistaates Sachsen vom 29. Mai 1922, die am 1. Oktober 1926 in Kraft getreten ist. Voran ging ihr als Unterbau die Kirchgemeindeordnung vom 2. März 1921, die schon seit 1. April 1922 in Kraft ist. Ich werde mich heute auf die landeskirchliche Verfassung beschränken, aber auch die Mittelbezirke, die Mittclinstanz berücksichtigen. Die Landeskirche hat nach ihrer neuen Verfassung 6 Organe, durch die sie handelnd in die Erscheinung tritt: 1. Landesbischof, 2. Landessynode und ständiger Synodalausschuß, 3. Landeskonsistorium, 4. Die kirchlichen Gerichte, 5. Landeskirchenausschuß. 2